Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. XII ZB 501/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10353

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[X.]:[X.]:BGH:2016:080616BXIIZB501.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 501/15

vom

8. Juni 2016

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XI[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juni 2016 durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose, [X.] Klinkhammer, Schilling
und
Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 18.
September 2015 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
25 Abs.
2 GNotKG).
Der Antrag des Betroffenen, ihm für das [X.] zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen
für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in [X.] gemäß §
70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.
[X.] zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1, 271 Nr.
1 FamFG sind Verfahren nach §
1896 [X.]. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsver-fahren handeln, für das §
295 Abs.
1 FamFG eine entsprechende Anwendung 1
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-
3
-
der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§
1896 ff. [X.], anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn §
1896 [X.] unterschei-det nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
Die Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers gemäß §
1908
b Abs.
1 [X.] und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach §
1908 c [X.] lassen den Fortbestand der Betreuung demgegenüber un-berührt. Diese Verfahren werden nicht von den §§
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1, 271 Nr.
1 FamFG erfasst (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 -
XII ZB 364/10
-
FamRZ 2011, 632 Rn.
8
f.).

I[X.]
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Einem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen
für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2010 -
XII [X.]/06 -
FamRZ 2010, 1147 Rn.
7 mwN; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. §
119 Rn. 55 mwN).
3
4
5
-
4
-
Zwar hat der Beteiligte zu 1 seine Rechtsbeschwerde bereits begründet. Jedoch ist die Rechtsbeschwerde -
wie sich aus den Ausführungen zu [X.] ergibt
-
offensichtlich unstatthaft und daher zu verwerfen.
Dose

Klinkhammer

Schilling

Guhling

Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2015 -
42 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung
vom 18.09.2015 -
2-29 T 137/15 -

6

Meta

XII ZB 501/15

08.06.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. XII ZB 501/15 (REWIS RS 2016, 10353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10353

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XII ZB 501/15

XII ZB 364/10

XII ZB 180/06

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