Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 4 StR 126/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2617

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[X.] StR 126/03vom24. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2002 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist man-gels vollständigen Sachvortrags bereits unzulässig (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Gutachten des [X.] vom 24. Juli 2002 nicht vollständig, sondern nur ineinigen Ausschnitten mitgeteilt wird. Die Voreingenommenheitder beiden abgelehnten Berufsrichter leitet der Beschwerde-führer aus der mit begründetem Beschluß vom 19. [X.] angeordneten Einholung eines weiteren [X.] her, durch das die tatsächlichen [X.] Gutachtens des Sachverständigen B. "auf die [X.] Schlußfolgerungen" untersucht werden sollten. [X.] des vollständigen Inhalts des Erstgutachtens vermagdaher der Senat auf der Grundlage des Revisionsvortragsnicht zu überprüfen, ob - wie die Revision meint - die Anord-nung der weiteren Begutachtung sachlich nicht gerechtfertigtund damit geeignet war, aus der Sicht des Angeklagten [X.] der Befangenheit [X.] zu be-- 3 -gründen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangen-heitsrüge 1).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den [X.] im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 126/03

24.06.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 4 StR 126/03 (REWIS RS 2003, 2617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2617

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