Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 43/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 271

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211216BANWZ.BRFG.43.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 43/16

vom

21. Dezember 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Umlage für das elektronische Anwaltspostfach
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2

-

Der [X.], [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
21. Dezember 2016
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. August 2016 an [X.] statt zugestellte Urteil des 2.
Senats des Niedersächsischen [X.] wird [X.].

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5000

Gründe:

I.

Der Kläger
ist Mitglied der Beklagten. Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 setzte die Kammerversammlung den Kammerbeitrag für das [X.] auf 323

ür das besondere elektronische A

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Der Kläger hat beantragt, den genannten Beschluss hinsichtlich der Um-lage für ungültig zu erklären. Hilfsweise hat er beantragt, den Rechtsstreit aus-zusetzen und dem [X.] die Frage zur Prüfung vorzule-gen, ob § 31a [X.] mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Die Klage ist abgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die Sache nicht auf.

a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 29. Juli 2016 -
[X.] ([X.]) 60/15, juris Rn.
16 mwN). Der Kläger bittet um Klärung der Frage, ob § 31a Abs. 1 [X.] die Rechtsanwälte nur zur Duldung der Einrichtung der Fächer verpflichte oder auch dazu, etwa übersandte Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Warum die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, legt der Klä-ger nicht dar. Die Frage ist überdies
derzeit
nicht klärungsbedürftig. Sie wird durch § 31 Satz 1 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die 2
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besonderen elektronischen [X.] vom 23.
September 2016 ([X.]) dahingehend beantwortet, dass der Postfachinhaber bis zum 31. [X.] 2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beson-dere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte.

b) Der Kläger bittet außerdem um Klärung der Frage, ob dem einzelnen Rechtsanwalt zugemutet werden könne, die in § 31a Abs. 1 [X.] vorgesehe-ne Einrichtung eines besonderen Anwaltspostfaches zu dulden. Diese Frage hat der Anwaltssenats des [X.]s im Urteil vom 11. Januar 2016 ([X.] ([X.]) 33/15, [X.], 1662 Rn. 16) mit näherer Begründung [X.] beantwortet, dass die Vorschrift des § 31a [X.] zwar in das Grundrecht der Rechtsanwälte auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreift, dass sie jedoch [X.] enthält,
welche durch vernünftige Gründe des Ge-meinwohls -
die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
-
gerechtfertigt sind.

2. Das angefochtene Urteil weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einem anderen anwaltsgerichtlichen Urteil ab (§ 112e Satz 2
[X.], §
124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger verweist auf einen Beschluss des [X.] (AGH) B.

vom 6. Juni 2016 ([X.] 16/15, NJW 2016, 2195). Mit diesem Beschluss wurde
der Bundesrechtsanwaltskammer
im Wege der einstweiligen Anordnung
die
Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage
untersagt. Am 28. September 2016 ist jedoch die bereits zitierte, auf der Ermächtigungsgrund-lage des § 31c Nr. 3 lit. d [X.] beruhende Vorschrift des §
31 [X.] in [X.] getreten, nach welcher derzeit keine Nutzungspflicht besteht. Die einstweilige Anordnung im Verfahren [X.] 16/15 wurde ebenso wie diejenige im Parallel-6
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verfahren
AGH B.

[X.] 15/15
(BeckRS 2016, 10778)
auf Antrag der [X.] am 25. November 2016
aufgehoben (vgl. die Presse-erklärung der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 17 vom 28. November 2016).

3. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sa-che nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß
nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2016 -
[X.] ([X.]) 60/15, juris Rn. 3). Der Klä-ger verweist auf zwei in Kopie beigefügte Aufsätze, die sich mit Fragen der [X.] und mit der "digitalen Revolution"
befassen.
Hier geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit einer Kammerumlage zur Finanzierung des elektro-nischen Rechtsverkehrs. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen hat der
Senat
im bereits zitierten Urteil vom 11. Januar 2016 ([X.] ([X.]) 33/15, [X.], 1662 Rn. 13
f.) beantwortet. Inwieweit sich aus den dem Zulassungsan-trag beigefügten Aufsätzen neuere Erkenntnisse ergeben, legt der Kläger nicht dar.

4.
Der Kläger hat
keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf welchem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Er verweist in allgemeiner Form, ohne Darlegung von Einzelheiten, auf erstinstanzlichen Vortrag, der nicht berücksichtigt worden sei, und erläutert dann, dass die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Widerspruch zur anwaltlichen Schweigepflicht stehe. Ein Verfahrensfehler des [X.] ist insoweit nicht ersichtlich. Im Urteil 8
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vom 11. Januar 2016 ([X.] ([X.]) 33/15, [X.], 1662 Rn. 18) hat der [X.] bereits auf die [X.] und den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers verwiesen. Nach § 31a Abs. 3 [X.] hat die [X.] sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektro-nischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinan-der unabhängigen Sicherungsmittel -
etwa einem
PIN-Code und einer
ID-Karte (vgl. BT-Drucks. 17/12634, [X.] zu Art. 7 Nr. 2)
-
möglich ist.
Einen Verstoß gegen dieses Erfordernis legt der Kläger nicht dar.

5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 25. August 2016 -
[X.] ([X.]) 30/16, juris Rn. 3). Der Kläger verweist insoweit nur auf seine Ausführungen zu anderen [X.], die eine Zulassung der Berufung aber nicht erfordern.

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III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1, § 52
Abs. 2
GKG fest-gesetzt.

Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Merk

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2016 -
AGH 12/15 ([X.]) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 43/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 43/16 (REWIS RS 2016, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 271

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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