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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Richterablehnung: Zuständiges Gericht bei Ablehnung sämtlicher Richter des erkennenden Gerichts
Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.
Die Antragsteller haben im Verfahren über ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 [X.] im [X.] an eine familiengerichtliche Streitigkeit [X.] des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, unter anderem, weil die Präsidentin "abseits der richterlichen Unabhängigkeit Disziplinarvorgesetzte" sei, was bei der Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden könne, da es sich bei den "sonstigen Beschuldigten" um "Arbeitskollegen" handele. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2016 beschlossen, die gegen seine Mitglieder sowie die als Vertreter in Betracht kommenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuche seien zulässig; die Sache werde gemäß § 27 Abs. 4 [X.] dem [X.] vorgelegt.
Die Vorlage ist nicht begründet, weil ein Fall des § 27 Abs. 4 [X.] nicht feststeht. Darauf hat der [X.] zutreffend hingewiesen; darauf nimmt der Senat Bezug.
Erst wenn durch Ausscheiden [X.] im [X.] das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist, hat das obere Gericht zu entscheiden. Für die Reihenfolge der Entscheidungen im [X.] gilt, dass stufenweise zu beschließen ist, wobei erst die Annahme der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs zum Ausscheiden [X.] aus dem Quorum führt. Nur innerhalb eines [X.] in gleicher Weise [X.] ist eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, [X.]St 44, 26, 27). Der Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2016 konnte demnach nicht ausnahmslos vorwegnehmen, dass die Ablehnung [X.] des Gerichts zulässig ist.
Einer eventuellen Ausschöpfung der Vertreterkette im Geschäftsverteilungsplan kann durch Präsidiumsbeschluss nach § 21e Abs. 3 GVG entgegengewirkt werden ([X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 27 Rn. 19).
Fischer [X.]Eschelbach
[X.]
Meta
04.10.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2016, Az. 2 ARs 335/16 (REWIS RS 2016, 4542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4542
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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