Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. III ZR 318/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3298

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[X.] 318/02vom30. April 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 654Zur Zulässigkeit einer [X.] bei Immobiliengeschäften.[X.], Beschluß vom 30. April 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 30. April2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 24. Zivilsenats des [X.]s [X.]vom 27. August 2002 - 24 U 51/02 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.Streitwert: 35.790,43 GründeI.Die Klägerin fordert auf der Grundlage zweier [X.] zuviel geleisteter Vorschüsse, der Beklagte beruft sich, soweitnoch von Interesse, auf einen von der Klägerin gegen Vermittlung eines Käu-fers für ein Grundstück neben einem Provisionsversprechen erklärten Forde-rungsverzicht. [X.] und [X.] haben die Klage abgewie-sen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision.- 3 -II.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).1.Entgegen der Beschwerde weicht das Berufungsgericht in der Frage,inwieweit dem Makler ohne Kenntnis seiner Kunden eine Doppeltätigkeit [X.] ist (§ 654 [X.]), nicht von dem Beschluß des [X.]s vom 26. März 1998(III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 = [X.], 444) ab.Der [X.] hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit [X.] für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zu-lässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen [X.] und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist([X.]Z 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - [X.]/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - [X.]/90 - NJW 1992, 681, 682; [X.]sbeschluß vom 26. März 1998 aaO). [X.] in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn [X.] die [X.] unbekannt gewesen war (vgl.[X.], 545; [X.], 905, 906; [X.], [X.], Rn. 262; [X.], [X.], 873, 880; Soergel/[X.], [X.], 12. [X.] Rn. 3). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung der andieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (MünchKomm/[X.], [X.],3. Aufl., § 654 Rn. 8 ff.; [X.], Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 855 ff., 866 f.;Staudinger/[X.], [X.], 13. Bearb. 1995, § 654 Rn. 4 f.; [X.], [X.] 4 -1993, 820, 821) kein Anlaß. Die Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs [X.]; infolgedessen ist der Anwendungsbereich des § 654 [X.] ein-zuschränken ([X.]Z 36, 323, 326). Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls [X.], in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitge-hend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muß, aus, den [X.] eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zuverpflichten ([X.]Z 48, 344, 348).Demgegenüber befaßt sich der von der [X.] vom 26. März 1998 (aaO) mit dem Fall, daß [X.] eine Vermittlungstätigkeit für beide Auftraggeber ausgeübt hat. Nur un-ter diesen Voraussetzungen hat der [X.] entschieden, daß der Doppelauftragfür beide Seiten wenigstens eindeutig erkennbar oder absehbar sein muß. [X.] es sich vorliegend aber nicht. Das Berufungsgericht hat [X.], daß der Beklagte für die Klägerin lediglich als Nachweismakler tä-tig werden sollte und hat allein auf der Gegenseite (Firma L. ) eine Vermitt-lungstätigkeit unterstellt. Auch für eine Stellung des Beklagten als "Vertrau-ensmakler" der Klägerin oder für eine Pflichtverletzung bei der Ausführung sei-ner Tätigkeiten ist nichts ersichtlich. Soweit die Beschwerde außerdem auf dievon dem [X.] Naumburg vertretene Rechtsansicht verweist, [X.] müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären(NJW-RR 1996, 1082, 1083), wäre dem, falls damit auch die hier [X.] gemeint sein sollte, nicht zu folgen.2.Zulassungsgründe sind ebensowenig in bezug auf die von der [X.] weiter gerügte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom28. Oktober 1998 wegen eines [X.] von Leistung und Gegenlei-- 5 -stung gegeben. Hierbei können nicht ohne weiteres die Maklerdienste des [X.] auf der einen Seite sowie die vereinbarte Provision von 75.000 DM undder Nominalbetrag aller [X.], auf die die Klägerin bei [X.] "Vermittlung" ihres Grundstücks verzichten wollte, auf der anderenSeite gegenübergestellt werden. Die Vereinbarung hat nämlich über ihren vomBerufungsgericht angenommenen maklerrechtlichen Inhalt hinaus wesentlicheZüge eines Vergleichs, insbesondere in den Regelungen Ziffer 2 b und c mitihrem beiderseits erklärten Forderungsverzicht. Das kann der [X.] selbstfeststellen, da erheblicher weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist. [X.] Vergleich kommt es indes entscheidend nicht auf den objektiven Wertder beiderseitigen Leistungen an, sondern darauf, wie die Parteien die [X.] Rechtslage bei [X.] eingeschätzt haben (vgl. [X.], Urteil vom2. Juli 1999 - [X.], NJW 1999, 3113). Die Beschwerde verweist aberauf keinerlei Sachvortrag des Inhalts, daß die Klägerin die Vereinbarung [X.] selbst - insbesondere unter Berücksichtigung der Unsicherheiten in derBerechnung ihrer Ansprüche sowie einer späteren Realisierung der Forderun-gen - nicht als sachgerechte Bereinigung aller beiderseitigen Streitpunkteempfunden hätte.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZR 318/02

30.04.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. III ZR 318/02 (REWIS RS 2003, 3298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3298

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