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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:201216BANWZ.BRFG.52.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 52/16
vom
20. Dezember 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Umlage für das elektronische Anwaltspostfach
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Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]es [X.], die Richterin [X.], [X.] Rem-mert sowie den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Merk
am
20. Dezember 2016
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 6. September 2016 an [X.] statt zuge-stellte Urteil des 2. Senats des [X.] wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
e-setzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Mitglied der [X.]. Mit "Beitragsbescheid für den [X.] 2015"
vom 13.
Januar 2015 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages von 318
Jahresbeitrag zur [X.] in Höhe von 104,50
l-ten. Davon entfiel ein Betrag von 63
t-ronische Anwaltspostfach.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat zudem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu er-teilen, ob durch die für das besondere elektronische Anwaltspostfach vorgese-henen Sicherungsmittel gewährleistet ist, dass mittels der von der Firma I.
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angebotenen Späh-Software kein Zugriff möglich ist. Die Klage ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].
II.
Der Antrag ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Der Zulassungsantrag ist unzulässig, soweit der Auskunftsantrag ab-gewiesen worden ist. Gemäß §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 4 Satz 2 VwGO hat der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des voll-ständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag insoweit jedoch nicht begründet. Der [X.] hat den Auskunftsantrag
abgewiesen, weil sich ein et-waiger Auskunftsanspruch gegen die [X.],
nicht [X.] gegen die Beklagte
richte. Damit befasst sich die Begründung des [X.] vom 7.
November 2016 mit keinem Wort.
2. Soweit der Zulassungsantrag den Beitragsbescheid betrifft, ist er zu-lässig, aber unbegründet. Der Kläger verweist
auf die allgemeine Presse, der zu entnehmen sei, dass elektronische Daten ganz allgemein nicht vollständig und 2
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angemessen gesichert werden könnten; er meint, die Nutzung des elektroni-schen Anwaltspostfachs
stehe daher in deutlichem Widerspruch zur anwaltli-chen Verschwiegenheitspflicht und zum allgemeinen Vorsorgeprinzip. [X.] Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind damit nicht hinreichend dargelegt. Der Senat hat mit Urteil vom 11.
Januar 2016 ([X.] ([X.]) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn.
18) auf die [X.] des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist. Ein allgemein gehal-tener Hinweis auf die Tagespresse reicht deshalb jedenfalls nicht aus, zumal sich der [X.]
unter Hinweis auf das genannte Senatsurteil aus-führlich mit Fragen der Datensicherheit befasst hat.
Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt im Übrigen
nicht gegen seine Berufspflichten.
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III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach §
194 Abs. 1, §
52
Abs. 1
GKG fest-gesetzt.
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2016 -
AGH 7/15 ([X.]) -
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Meta
20.12.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 52/16 (REWIS RS 2016, 431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 431
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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