Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, Az. 6 AZR 905/08

6. Senat | REWIS RS 2010, 8337

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Gegenstand

Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA - Stichtag - Ortszuschlag - entsprechende Leistung


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2008 - 3 [X.] - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2007 - 8 Ca 238/07 A - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 763,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 50,91 Euro brutto seit dem 1. November 2005, dem 1. Dezember 2005, dem 1. Januar 2006, dem 1. Februar 2006, dem 1. März 2006, dem 1. April 2006, dem 1. Mai 2006, dem 1. Juni 2006, dem 1. Juli 2006, dem 1. August 2006, dem 1. September 2006, dem 1. Oktober 2006, dem 1. November 2006, dem 1. Dezember 2006 und dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 3/5, die Beklagte hat sie zu 2/5 zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung des [X.], das bei der Überleitung des [X.] vom [X.]([X.]) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) zu bilden war.

2

Der Kläger ist seit 1988 bei der beklagten Gemeinde als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der [X.] in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber maßgeblichen Fassung Anwendung. Die Ehefrau des [X.] ist beim Diakonischen Werk der [X.] beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.]([X.]). Die [X.] in § 19 [X.] entsprach bis September 2005 (§ 19 [X.] aF) im Wesentlichen der [X.] in § 29 [X.]. Die Ehefrau des [X.] erhielt deshalb gemäß § 19 Abs. 5 [X.] aF nur die Hälfte des [X.] zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für sie maßgeblichen [X.]s in Höhe von monatlich 50,91 Euro brutto.

3

Mit Beschluss vom 5. Juli 2005 änderte die [X.] der [X.] § 19 [X.] mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 (§ 19 [X.] nF). Die Neufassung der Vorschrift hält zwar am Begriff „[X.]“ fest, enthält jedoch keine § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] nachgebildete [X.] mehr. Verheiratete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach § 19 [X.] nF unabhängig vom Vorliegen einer Konkurrenzsituation [X.] der Stufe 2. Die Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 beträgt nur noch die Hälfte des [X.] vor der Neuregelung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits am 30. September 2005 in einem Dienstverhältnis standen und [X.] der Stufe 2 erhielten, wird zur Wahrung des Besitzstandes eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem [X.] der Stufe 2 (neu) und der Stufe 2 in der am 30. September 2005 geltenden Höhe gezahlt. Diese persönliche Zulage wird bei [X.] abgeschmolzen.

4

Der Kläger erhielt bis zum 30. September 2005 als Ehegattenanteil im [X.] gemäß § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] die Hälfte des [X.] zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen [X.]s in Höhe von monatlich 50,91 Euro brutto. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem [X.]. Die Beklagte legte bei der Ermittlung des [X.] des [X.] den [X.] der Stufe 1 zugrunde. Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) heißt es zur Bildung des [X.] ua.:

        

„§ 5 Vergleichsentgelt

        

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der [X.] des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.

        

(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O/[X.]-Ostdeutsche Sparkassen setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem [X.] der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. [X.] 5 [X.]/[X.]-O/[X.]-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des [X.]es in das Vergleichsentgelt ein. ...“

5

Der Kläger hat von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, bei der Ermittlung des [X.] die Hälfte des [X.] zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des [X.]s zu berücksichtigen. Er hat gemeint, seine Ehefrau sei ab Oktober 2005 nicht mehr ortszuschlagsberechtigt gewesen. Die Konkurrenzregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasse nicht dem öffentlichen Dienst in § 29 Abschn. [X.] 7 [X.] gleichgestellte Tätigkeiten. Der [X.] nach § 19 [X.] nF sei auch keine „entsprechende Leistung“ im Sinne von § 29 Abschn. [X.] 5 [X.]. Für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2006 schulde die Beklagte ihm restliches Entgelt in Höhe von jeweils 50,91 Euro brutto und somit insgesamt 763,65 Euro brutto.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

        

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 763,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 50,91 Euro brutto in bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, sie habe bei der Ermittlung des [X.] gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. [X.] mit Recht die Stufe 1 des [X.]s zugrunde gelegt. Die Ehefrau des [X.] sei im September 2005 ortszuschlagsberechtigt gewesen. Sie erhalte auch über diesen Monat hinaus den halben Ehegattenanteil im [X.].

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen.

I. Die Beklagte schuldet dem Kläger gemäß § 611 Abs. 1 BGB für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2006 restliche Vergütung in unstreitiger Höhe von monatlich 50,91 Euro brutto und damit insgesamt 763,65 Euro brutto. Nach § 5 Abs. 1 [X.] war für die Zuordnung zu den Stufen der [X.] des [X.] für den Kläger ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der ihm im September 2005 gezahlten Bezüge zu bilden. Bei der Ermittlung des [X.] war zu berücksichtigen, dass der Kläger im September 2005 die Hälfte des [X.] zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen [X.] in Höhe von 50,91 Euro brutto erhalten hat.

II. Bei der Berechnung des [X.] des [X.] war entgegen der Auffassung der Beklagten und des [X.] nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. [X.] nur die Stufe 1 des [X.] zugrunde zu legen.

1. Zu Unrecht meint der Kläger allerdings, § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. [X.] finde nur dann Anwendung, wenn die andere Person im öffentlichen Dienst stehe. Mit der Verweisung in dieser Tarifvorschrift auf § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] wird zugleich die Regelung des § 29 Abschn. [X.] 7 [X.] in Bezug genommen ([X.] 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.] 320 [X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 16). Die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers steht nach § 29 Abschn. [X.] 7 Satz 3 [X.] ua. dann dem öffentlichen Dienst gleich, wenn dieser Arbeitgeber die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin über [X.] getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der [X.] oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob das [X.] als Arbeitgeber der Ehefrau des [X.] diese Voraussetzungen am 1. Oktober 2005 erfüllt hat, es sich insbesondere bei der in § 19 [X.] nF getroffenen Regelung noch um eine „vergleichbare Regelung“ im Sinne von § 29 Abschn. [X.] 7 Satz 3 [X.] handelt und die Ehefrau des [X.] somit eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. [X.] ist, kann dahingestellt bleiben. Im [X.] kann davon zugunsten der Beklagten ausgegangen werden.

2. Ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. [X.] iVm. § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] ortszuschlagsberechtigt ist, beurteilt sich entgegen der Annahme des [X.] nicht nach den Verhältnissen am 30. September 2005, sondern nach denen am 1. Oktober 2005. Das folgt aus dem Zweck der Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. [X.] ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 14; 17. September 2009 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.] 320 [X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 17; 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.] 320 [X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 15; 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.] § 5 Nr. 1 = EzA GG Art. 3 Nr. 107). Die erst zum 1. Juli 2008 eingefügten [X.] Nr. 1 bis 3 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]) führen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass für die Bestimmung des [X.] stets nur auf die Verhältnisse im September 2005 abzustellen ist. Wenn die Tarifvertragsparteien in Nr. 2 der [X.] für den Anspruch auf die Besitzstandszulage den Fall geregelt haben, dass einer der beiden Beschäftigten im September 2005 aus den in der Nr. 1 der [X.] genannten Gründen keine Bezüge erhalten hat, und in der Nr. 3 der [X.] vorgesehen haben, dass das Tabellenentgelt neu zu berechnen ist, wenn die andere [X.] oder familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, zwingt dies nicht zu dem Schluss, dass unabhängig vom Vorliegen der in den [X.] genannten Voraussetzungen ausschließlich die Verhältnisse im September 2005 für die Ermittlung des [X.] maßgebend sind. Der [X.] hat die Konkurrenzregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] bisher entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Überleitungsbestimmung so ausgelegt, dass sich die [X.]berechtigung der anderen Person nach den Verhältnissen am 1. Oktober 2005 beurteilt, damit das Ziel der Vorschrift, die den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag 1. Oktober 2005 wahren soll, erreicht wird (17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 14; 17. September 2009 - 6 [X.] - Rn. 16, aaO; 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 18, aaO; 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 23, aaO). Dieses Ziel der Besitzstandswahrung verfolgt die Konkurrenzregelung nach wie vor. Der [X.] hält deshalb an seiner Auslegung der Konkurrenzregelung fest.

3. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des [X.] richtete sich am 1. Oktober 2005 nicht nach den Vorschriften des [X.], sondern nach den [X.]. Damit galt für die Ehefrau des [X.] nicht das [X.]recht des [X.]. Auch unter der Geltung des § 19 [X.] aF stand ihr nicht nach § 29 [X.] [X.] zu. Nach den Feststellungen des [X.] entsprach zwar die bis zum 30. September 2005 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des [X.] geltende [X.]regelung in § 19 [X.] aF im Wesentlichen der Regelung in dieser Tarifvorschrift. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des [X.] bis zum 30. September 2005 nach § 29 [X.] ortszuschlagsberechtigt waren.

4. Allerdings hätte bei der Ermittlung des [X.] des [X.] nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. [X.] iVm. § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] auch dann die Stufe 1 des für ihn maßgeblichen [X.] zugrunde gelegt werden müssen, wenn seine Ehefrau am Überleitungsstichtag eine dem [X.] entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des [X.] zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des [X.] der höchsten Tarifklasse erhalten hätte. Die Tarifvertragsparteien haben in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] den Anspruch auf eine solche Leistung dem Anspruch auf [X.] nach § 29 [X.] gleichgestellt.

a) Die Annahme, die Ehefrau des [X.] habe ab dem 1. Oktober 2005 eine entsprechende Leistung im Sinne von § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] erhalten, hindert jedoch bereits die Höhe des ihr nach § 19 [X.] nF zustehenden [X.]. Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des [X.] hatte die Ehefrau des [X.] Anspruch auf [X.] in Höhe von monatlich 50,91 Euro brutto. Die halbe Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des [X.] der höchsten Tarifklasse betrug nach der [X.]tabelle zu § 29 [X.] ab dem 1. Mai 2004 monatlich 53,45 Euro und war somit höher.

b) Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] für die Gleichstellung einer Leistung mit dem [X.] nach § 29 [X.] nicht nur auf eine Mindesthöhe abgestellt, sondern darüber hinaus auch bestimmt haben, dass es sich um eine dem [X.] „entsprechende“ Leistung handeln muss.

aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „entsprechend“ in Übereinstimmung mit, ähnlich, ungefähr gleichend ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „entsprechend“; [X.] Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort „entsprechend“). Aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Tarifbegriff „entsprechend“ in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] nicht im Sinne dieses allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen ist.

bb) Eine dem [X.] des § 29 [X.] ähnliche, ungefähr gleichende Leistung liegt aber nicht schon dann vor, wenn diese familienstandsbezogen ist und der Höhe nach die Voraussetzung des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] erfüllt. Vielmehr muss darüber hinaus die einschlägige Regelung einen ungekürzten Anspruch für den Fall vorsehen, dass bei Verheirateten hinsichtlich ehegattenbezogener Vergütungsbestandteile keine § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] entsprechende Konkurrenzsituation mehr besteht. Die Tatbestandsalternative „eine entsprechende Leistung“ in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] soll die Fälle abdecken, in denen Tarifregelungen außerhalb des unmittelbaren öffentlichen Dienstes familienstandsbezogene Leistungen vorsehen, ohne dass es sich dabei um den Familienzuschlag nach § 40 [X.] oder den [X.] nach § 29 [X.] handelt ([X.] 27. April 2006 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.], 123). Dem [X.] der Stufe 2, zu der nach § 29 Abschn. [X.] 2 Nr. 1 [X.] die verheirateten Angestellten gehören, kommt eine [X.], [X.] zu. Er soll die mit dem Familienstand der Ehe typischerweise verbundenen besonderen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation ausgleichen ([X.] 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.] 320 [X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 16; 27. April 2006 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.], 123; 24. Juni 2004 - 6 [X.] - zu V 3 b der Gründe, [X.] [X.] § 34 Nr. 10 = Ez[X.] [X.] § 29 Nr. 38). Für den [X.] des § 29 [X.] war es deshalb kennzeichnend und wesenstypisch, dass er bei einer Änderung der Verhältnisse überprüft und gegebenenfalls angepasst wurde (vgl. [X.] 17. Juli 2008 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.] [X.] Caritasverband Anlage 1 Nr. 4 = [X.] 320 [X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 13), zB bei einer Änderung des [X.] oder der [X.]berechtigung des Ehegatten. Damit sollte zum einen der Ausgleich der mit der Ehe verbundenen finanziellen Belastungen durch den [X.] der Stufe 2 sichergestellt, aber auch verhindert werden, dass bei einer [X.]berechtigung beider Ehegatten der einheitliche Sachverhalt der Eheschließung mehrfach berücksichtigt wird und beide Ehegatten jeweils den vollen Ehegattenanteil im [X.] erhalten.

cc) Die Ehefrau des [X.] erhält zwar auch nach dem 30. September 2005 gemäß § 19 [X.] nF eine familienstandsbezogene Leistung in Höhe von monatlich der Stufe 50,91 Euro brutto. Bei dieser handelt es sich jedoch nicht um eine dem [X.] des § 29 [X.] entsprechende Leistung. § 19 [X.] nF bezeichnet sie zwar als [X.]. Das reicht für die Annahme einer dem [X.] des § 29 [X.] entsprechenden Leistung aber nicht aus. Bei der Leistung nach § 19 [X.] nF handelt es sich entgegen ihrer Bezeichnung um eine Zulage (so auch die Geschäftsstelle des [X.], [X.] - Informationen des [X.] aus Recht, Wirtschaft und Sozialwesen Heft 3/2005 S. 82). Dafür ist maßgebend, dass § 19 [X.] nF anders als § 19 [X.] aF keine Konkurrenzregelungen mehr enthält und die Höhe des Ehegattenanteils im [X.] somit nicht mehr davon abhängt, ob der Ehegatte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt ist und [X.], Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung erhält. Mitarbeiter(innen), denen vor dem 1. Oktober 2005 [X.] der Stufe 2 zustand, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem [X.] der Stufe 2 nach § 19 [X.] aF und dem [X.] der Stufe 2 nach § 19 [X.] nF nur als persönliche Besitzstandszulage, die bei künftigen Vergütungserhöhungen abgeschmolzen wird.

III. [X.] beruht auf § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.].

IV. Da der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 21. Juni 2007 zurückgenommen hat, soweit er festgestellt wissen wollte, dass die Beklagte ihm den [X.] der Stufe 2 unter Berücksichtigung des Ehegattenanteils zu zahlen hat, hat er von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits aufgrund dieser teilweisen Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO 3/5 zu tragen, die Beklagte hat davon 2/5 zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    H. Markwat    

        

    U. Lauth    

                 

Meta

6 AZR 905/08

18.03.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 21. Juni 2007, Az: 8 Ca 238/07 A, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 5 Abs 1 TVÜ-VKA, § 5 Abs 2 S 2 Halbs 1 TVÜ-VKA, § 29 Abschn B Abs 5 BAT, § 29 Abschn B Abs 7 BAT, § 19 DWArbVtrRL BY

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, Az. 6 AZR 905/08 (REWIS RS 2010, 8337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8337

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