Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. IV ZR 238/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1224

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216BIVZR238.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 238/15
vom

7. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den
Richter
Lehmann,
die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Bußmann

am
7. Dezember 2016

einstimmig beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12.
Zivilse-nats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 23.
April 2015
wird gemäß §
552a ZPO auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Streitwert:
72.0

Gründe:

[X.] Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt in-soweit auf die Gründe des Beschlusses vom 7.
September 2016
Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

1
-
3
-

I[X.] Die Ausführungen im Schriftsatz
der
Klägervertreter vom 17.
November 2016
geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Einwände des [X.] daran fest, dass im Hinblick auf den Zweck des [X.] die im Hinweisbeschluss genannten Mindestanforderungen an den Inhalt eines Güteantrags zu stellen sind.
Die vorgetragenen Einwände vermö-gen nicht auszuräumen, dass selbst für die
Beklagte der
Gegenstand des klägerischen Begehrens
-
das auch nach §
3 Abs. 1 der [X.] zu schildern ist -
aus dem Güteantrag
nicht aus-reichend deutlich wurde. Dies gilt nicht nur wegen der Unklarheit, ob der Kläger Ansprüche nur aus der mit einer Vertragsnummer bezeichneten oder auch aus weiteren bei der Beklagten abgeschlossenen [X.] verfolgen wollte, sondern vor allem
auch, weil der Antrag nicht erkennen ließ, in welchem Umfang der Kläger [X.] eingegangen ist, von denen er freigestellt werden möchte, und wel-chen sonstigen Aufwand er erbracht hat. Das konnte die Beklagte auch aus der
mitgeteilten Vertragsnummer nicht erkennen. Erst recht gilt dies für die angerufene Gütestelle.

2. Unbegründet sind die vom Kläger geäußerten verfassungsrecht-lichen Bedenken gegen die vom II[X.]
Zivilsenat begründete neuere Recht-sprechung des [X.], der sich der erkennende Senat in-soweit angeschlossen hat. Dem entspricht auch, dass das Bundesver-fassungsgericht die Beschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Juni 2015 ([X.], [X.], 41) nicht zur Ent-scheidung angenommen hat (Beschluss vom 10.
September 2015

1
BvR 1817/15, juris).
2
3
4
-
4
-

3. Des Weiteren steht auch Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/[X.] des [X.] und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/[X.] (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in [X.]) den nach dieser Rechtsprechung bestehenden [X.] an den Güteantrag, damit
dieser eine Hemmung der Verjährung bewirken kann, nicht entgegen.

Abgesehen davon, dass diese Richtlinie erst nach Beendigung des im Streitfall eingeleiteten [X.] erlassen und in [X.] getreten ist, hindert auch Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie
die genannten inhaltlichen Anforderungen an einen Güteantrag für eine Hemmung der Verjährung nicht. Wie sich dem Erwägungsgrund 45 der [X.] 2013/11/[X.] entnehmen lässt, zielt die Bestimmung darauf, den Antragstellern ihr Recht auf den Zugang zu den Gerichten
auch im Falle eines gescheiterten [X.] zu erhalten, weshalb es den Mitgliedsstaaten u.a. freistehen soll vorzusehen, dass Verjährungsfristen nicht während des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung ablaufen. Diesen Anforderungen der Richtli-nie genügt die Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, nach der die Veran-lassung der Bekanntgabe eines Güteantrags zur Hemmung der Verjäh-rung führt ([X.], Beschluss vom 24. März
2016 -
III ZB 75/15, juris Rn.
18). Das damit schon lange vor Inkrafttreten der [X.] gewährleistete grundsätzliche Recht, einen Anspruch auch noch nach einem gescheiterten Güteverfahren vor einem Gericht durchsetzen zu können, ohne durch eine während des Verfahrens eingetretene Verjäh-rung hieran gehindert zu sein, schließt
es jedoch nicht aus, diese Ge-währleistung daran zu knüpfen, dass der Güteantrag bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllen muss, die sich aus dem notwendi-5
6
-
5
-

gen Schutz des Anspruchsgegners sowie dem Zweck des alternativen Schlichtungsverfahrens ergeben. Vorgaben für den Inhalt eines [X.] ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie nicht ([X.] aaO).

[X.] [X.] Lehmann

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
10 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 23.04.2015 -
12 [X.] -

Meta

IV ZR 238/15

07.12.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. IV ZR 238/15 (REWIS RS 2016, 1224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1224

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III ZR 198/14

III ZB 75/15

IV ZR 405/14

IV ZR 526/14

III ZR 373/14

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