Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2000, Az. III ZR 187/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1994

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[X.]UNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 187/99Verkündet am:8. Juni [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]eklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 9. Juni 1999wird zurückgewiesen.Der [X.]eklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-gen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Klägerin, eine GmbH, war im Stadium ihrer Gründung von den [X.]e-rechtigten damit beauftragt worden, die Reprivatisierung des volkseigenenGrundstücks [X.] 20 in [X.] herbeizuführen und dieses Grundstückzum Verkauf zu bringen. Am 29. August 1991 schloß sie mit dem [X.]eklagteneinen schriftlichen Maklervertrag, betreffend die Vermittlung des Ankaufs die-ses Objekts. In diesem Vertrag heißt es unter [X.] Käufer sind am Ankauf von Immobilien in der Stadt [X.] in-teressiert. Das gegebene Interesse bezieht sich auf Immobilien, dienoch reprivatisiert werden müssen, d.h. die gegenwärtig im [X.] noch als staatliches Eigentum ausgewiesen sind, bei denen [X.] die Verkäufer entsprechende Ansprüche bei der Stadtverwal-tung [X.] geltend gemacht haben. Der Immobilienmakler repriva-tisiert im Auftrag der Verkäufer Immobilien und ist von diesen [X.] worden, diese Immobilien zum Verkauf zu bringen, wobei sichder Auftrag dabei sowohl auf den Verkauf des Anspruchs vor [X.] als auch den Verkauf nach erfolgter Reprivatisierung [X.].Für die erfolgreiche Vermittlung eines zum Verkauf kommenden Im-mobilienreprivatisierungsanspruches bzw. einer Immobilie erhält [X.] nach erfolgter notarieller [X.]eurkundung vom Käu-fer:... Maklerprovision ..., ... die spätestens 10 Tage nach [X.] Auflassungsvormerkung zu zahlen" ist.Aufgrund dieser Vermittlung erwarb der [X.]eklagte für die Firma [X.], [X.], durch notariellen Vertrag vom selben Tage von den [X.] auf das Grundstück. Das Grundstück wurde in- 4 -der Folgezeit reprivatisiert; nach dem 1. Januar 1996 wurde zugunsten der Er-werberin eine Auflassungsvormerkung eingetragen.Die Klägerin verlangt von dem [X.]eklagten Zahlung der vereinbarten [X.] in rechnerisch unstreitiger Höhe von (noch) 11.970 [X.] Zinsen.Der [X.]eklagte hält seiner Zahlungspflicht im wesentlichen entgegen, [X.] sei wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig;außerdem sei ein etwaiger Provisionsanspruch verwirkt.Die Vorinstanzen haben den [X.]eklagten antragsgemäß zur Zahlung ver-urteilt; mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsan-trag weiter.[X.] Revision ist nicht begründet.1.Mit Recht hat das [X.]erufungsgericht angenommen, daß der Maklerver-trag zwischen der Gründungsgesellschaft und dem [X.]eklagten nicht gegen [X.] unerlaubter Rechtsberatung (Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.]) verstoßen [X.] 5 -a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verstoß von [X.] bereits [X.] deswegen ausschied, weil einer der Gesell-schafter, [X.], im fraglichen Zeitraum als Rechtsanwalt zugelassen war.b) Jedenfalls scheitert ein Verstoß daran, daß der [X.] die Re-privatisierung des Grundstücks [X.] 20 als möglicher Gegenstand [X.] fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1[X.] nicht gegenüber dem [X.]eklagten obgelegen hat. In dem [X.] vielmehr eindeutig klargestellt, daß die [X.] bei der [X.] im Auftrag der Verkäufer tätig wurde. Demnach haben beide Vorinstanzenzutreffend festgestellt, daß die Reprivatisierung keine Leistung war, die [X.] dem [X.]eklagten versprochen hatte, auch nicht als Inhalt der Vermitt-lung oder als [X.]edingung des Entstehens des [X.]. Auch [X.] nimmt ausdrücklich hin, daß die [X.] in dem Vertrag gegen-über dem [X.]eklagten keine Verpflichtung eingegangen war, das [X.]sverfahren zu betreiben.c) Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht davon [X.] werden, daß der Maklervertrag in einem "unmittelbaren und untrennba-ren Zusammenhang" mit der Rechtsbesorgung der [X.] gegenüber denVerkäuferinnen gestanden habe. Das Gelingen der Reprivatisierung war zwarVoraussetzung für das Entstehen des [X.]. Ein rechtlicher Zu-sammenhang zwischen dem Zustandekommen des [X.] und derWirksamkeit der auf die Reprivatisierung gerichteten Vereinbarung zwischender Maklerin und der Verkäuferseite wurde dadurch indessen nicht geschaffen.Es [X.] vielmehr bei der jedem gewöhnlichen Maklervertrag zugrunde-liegenden Konstellation, daß das Zustandekommen des Hauptvertrages Vor-- 6 -aussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf [X.] ist, wobei hierlediglich als zusätzliche tatsächliche Voraussetzung die Reprivatisierung hin-zukommen sollte.2.Der Maklervertrag ist auch nicht mit sonstigen Nichtigkeitsgründen be-haftet. Der Umstand, daß der [X.]er [X.] seinerzeit Rechtsanwalt gewe-sen war, hinderte das wirksame Zustandekommen des Vertrages nicht. Andersals für Notare gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die eine makelnde [X.] Rechtsanwälten allgemein im Sinne von § 134 [X.]G[X.] verbietet ([X.], [X.] 31. Oktober 1991 - [X.] = NJW 1992, 681, 682). Die ständigeAusübung des [X.]erufs eines Maklers ist allerdings für einen Rechtsanwalt un-zulässig ([X.] aaO m.w.[X.]). Selbst wenn [X.] indessen damals durch eine sol-che ständige Ausübung des Maklerberufs gegen anwaltliches Standesrechtverstoßen haben sollte, bewirkte dies nicht automatisch die Sittenwidrigkeit(§ 138 [X.]G[X.]) aller von der [X.] abgeschlossenen Maklerverträge. Dennnicht schon jeder Standesverstoß eines an eine Standesordnung gebundenenVertragsteils macht das Rechtsgeschäft sittenwidrig; vielmehr kommt es stetsauf alle Umstände des Einzelfalls an ([X.]surteil vom 18. März 1999- [X.] = NJW 1999, 2360 = [X.]R [X.]G[X.] § 138 Abs. 1 Architektenver-trag 2). Zwar hat der [X.]. Zivilsenat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1991(aaO) die Sittenwidrigkeit des damals in Rede stehenden [X.] mitder Erwägung verneint, der betroffene Rechtsanwalt sei lediglich in einemdurch besondere Umstände geprägten Einzelfall als Makler tätig geworden.Daraus kann indessen nicht die Folgerung gezogen werden, daß [X.] einer auf diesem Gebiet gewerblich tätigen [X.] schondeswegen sittenwidrig sind, weil an dieser ein Rechtsanwalt als Mitglied [X.] ist. Eine so weitreichende Sanktion stünde zu dem Ziel, die Wahrung des- 7 -anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen, jedenfalls dann außer Verhältnis,wenn - wie hier - der Rechtsanwalt gegenüber dem Kunden (dem [X.]eklagten)allein in seiner Eigenschaft als Makler tätig wird (vgl. [X.]/Sack, [X.]G[X.]13. [X.]earb. 1996 § 138 Rn. 425); vielmehr stellt insoweit bereits die [X.]undes-rechtsanwaltsordnung ein geeignetes und ausreichendes Instrumentarium zurVerfügung (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 10. November 1975 - [X.] ([X.]) 12/75 =LM [X.]RAO § 7 Ziffer 8 Nr. 31 m.w.[X.]). Der mögliche Standesverstoß wog [X.] so schwer, als daß er die zivilrechtliche Gültigkeit des hier in Rede ste-henden [X.] hätte beeinträchtigen können. Ebensowenig verstießdie Vereinbarung einer Maklerprovision gegen das für Rechtsanwälte geltendeVerbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, da der [X.]er [X.] fürden [X.]eklagten gerade nicht als Anwalt, sondern ausschließlich als Makler tätiggeworden war (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 1991 aaO).3.Der Provisionsanspruch ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 654[X.]G[X.] verwirkt.a) Es kann dahinstehen, ob die [X.] wegen ihrer [X.]eziehungenzur Verkäuferseite, insbesondere wegen der anwaltlichen Tätigkeit des Gesell-schafters [X.] für diese bei der Reprivatisierung der Grundstücke, dieser gegen-über die Stellung eines "Vertrauensmaklers" gehabt hat. Selbst wenn man dies- abweichend von dem [X.]erufungsgericht - bejahen würde, würde dieser Um-stand für sich allein genommen noch keinen Fall verbotener [X.] des § 654 [X.]G[X.] begründen. Denn nicht mit jeder vermittelnden [X.] beiden Seiten verwirkt der Makler seinen Provisionsanspruch gewisser-maßen "automatisch". Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob der Makler mit [X.] Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber [X.] 8 -Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er ihnen seine Tätigkeit für die jeweilsandere Seite offenlegt und sich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwi-schen ihren Interessen zu vermitteln (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.]surteil vom 11.November 1999 - [X.] = [X.], 182, 183 [X.].[X.]).b) In dem hier zu beurteilenden Fall hatte die [X.] in demschriftlichen Maklervertrag eindeutig und unmißverständlich klargestellt, daßsie im Auftrag der Verkäufer Immobilien reprivatisiere und von diesen [X.] worden sei, diese Immobilien zum Verkauf zu bringen. Damit hatte die[X.] dem [X.]eklagten insbesondere den wesentlichen Umstand offen-gelegt, daß sie beim Zustandekommen des Kaufs auch die Interessen der [X.] wahrnahm. Hierdurch war sie ihrer Informationspflicht im vorbe-zeichneten Sinne hinreichend nachgekommen. Die weitere Feststellung des[X.]erufungsgerichts, daß die Immobiliengesellschaft ihre Neutralitätspflicht [X.] nicht konkret verletzt habe, wird von der [X.] hingenommen.c) Auch eine sonstige schwere [X.], die eine Verwir-kung des [X.] in analoger Anwendung des § 654 [X.]G[X.] recht-fertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Revision erblickt eine solche insbe-sondere darin, daß die [X.] - unstreitig - nicht offengelegt habe, [X.] ihrer Mitglieder Rechtsanwalt gewesen und als solcher für die [X.] tätig geworden sei. Der [X.] hat bereits Zweifel, ob insoweit überhaupteine Offenbarungspflicht gegenüber dem [X.]eklagten bestanden hat. [X.] nämlich die Erwägung, daß die anwaltlichen Reprivatisierungsbemü-hungen des [X.]ers [X.] eine sachgerechte Vermittlungstätigkeit der[X.] für beide Seiten keineswegs von vornherein ausschlossen. [X.] 9 -Frage braucht indessen nicht abschließend geklärt zu werden. Dem [X.]eru-fungsgericht ist jedenfalls darin beizupflichten, daß ein Verstoß der Gesell-schaft gegen eine etwaige Offenbarungspflicht nicht ein solches Gewicht hatte,daß er den Wegfall des [X.] (oder eine Anfechtbarkeit [X.] wegen arglistiger Täuschung) hätte begründen können. Zwar magdie Pflicht des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten [X.], gegenüber der Interessenwahrnehmungspflicht eines Maklers eine grö-ßere Intensität haben. Andererseits beschränkte sich die anwaltliche Tätigkeitdes [X.]ers [X.] auf die [X.] und diente inso-weit auch dem wohlverstandenen Interesse des [X.]eklagten, indem sie die Vor-aussetzungen für den Erwerb des Grundstücks schaffen sollte. Außerdem warder Umstand, daß und mit welcher Zielrichtung die [X.] auch für [X.] tätig wurde, in dem Vertrag offengelegt worden; das möglicheInformationsdefizit betraf dementsprechend nicht die [X.]indung als solche, son-dern lediglich deren Intensität. Die Unvollständigkeit in diesem einen [X.] vor dem Hintergrund- 10 -der weiteren Feststellung, daß der [X.] eine konkrete Verletzung [X.] nicht vorgeworfen werden kann, den [X.]estand des [X.] nicht in Frage zu stellen.[X.][X.] [X.] [X.] Dörr

Meta

III ZR 187/99

08.06.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2000, Az. III ZR 187/99 (REWIS RS 2000, 1994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1994

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