Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. XII ZB 364/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9625

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[X.]BESCHLUSS [X.] 364/10 vom 9. Februar 2011 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2; [X.] §§ 1908 b, 1908 c Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 [X.] wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbe-schwerde gegen einen Beschluss des [X.] in einem solchen Verfah-ren ohne Zulassung nicht statthaft (im [X.] an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.] 166/10 - FamRZ 2010, 1897). [X.], Beschluss vom 9. Februar 2011 - [X.] 364/10 - [X.] Pforzheim - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die Rich-ter Dose, Schilling und [X.] beschlossen: [X.] der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juli 2010 wird auf ihre Kosten verworfen. Verfahrenswert: 3.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 2, die Schwester des Betroffenen, wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen ihre Entlassung als Betreuerin. 1 Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 19. März 2009 zur Betreuerin für den Betroffenen mit den [X.] Vermögenssorge, Gesundheitssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie [X.] bestellt. 2 Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 hat das Betreuungsgericht die [X.] zu 2 als Betreuerin entlassen und die Beteiligte zu 1 zur berufsmäßigen Betreuerin des Betroffenen bestellt. Die von der Beteiligten zu 2 hiergegen ein-3 - 3 - gelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 7. Juli 2010 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer - vom [X.] nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. I[X.] 4 [X.] ist unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG i.V.m. Artikel 111 Abs. 1 [X.] unstatthaft ist. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das [X.] im [X.] Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des [X.] auch ohne Zulassung u.a. in [X.]n zur Bestellung eines [X.] sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. 5 Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelas-sen, noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbe-schwerde vor. 6 1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechts-beschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Defini-tion des Begriffs der [X.]n in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten [X.] sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzie-rung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für [X.]n mit besonders hoher Ein-griffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen [X.] - 4 - freien Zugang zum [X.] schaffen wollte, folgt aus der Verknüp-fung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.] 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN). 8 [X.]n zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 [X.]. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsver-fahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. [X.], anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.] 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9). Die besonders hohe Eingriffsinten-sität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des [X.] zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 [X.] unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbe-schluss vom 15. September 2010 - [X.] 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10; MünchKomm-[X.]/[X.] 5. Aufl. § 1896 Rn. 126). 2. Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b Abs. 1 [X.], die die Rechtsgrundlage für die Entlassung des [X.] darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen [X.] getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.] 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche ([X.]/[X.] [X.] 70. Aufl. § 1908 b Rn. 1). Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst 9 - 5 - (ebenso [X.] in Bork/[X.]/[X.] FamFG § 70 Rn. 25; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 70 FamFG Rn. 11, [X.] § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG Fälle, in denen die Frage nach der Person des Betreuers im Vordergrund steht, nicht erfasst; [X.] FamFG 16. Aufl. § 271 Rn. 2; [X.]/Weinreich/Rausch FamFG 2. Aufl. § 271 Rn. 3); vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG. 3. Da die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b [X.] nicht die Auf-hebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in [X.]. 10 4. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf § 271 Nr. 3 FamFG beruft, ist ihr zwar zuzugeben, dass diese Norm auch den Fall der Betreuerentlassung nach § 1908 b [X.] und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen 11 - 6 - Betreuers nach § 1908 c [X.] erfasst. Sie verkennt indes, dass § 271 Nr. 3 FamFG von § 70 Abs. 3 FamFG, der die [X.] regelt, nicht in Bezug genommen wird. Hahne [X.] Dose Schilling Günter

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 XVII 84/09 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2010 - 11 T 44/10 -

Meta

XII ZB 364/10

09.02.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. XII ZB 364/10 (REWIS RS 2011, 9625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9625

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