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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 220/11
vom
20.
Oktober 2011
in dem Verfahren
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 20. Oktober
2011
beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers
gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 13.
September
2011
(Kassenzeichen 780011130507) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Bestimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 [X.] der Senat, weil
Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] nicht vorgesehen sind
([X.], Beschluss
vom
13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung
nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
3
ZPO, §
66 Abs.
5 Satz
1 Halbsatz
1 [X.]), ist
zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes
entspricht den gesetzlichen Bestimmungen:
Der 1
2
-
3
-
Wert des
in der Kostenrechnung angesetzten [X.] von 243
richtet sich gemäß
§
58 Abs.
2 [X.] nach der vermeintlichen Forderung gegenüber der Schuldnerin. Nach Nr.
2362 des Kostenverzeichnisses zu §
3
Abs.
2 [X.] fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Gebühren
an, mithin zweimal 25
(siehe Anlage 2 zum [X.]). Die angesetzte
Gebühr war auch
schon zum Zeitpunkt der Rechnungstellung
gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
3
[X.] fällig.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
11 IN 71/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.06.2011 -
2 [X.] -
Meta
20.10.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2011, Az. IX ZB 220/11 (REWIS RS 2011, 2152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2152
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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