Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2016, Az. 2 ARs 335/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4549

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:041016B2ARS335.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 335/16
2 AR 174/16

vom
4. Oktober 2016
in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen

Antragsteller:

[X.].: 2 Ws 102/16 Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
am 4. Oktober 2016
beschlossen:

Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.

Gründe:
Die Antragsteller haben im Verfahren über ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 [X.] im [X.] an eine familiengericht-liche Streitigkeit [X.] des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, unter anderem, weil die Präsi-dentin "abseits der richterlichen Unabhängigkeit Disziplinarvorgesetzte"
sei, was bei der Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden könne, da es sich bei den "sonstigen Beschuldigten" um "Arbeitskollegen" handele. Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2016 beschlossen, die gegen seine Mitglieder sowie die als Vertreter in Betracht kommenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuche seien zulässig; die Sache werde gemäß § 27 Abs. 4 [X.] dem [X.] vorgelegt.

Die Vorlage ist nicht begründet, weil ein Fall des § 27 Abs. 4 [X.] nicht feststeht. Darauf hat der [X.] zutreffend hingewiesen; darauf nimmt der Senat Bezug.

Erst wenn durch Ausscheiden [X.] im [X.] das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist, hat das obere Gericht zu [X.]. Für die Reihenfolge der Entscheidungen im [X.] 1
2
3
-
3
-
gilt, dass stufenweise zu beschließen ist, wobei erst die Annahme der [X.] des [X.] zum Ausscheiden [X.] aus dem Quorum führt. Nur innerhalb eines [X.] in gleicher Weise [X.] ist eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 1998 -
1 [X.], [X.]St 44, 26, 27). Der Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2016 konnte demnach nicht ausnahmslos vorwegnehmen, dass die Ablehnung [X.] des Gerichts zulässig ist.

Einer eventuellen Ausschöpfung der Vertreterkette im [X.] kann durch Präsidiumsbeschluss nach § 21e Abs. 3 GVG entgegen-gewirkt werden ([X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 27 Rn. 19).

Fischer [X.] Eschelbach

Zeng Bartel
4

Meta

2 ARs 335/16

04.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2016, Az. 2 ARs 335/16 (REWIS RS 2016, 4549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4549

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