Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2024, Az. I ZR 185/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1657

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MAKLER

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Gegenstand

Anforderungen an Auskunftspflichten eines Maklers bei sukzessiver Doppelbeauftragung


Leitsatz

1. § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet die sukzessive Doppelbeauftragung des Maklers in der Weise, dass zunächst mit einer Partei des Hauptvertrags eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten Gesamtprovision vereinbart wird und anschließend mit der anderen Partei eine Provision in Höhe der restlichen Hälfte.

2. Im Anwendungsbereich des § 656c BGB ist der Makler gegenüber dem Kunden nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entstehung und das Fortbestehen des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind.

3. Dem Maklerkunden kann im Falle der von § 656c BGB regulierten Doppeltätigkeit des Maklers diesem gegenüber gemäß § 810 Fall 2 BGB ein Anspruch auf Vorlage des mit dem anderen Maklerkunden abgeschlossenen Maklervertrags zustehen.

4. Besteht zwischen dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch und dem im Wege der Einrede erhobenen Gegenanspruch ein Abhängigkeitsverhältnis dergestalt, dass der Gegenanspruch der Überprüfung des mit der Klage verfolgten Anspruchs dient, führt die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB ausnahmsweise nicht zu einer Verurteilung des Beklagten zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) gemäß § 274 BGB, sondern zur Abweisung der Zahlungsklage. So verhält es sich, wenn im Falle einer von § 656c BGB regulierten Doppeltätigkeit des Maklers der vom Makler auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommene Maklerkunde der Klage einen ihm gemäß § 810 Fall 2 BGB zustehenden Anspruch auf Vorlage des mit der anderen Partei des Kaufvertrags abgeschlossenen Maklervertrags entgegenhält.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] - 9. Zivilsenat - vom 25. Oktober 2022 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 22. Februar 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Maklerunternehmen, erhielt im Juli 2020 vom Verkäufer einen Verkaufsauftrag für eine Doppelhaushälfte. Sie erstellte ein Exposé, welches einen Hinweis auf die jeweils vom Verkäufer und Käufer zu zahlende Maklercourtage in Höhe von 3,57 % des Verkaufspreises enthielt.

2

Am 10. Februar 2021 schlossen der Beklagte und die Klägerin einen Kaufinteressent-/Maklervertrag, in dem die Provision für den [X.] mit 3,57 % festgelegt wurde und der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis auf die Zulässigkeit einer Doppelmaklertätigkeit enthielt.

3

Am 12. März 2021 erwarb der Beklagte von den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft als Verkäufer die Immobilie zu einem Kaufpreis von 1,28 Mio. €.

4

Am 19. April 2021 stellte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung in Höhe von 45.696 € für den Nachweis beziehungsweise die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss des [X.]. Der Beklagte verweigerte die Zahlung.

5

Der Beklagte forderte die Klägerin per E-Mail auf, ihm nachzuweisen, dass alle die Klägerin betreffenden Vorschriften nach §§ 656a, 656b, 656c und 656d BGB erfüllt seien und forderte mit mehreren anwaltlichen Schreiben eine Offenlegung des [X.] mit der Käuferseite. Eine solche Offenlegung erfolgte nicht. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Juli 2021 das Datum des Abschlusses des [X.] mit der Verkäuferseite, Provisionssatz, Rechnungsstellung und Geldeingang ohne Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit.

6

Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von Maklerprovision in Höhe von 45.696 € nebst Zinsen mangels Erfüllung der Urkundenvorlagepflicht durch die Klägerin als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung dieser Provision nebst Zinsen verurteilt.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat den Provisionsanspruch für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

9

Der Klägerin stehe [X.] in verlangter Höhe zu.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bestehe nicht. Eine Auskunftspflicht des Maklers, der für beide Kaufvertragsparteien tätig sei, in Form der Vorlage von Unterlagen sehe § 656c [X.] nicht vor. Die umstrittene Frage, ob der Kunde einen Anspruch gegen den Makler darauf habe, dass dieser ihn über die Konditionen aufkläre, die er mit dem anderen Kunden vereinbart habe, sei richtigerweise zu verneinen. Dem Gesetz selbst sei in den §§ 656c oder 656d [X.] ein solcher Anspruch nicht zu entnehmen. Infolgedessen könne ein Anspruch nur aus allgemeinen Regeln, insbesondere aus § 242 [X.] oder einer vertraglichen Nebenpflicht hergeleitet werden. Für eine Rechtsfortbildung anhand von § 242 [X.] bestehe keine Rechtfertigung. Der Umstand, dass die praktische Durchsetzbarkeit der Rechte des Kunden erheblich gefährdet sei, wenn ihm ein derartiger Anspruch nicht zugebilligt werde, reiche zur Annahme eines Auskunftsanspruchs nicht aus. Ein solcher könne auch nicht mit einer Parallele zu § 656d [X.] begründet werden. Von dieser Norm unterscheide § 656c [X.] sich, weil letztere Vorschrift keine Vorgabe über die Fälligkeit der Provision enthalte. Die Fälligkeitsvorschrift in § 656d [X.] beruhe darauf, dass eine Seite die Vereinbarungen mit dem Makler getroffen habe und sodann die Forderung teilweise auf ihren Vertragspartner übertrage. So sei eindeutig bestimmt, wer zunächst zur Leistung verpflichtet sei. Für § 656c [X.] gelte diese Überlegung nicht, weil beide Seiten einen Vertrag mit dem Makler geschlossen hätten und in diesem die Fälligkeit hätten regeln können.

Eine Auskunftspflicht in der vom Beklagten begehrten Form ergebe sich auch nicht aus § 260 [X.]. Nur soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich festgelegt sei, seien mit der Auskunft Belege vorzulegen. Der Beklagte habe sich auch nicht in entschuldigter Weise im Ungewissen über Bestehen oder Umfang seines Rechts befunden, da er von Anfang an gewusst habe, dass die Klägerin eine [X.] ausgeübt habe.

Hinzu komme, dass die Klägerin dem Beklagten schriftlich eine vollständige Auskunft über die [X.] und über den Zahlungstermin nach Rechnungsstellung erteilt habe. Eine Auskunftsverpflichtung nach § 242 [X.] umfasse grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen.

Der Provisionsanspruch der Klägerin sei nicht wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die [X.] der Klägerin nach § 654 [X.] verwirkt. Der Beklagte habe bereits aufgrund des Inhalts des Exposés und auch des [X.] gewusst, dass die Klägerin für beide Seiten tätig ist. Die Behauptung des Beklagten, das Exposé nicht erhalten zu haben und auch über einen Internetlink keinen Zugriff darauf genommen zu haben, sei nicht glaubhaft. Die [X.] sei mithin vertraglich erlaubt gewesen. Der Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Maklervertrag gemäß § 656c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 654 [X.] nichtig sei. Er müsse also beweisen, dass mit der anderen Seite ebenfalls eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei und dass diese eine abweichende Provisionshöhe oder gar Unentgeltlichkeit vorsehe. Eine Reduktion oder einen Erlass der mit dem anderen Vertragsteil vereinbarten Provision (§ 656c Abs. 1 Satz 3 [X.]) müsse gleichfalls der Beklagte beweisen. Auch insoweit stehe ihm richtigerweise kein Auskunftsanspruch zur Verfügung. Beweise habe der Beklagte jedoch nicht angeboten.

B. Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg.

Sofern sich die Klägerin - wie diese geltend macht - zunächst vom Verkäufer eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten [X.] von 7,14 % des Verkaufspreises, also 3,57 %, hat versprechen lassen und sodann von dem Beklagten eine Provision in Höhe der restlichen 3,57 %, steht dies der Wirksamkeit des mit dem Beklagten geschlossenen [X.] unter dem Gesichtspunkt des § 656c Abs. 2 in Verbindung mit § 656c Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] nicht entgegen (dazu nachfolgend [X.]). Der Provisionsanspruch der Klägerin ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 656c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 654 [X.] verwirkt (dazu nachfolgend [X.]I). Dem Beklagten steht jedoch gegen den etwaigen Provisionsanspruch der Klägerin ein zur Abweisung der Klage führendes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 [X.] zu (dazu nachfolgend [X.]II).

I. Sofern sich die Klägerin - wie diese geltend macht - zunächst vom Verkäufer eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten [X.] von 7,14 % des Verkaufspreises, also 3,57 %, hat versprechen lassen und sodann von dem Beklagten eine Provision in Höhe der restlichen 3,57 %, steht dies der Wirksamkeit des mit dem Beklagten geschlossenen [X.] nicht entgegen. § 656c Abs. 2 in Verbindung mit § 656c Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] hindert eine solche sukzessive Doppelbeauftragung nicht.

1. Nach § 656c Abs. 1 Satz 1 [X.] kann sich der Makler von beiden [X.]en eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen [X.] nur in der Weise versprechen lassen, dass sich beide [X.]en in gleicher Höhe verpflichten. Nach § 656c Abs. 2 Satz 1 [X.] ist ein Maklervertrag, der hiervon abweicht, unwirksam.

2. Der sachliche, persönliche und zeitliche Anwendungsbereich des § 656c [X.] ist eröffnet.

a) Der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet, weil es sich bei der vom Beklagten erworbenen Doppelhaushälfte um ein Einfamilienhaus im Sinne des § 656c Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] handelt. Ein solches ist ein Gebäude, das in erster Linie dazu bestimmt ist, Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts zu dienen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, BT-Drucks. 19/15827, [X.]). Eine Doppelhaushälfte dient der Beherbergung der Mitglieder eines einzelnen Haushalts.

b) Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 656c [X.] ist eröffnet. Gemäß § 656b [X.] gelten die §§ 656c und 656d [X.] nur, wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 [X.] ist. Dies ist hier unstreitig der Fall.

c) Die Vorschrift des § 656c [X.] ist auch zeitlich anwendbar. Hierfür genügt es, wenn der Maklervertrag, auf den der geltend gemachte Provisionsanspruch gestützt wird, mit dem Verbraucher nach dem Inkrafttreten der Vorschrift geschlossen worden ist.

aa) § 656c [X.] wurde durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12. Juni 2020 ([X.] 1245) eingefügt, das nach Art. 3 des Gesetzes am 23. Dezember 2020 in [X.] getreten ist. Nach der Übergangsvorschrift Art. 229 § 53 EG[X.] sind auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember 2020 entstanden sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden.

bb) Zu der Frage, wie die Konstellation zu behandeln ist, dass bei einer [X.] des Maklers einer der Maklerverträge vor dem 23. Dezember 2020 geschlossen worden ist - wie hier im Juli 2020 mit dem Verkäufer des [X.] -, der andere Maklervertrag aber nach dem Stichtag - wie hier im Februar 2021 mit dem Beklagten als Käufer des [X.] und Verbraucher -, werden in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten.

(1) Einer Auffassung zufolge ist der Anwendungsbereich des § 656c [X.] nur eröffnet, wenn beide Maklerverträge nach neuem Recht abgeschlossen werden ([X.], [X.], 905, 915; [X.], [X.], 844 f.; [X.]/[X.], [X.], 83. Aufl., Art. 229 EG[X.], § 53 Rn. 1).

(2) Nach anderer Auffassung reicht es für die Anwendung von § 656c [X.] aus, dass der Maklervertrag nur mit einer der [X.]en des [X.] nach dem 23. Dezember 2020 abgeschlossen worden ist ([X.], [X.], 842 [juris Rn. 33]; [X.], Urteil vom 30. Januar 2023 - 2 O 4028/21, juris Rn. 20; [X.]/[X.], [X.] [2021], § 656c Rn. 1; [X.], Maklerrecht, 7. Aufl., [X.]. XII Rn. 70; [X.]., [X.], 3553 Rn. 34 und NJW 2023, 1178 Rn. 21).

cc) Der letztgenannten Auffassung ist jedenfalls für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung beizutreten, in der der [X.] mit dem Makler nach dem 23. Dezember 2020 geschlossen worden ist.

(1) Für die Anwendung der neuen Regelung auf die Fallgestaltung, in der der Maklervertrag nur mit einer der [X.]en des [X.] nach dem 23. Dezember 2020 abgeschlossen worden ist, spricht maßgeblich die damit verbundene effektive Durchsetzung des mit der Neuregelung beabsichtigten Verbraucherschutzes (s. dazu BT-Drucks. 19/15827, [X.] f.). Der Wortlaut des Art. 229 § 53 EG[X.] steht dem nicht entgegen. Die Verwendung der pluralischen Form "Rechtsverhältnisse" kann sich auch schlicht auf sämtliche vor dem Stichtag geschlossene Maklerverträge (mit oder ohne [X.]) beziehen.

(2) Die Anwendung des § 656c [X.] auf einen nach seinem Inkrafttreten geschlossenen Maklervertrag des Käufers im Falle eines vor seinem Inkrafttreten geschlossenen [X.] des Verkäufers ist auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zulässig.

Die Anwendung des § 656c [X.] auf den nach Inkrafttreten der Regelung abgeschlossenen Maklervertrag erweist sich unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung (auch: tatbestandliche Rückanknüpfung) als unproblematisch. Hierunter wird die Konstellation verstanden, bei der die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind ([X.] 97, 67 [juris Rn. 41] mwN). Solche Regelungen, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der [X.] vor ihrer Verkündung abhängig machen, unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (dazu vgl. [X.] 97, 67 [juris Rn. 40] mwN) und sind vorrangig an den Grundrechten sowie den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit zu messen ([X.] 92, 277 [juris Rn. 225]; [X.] 97, 67 [juris Rn. 41]). Um eine tatbestandliche Rückanknüpfung handelt es sich, soweit bei der Beurteilung der Wirksamkeit des nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen (zweiten) [X.] ein vor dem Inkrafttreten abgeschlossener (erster) Maklervertrag in die rechtliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 656c [X.] einbezogen wird.

Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich hierbei auch dann nicht, wenn ein Makler infolge der Nichtigkeit des [X.] wegen Verstoßes gegen § 656c [X.] gänzlich leer ausgeht, weil im [X.] auf die Vereinbarung einer Provision verzichtet worden ist. In der Regelung des § 656c [X.] liegt eine mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Berufsausübungsregelung, die durch das Ziel gerechtfertigt wird, natürliche Personen beim Kauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern vor einer unangemessenen Überbürdung fremder Kosten und der Ausnutzung faktischer Zwangslagen zu schützen (s. BT-Drucks. 19/15827, [X.]). Zur Erreichung dieses Ziels ist die Regelung auch dann geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn sie allein auf den (zweiten) nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Maklervertrag angewendet wird. [X.] der Makler wird nicht enttäuscht, weil ihren durch die Neuregelung betroffenen Belangen durch den in Art. 3 des Gesetzes vorgesehenen sechsmonatigen Aufschub des Inkrafttretens nach Verabschiedung des Gesetzes Rechnung getragen wurde, der sie in die Lage versetzte, ihr geschäftliches Handeln auf die neue Regelung einzustellen (s. BT-Drucks. 19/15827, [X.]). Selbst wenn man also von einem "faktischen Eingriff" in den mit dem Verkäufer vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen, keine Provision vorsehenden Maklervertrag sprechen wollte, weil der Makler genötigt sei, wegen der drohenden Nichtigkeit des mit dem Käufer geschlossenen [X.] erneut auf den Verkäufer mit dem Ziel der nachträglichen Provisionsvereinbarung zuzugehen (so [X.], [X.], 842), liegt keine Verletzung berechtigten Vertrauens vor, weil das Gesetz dem Makler nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung hinreichend [X.] eingeräumt hatte, etwaige bestehende vertragliche Regelungen anzupassen.

3. Die von der Klägerin vorgetragenen vertraglichen Vereinbarungen der [X.]en verstoßen nicht gegen § 656c Abs. 1 Satz 1 [X.].

a) Die Klägerin macht geltend, sie habe sich von beiden [X.]en einen [X.] in gleicher Höhe, nämlich in Höhe von 3,57 % des Verkaufspreises versprechen lassen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision erlaubt es § 656c [X.] im Falle der sukzessiven Doppelbeauftragung des Maklers, zunächst mit einer [X.] des [X.] eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten [X.] zu vereinbaren und anschließend mit der anderen [X.] eine Provision in Höhe der restlichen Hälfte.

aa) Soweit die Revision sich gegen diese Vertragspraxis wendet, dringt sie damit nicht durch. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, wonach es unzulässig sei, dass sich der Makler vom [X.]partner nochmals eine Provision in gleicher Höhe versprechen lasse, weil dies dem [X.] zuwider eine Provisionsverdoppelung bewirke ([X.].[X.]/[X.], 9. Aufl., § 656c Rn. 16; [X.]/[X.] aaO § 656c Rn. 6), verfängt nicht.

(1) Dem Wortlaut des § 656c Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass sich - bei einer sukzessiven Doppelbeauftragung des Maklers - der zweite Vertragspartner zu einer hälftigen Übernahme der mit dem [X.]spartner vereinbarten Provision verpflichten müsste. Die Formulierung, "dass sich beide [X.]en in gleicher Höhe verpflichten", streitet dagegen, dass bei [X.] Vertragsschluss die zunächst vereinbarte Provision zu halbieren wäre (vgl. BeckOGK.[X.]/[X.], Stand 1. Februar 2023, § 656c Rn. 9). Die Voraussetzung einer Verpflichtung in gleicher Höhe ist nämlich auch dann erfüllt, wenn die in beiden Maklerverträgen vorgesehenen Provisionen sich quantitativ entsprechen, also im [X.] nochmals die identische Courtage vereinbart wird.

(2) Dies mag in der Praxis zwar dazu führen, dass die Summe beider sukzessiv vereinbarter Courtagen nicht unterhalb bisher üblicher Provisionssätze liegt oder diese sogar übersteigt, was der Absicht des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, die Kaufnebenkosten beim Immobilienerwerb zu senken (BT-Drucks. 19/15827, [X.]), zuwiderliefe. Eine Deckelung der Höhe der Maklerprovision hat der Gesetzgeber in § 656c [X.] aber gerade nicht vorgesehen. Alternative Gesetzentwürfe, die eine Begrenzung des [X.]s der Höhe nach vorsahen (Entwurf eines Gesetzes über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien, BT-Drucks. 19/17120, S. 7 f.; Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Verbrauchern beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien [Makler-Bestellerprinzip- und [X.]], BT-Drucks. 19/4557, S. 3 f.), wurden nicht beschlossen. Die Höhe der [X.] ist vielmehr der Vertragsfreiheit der Beteiligten überlassen. Einer unangemessenen Überhöhung der Provision kann dadurch entgegengewirkt werden, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 655 [X.] oder der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 [X.] die [X.] in den Blick genommen wird (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO § 656c Rn. 16).

II. Der Anspruch auf [X.] ist nicht wegen Verstoßes gegen § 656c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 654 [X.] verwirkt. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte von der [X.] der Klägerin bereits aus dem Exposé und aufgrund des abgeschlossenen [X.] jedenfalls vor dem Notartermin erfahren hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

III. Dem Beklagten steht gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf [X.] ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 [X.] zu. Zwar ist der dem Beklagten gemäß § 242 [X.] zustehende Auskunftsanspruch durch Erfüllung untergegangen (dazu nachfolgend [X.]II 1). Der Beklagte hat jedoch darüber hinaus gemäß § 810 [X.] Anspruch auf Vorlage des vom Kläger mit dem Verkäufer abgeschlossenen [X.] (dazu nachfolgend [X.]II 2).

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Beklagten zunächst ein Anspruch auf Auskunft gegen die Klägerin über das Bestehen eines [X.] mit dem Verkäufer bezüglich desselben [X.] und ergänzend über die Höhe des sich daraus ergebenden Provisionsanspruchs zu. Dieser Auskunftsanspruch ist jedoch durch Erfüllung erloschen.

a) Die Frage, ob der Makler gegenüber dem Kunden zur wirksamen Durchsetzung von dessen Recht auf Einhaltung des [X.]es auskunftspflichtig ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

aa) Nach einer Auffassung ist der Makler verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen über die Höhe der Provision des anderen Teils des [X.] und über etwaige Erlassabsprachen Auskunft zu erteilen (BeckOK.[X.]/[X.], 67. Edition [Stand 1. August 2023], § 656c Rn. 8; [X.] in [X.], [X.], 19. Aufl., § 656c Rn. 5; [X.].[X.]/[X.] aaO § 656c Rn. 4; [X.] in Erman, [X.], 17. Aufl., § 656c Rn. 12; [X.]., [X.] 2021, 88, 92; [X.]., NJW 2021, 1202 Rn. 3; [X.]., NJW 2023, 1178, 1181 Rn. 20; [X.]., [X.] 2023, 69, 80; [X.], [X.], 905, 914; [X.]/[X.] aaO § 656c Rn. 6; jurisPK.[X.]/[X.], Stand 1. Februar 2023, § 656c Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 656c Rn. 6; [X.]/[X.] aaO § 656c Rn. 8; [X.], [X.], 24, 26; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. Februar 2023 - 18 U 6/23, juris Rn. 21).

bb) Die Gegenauffassung wendet ein, mangels expliziter gesetzlicher Regelung sei weder im Wege der Vertragsauslegung noch der Rechtsfortbildung Raum dafür, dem [X.] einen derartigen Anspruch zuzubilligen (BeckOGK.[X.]/[X.] aaO § 656c Rn. 14 bis 16; [X.]. [X.] 2020, 765, 773).

b) Der erstgenannten Auffassung ist der Vorzug zu geben.

aa) Ein Auskunftsanspruch des [X.] gegen den Makler ist in § 656c [X.] nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Regelung des § 656d Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach zum Schutz von Umgehungen (BT-Drucks. 19/15827, [X.]) der Anspruch aus einer Vereinbarung nach § 656d Abs. 1 Satz 1 [X.] - zur anteiligen Übernahme der Maklerkosten durch die [X.], die in keinem Vertragsverhältnis zu dem Makler steht - erst fällig wird, wenn der ursprüngliche Vertragspartner des Maklers die Erfüllung seiner Provisionsverpflichtung beziehungsweise die Zahlung seines Anteils nachgewiesen hat, findet in § 656c [X.] keine Entsprechung.

bb) Eine analoge Anwendung von § 656d Abs. 1 Satz 2 [X.] auf Fälle der [X.] kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in Betracht. Zwar stellt sich auch bei der praktisch beson[X.] relevanten, weil weithin üblichen Fallgestaltung einer einvernehmlichen [X.] des Maklers (vgl. BT-Drucks. 19/15827, [X.]) im Sinne von § 656c [X.] jedenfalls in gleichem Maße wie bei § 656d [X.] die Frage, wie Umgehungen vermieden und Kundenrechte praktisch wirksam durchgesetzt werden können (vgl. [X.], notar 2020, 225, 228; [X.], [X.], 905, 914). Eine Analogie setzt aber voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist, also eine planwidrige Lücke besteht ([X.], Urteil vom 28. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 177 [juris Rn. 16]; Urteil vom 24. Februar 2021 - [X.], [X.]Z 229, 59 [juris Rn. 38]).

An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es hier. Der Gesetzgeber hat bewusst beide Fallgestaltungen differenziert und einen Nachweis der [X.]zahlung gegenüber dem [X.] ausdrücklich nur in den [X.] des § 656d [X.], nicht aber in den Fällen der [X.] in § 656c [X.] vorgesehen, so dass von einer Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht auszugehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2023 - 18 U 6/23, juris Rn. 23).

cc) Ein Auskunftsanspruch des [X.] gegen den Makler ergibt sich aber aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben gemäß § 242 [X.].

(1) In Fällen, in denen ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Maße erleichtert, oft überhaupt erst möglich macht, ist - auch ohne Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses - nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben dem Berechtigten ein Anspruch auf Auskunft bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskunft zu erteilen und dadurch nicht unbillig belastet wird (RG, Urteil vom 4. Mai 1923 - II 310/22, [X.], 1, 7; [X.], Urteil vom 28. Oktober 1953 - [X.], [X.]Z 10, 385 [juris Rn. 24]; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, [X.]Z 148, 26 [juris Rn. 29] - Entfernung der [X.]; Urteil vom 28. Juli 2022 - [X.], [X.], 1427 [juris Rn. 124] = WRP 2022, 1125 - Elektronischer Pressespiegel II, mwN).

Auf dieser Grundlage wird dem Makler ein Anspruch auf Auskunft gegen den [X.] über die für die Entstehung und Berechnung seines Provisionsanspruchs maßgeblichen Umstände zuerkannt ([X.], Urteil vom 8. Oktober 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 173 [juris Rn. 6]; Urteil vom 7. Februar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1370 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 27. Juli 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 705 [juris Rn. 7]).

(2) Durch die zwingende Regelung des [X.]es in § 656c [X.] ist eine vergleichbare Fallkonstellation geschaffen worden (vgl. [X.], NJW 2021, 1202, 1203).

Um der gesetzgeberischen Intention - den Verbraucher als Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern vor einer vollständigen Abwälzung der Maklerkosten auf ihn zu schützen - praktische Wirkung zu verleihen, ist der Käufer darauf angewiesen, zu erfahren, ob der Verkäufer tatsächlich seinerseits zur Zahlung von 50 % des insgesamt zu entrichtenden [X.]s verpflichtet ist. Der Käufer ist in dem Fall, dass der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer über einen Maklervertrag verbunden ist, auf die Auskunft des Maklers angewiesen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe er provisionspflichtig ist. Ohne die Möglichkeit der Durchsetzung eines Auskunftsbegehrens für den [X.] wäre die Verwirklichung des verbraucherschützenden Normzwecks von § 656c [X.] nicht gewährleistet und drohte leerzulaufen. Eine solche Auskunft kann der Makler unschwer erteilen. Eine unbillige Belastung des Maklers ist damit nicht verbunden und Belange des Datenschutzes dürften regelmäßig nicht tangiert sein, zumal die Identität des [X.] und der anderen [X.] dem jeweiligen Vertragspartner aus dem Hauptvertrag ohnehin bereits bekannt ist.

Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen dem nicht entgegen. Soweit eingewandt wird, der Gesetzgeber habe dem [X.] gemäß § 656c [X.] bewusst kein Auskunftsrecht zur Seite gestellt, was durch Anwendung der Generalklausel des § 242 [X.] im Wege der Rechtsfortbildung nicht konterkariert werden dürfe (BeckOGK.[X.]/[X.] aaO § 656c Rn. 15), verfängt dies nicht. Die Begründung von [X.] in [X.] durch schöpferische Rechtsfortbildung aufgrund der Generalklausel des § 242 [X.] ist verfassungsrechtlich im Grundsatz anerkannt ([X.] 138, 377 [juris Rn. 39]). Die privatrechtlichen Generalklauseln bieten den Zivilgerichten nicht zuletzt die Möglichkeit, die Schutzgebote der Grundrechte zur Geltung zu bringen (vgl. [X.] 97, 169 [juris Rn. 34 f.]; st. Rspr.) und die Schutzintention des Gesetzgebers zu ergänzen. Eine verfassungsrechtlich schwerwiegende Belastung in Form einer mit der Auskunftsverpflichtung des Maklers einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigung ist nicht ersichtlich.

c) Dem Beklagten stand somit ursprünglich ein Auskunftsanspruch gegen die Klägerin über alle Umstände zu, die für die Entstehung und das Fortbestehen des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind. Die Klägerin hat diesen Anspruch jedoch bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Beklagten spätestens mit Schreiben der Klägerin vom 7. Juli 2021 eine vollständige Auskunft über die [X.], über den Abschluss des Verkäufermaklervertrags, den vereinbarten Provisionssatz, die Rechnungsstellung an die Verkäuferseite und den Geldeingang erteilt worden ist. Dagegen erinnert die Revision nichts.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Vorlage des zwischen dieser und der Verkäuferseite des [X.] abgeschlossenen [X.] zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 810 Fall 2 [X.]. Die Geltendmachung des auf diesen Anspruch gestützten Zurückbehaltungsrechts führt zur Abweisung der Klage.

a) Gemäß § 810 Fall 2 [X.] kann jedermann die Gestattung der Einsicht in eine Urkunde von deren Besitzer verlangen, wenn in der Urkunde ein zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist und der Anspruchsteller ein rechtliches Interesse an der Einsichtsgewährung hat.

aa) Nach dem hier zugrunde zu legenden zivilprozessualen Urkundenbegriff (vgl. §§ 422 f. ZPO) sind Urkunden durch Nie[X.]chrift verkörperte [X.], die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse zum Inhalt haben, gleichgültig, in welcher Weise die Nie[X.]chrift erfolgt ([X.], Urteil vom 28. November 1975 - [X.], [X.]Z 65, 300 [juris Rn. 6]; Urteil vom 27. Mai 2014 - [X.], NJW 2014, 3312 [juris Rn. 22]).

bb) Bei dem beurkundeten Rechtsverhältnis muss es sich nicht um ein zwischen dem Anspruchsteller und dem Besitzer der Urkunde bestehendes Rechtsverhältnis handeln. Im Sinne der gebotenen weiten Auslegung des § 810 [X.] (dazu vgl. RG, Urteil vom 28. Juni 1927 - [X.], [X.], 332, 333; [X.], [X.], 565 [juris Rn. 9]) genügt es, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an welchem der die Vorlegung [X.] beteiligt ist ([X.], Urteil vom 16. April 1962 - [X.], [X.], 706 = BeckRS 2012, 8206 Rn. 55). Auf ein rechtliches Interesse an der [X.] kann sich jeder berufen, der die Einsichtnahme in eine Urkunde zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt ([X.], Urteil vom 27. Mai 2014 - [X.], NJW 2014, 3312 [juris Rn. 21]).

So kann, wer Anspruch auf Beteiligung an der Provision eines Maklers hat, von diesem gemäß § 810 [X.] die Vorlage der Provisionsabrechnungen verlangen, die der Makler von seinem Auftraggeber erhalten hat ([X.], Urteil vom 16. April 1962 - [X.], [X.] 1962, 562 = BeckRS 2012, 8206 Rn. 56). Ein Bürge kann Vorlage der Geschäftsbücher seines Bürgschaftsgläubigers verlangen, soweit darin angebliche Zahlungen des [X.] verbucht sind ([X.], 109, 112; [X.], Urteile vom 10. Dezember 1987 - [X.], [X.], 209, 210 und vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.], 1229, 1230; [X.], NJW 2014, 3312 [juris Rn. 21]).

cc) Zur Begründung des rechtlichen Interesses eines Anspruchstellers im Sinne von § 810 [X.] müssen hinreichend bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der zur Einsichtnahme begehrten Urkunde und dem Rechtsverhältnis hinweisen, zu dessen Klarstellung die Einsicht verlangt wird. [X.] Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist dabei die Schutzwürdigkeit dieses rechtlichen Interesses des Anspruchstellers ([X.], NJW 2014, 3312 [juris Rn. 24]). Hieran fehlt es, wenn ein Anspruchsteller lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung ([X.], Urteil vom 30. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 260 [juris Rn. 25]; [X.], NJW 2014, 3312 [juris Rn. 24]).

b) Danach sind die Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 810 Fall 2 [X.] auf Vorlage des [X.], den der Beklagte dem mit der Klage geltend gemachten Provisionsanspruch entgegenhält, gegeben. Dem [X.] steht im Falle der von § 656c [X.] regulierten [X.] des Maklers diesem gegenüber gemäß § 810 Fall 2 [X.] ein Anspruch auf Vorlage des mit dem anderen [X.] abgeschlossenen [X.] zu.

aa) Bei dem von der Klägerin mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag handelt es sich um eine verkörperte Gedankenerklärung über ein Rechtsgeschäft, mithin um eine Urkunde im Sinne des § 810 [X.].

bb) Der von der Klägerin mit dem Verkäufer geschlossene Maklervertrag weist die nach § 810 Fall 2 [X.] erforderliche objektive und unmittelbare Beziehung zu dem zwischen den [X.]en dieses Rechtsstreits geschlossenen Maklervertrag auf. Der Beklagte bedarf der Vorlage dieses [X.] seiner rechtlich geschützten Interessen. Beide Maklerverträge stehen über die zwingende Regelung des § 656c Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach sich der Makler von beiden [X.]en des Kaufvertrags nur in der Weise [X.] versprechen lassen darf, dass sich die [X.]en in gleicher Höhe verpflichten, und die in § 656c Abs. 2 Satz 1 [X.] im Falle einer Abweichung angeordnete Nichtigkeitsfolge in Abhängigkeit zueinander. In dieser Konstellation sind Bestand und Höhe der eigenen Provisionsverpflichtung des Beklagten erst aus der vom Makler mit dem Verkäufer errichteten Vertragsunterlage ersichtlich. Darauf, dass die [X.]urkunde zwischen dem Makler und dem Verkäufer weder im Interesse des Käufers errichtet wurde noch ein Rechtsgeschäft beurkundet, an dem der Käufer beteiligt ist (mit dieser Begründung einen Vorlageanspruch verneinend [X.], Urteil vom 15. Dezember 2022 - 8 O 212/22, [X.], 471 [juris Rn. 27]), kommt es hiernach nicht an.

cc) Das Vorlagebegehren des Beklagten erschöpft sich nicht in einer unzulässigen Ausforschung, so dass das rechtliche Interesse des Beklagten auch schutzwürdig ist. Der Beklagte verlangt nicht aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. Vielmehr bestehen hinreichend bestimmte Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Inhalt der Vertragsurkunde, deren Vorlage der Beklagte begehrt, und dem vorliegend streitgegenständlichen Anspruch auf Maklerprovision, zu dessen Klarstellung der Beklagte die Einsicht verlangt, ein Zusammenhang besteht.

dd) Der Zuerkennung eines Vorlageanspruchs nach § 810 Fall 2 [X.] im Falle der von § 656c [X.] regulierten [X.] des Maklers steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 656c [X.] - an[X.] als im Falle des § 656d [X.] - keine Nachweispflicht geregelt hat.

Die Regelung des § 656d Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach der Anspruch aus einer Vereinbarung nach § 656d Abs. 1 Satz 1 [X.] - zur anteiligen Übernahme der Maklerkosten durch die [X.], die in keinem Vertragsverhältnis zu dem Makler steht - erst fällig wird, wenn der ursprüngliche Vertragspartner des Maklers die Erfüllung seiner Provisionsverpflichtung beziehungsweise die Zahlung seines Anteils nachgewiesen hat, findet in § 656c [X.] keine Entsprechung. Aus der unterbliebenen Regelung einer entsprechenden Fälligkeitsvoraussetzung in § 656c [X.] kann zwar gefolgert werden, dass mangels planwidriger Lücke eine analoge Anwendung des § 656d Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Betracht kommt (vgl. bereits vorstehend Rn. 45).

Bei der Frage, ob der Maklerkunde im Falle der von § 656c [X.] regulierten [X.] des Maklers dessen Provisionsverlangen einen Anspruch auf Urkundenvorlage nach § 810 Fall 2 [X.] entgegenhalten kann, geht es hingegen nicht um die Frage der Fälligkeit der Provisionsforderung, sondern um die Herleitung eines Gegenanspruchs aus § 810 [X.], einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschrift über die Vorlegung von Sachen, der gegebenenfalls - bei etwaig fortbestehender Fälligkeit des Provisionsanspruchs - gemäß §§ 273 f. [X.] die Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs hindert.

c) Die Geltendmachung des Gegenanspruchs gemäß § 810 Fall 2 [X.] durch den Beklagten begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 [X.], dessen Geltendmachung im Streitfall zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet führt.

Zwar hat nach § 274 Abs. 1 [X.] gegenüber der Klage die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. Ausnahmsweise kann aber, wenn eine gleichzeitige Ausführung der bei[X.]eitigen Leistungen nicht möglich ist, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zur Klageabweisung führen ([X.].[X.]/[X.] aaO § 274 Rn. 9; [X.]/[X.] aaO § 274 Rn. 2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen den Ansprüchen ein Abhängigkeitsverhältnis dergestalt besteht, dass der [X.] geltend gemachte Gegenanspruch der Überprüfung des mit der Klage verfolgten Anspruchs dient ([X.], [X.] 1978, 323 = BeckRS 1977, 1609 Rn. 50). So verhält es sich im Streitfall. Ergibt die von der Klägerin geschuldete Urkundenvorlage eine den Voraussetzungen des § 656c [X.] nicht genügende [X.] der Klägerin, kann dies wegen der in § 656c Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordneten Nichtigkeitsfolge ihren Provisionsanspruch zu Fall bringen.

C. Danach ist auf die Revision des Beklagten das Urteil des [X.] wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Fed[X.]en     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 185/22

21.03.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 25. Oktober 2022, Az: 9 U 1628/22

§ 242 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 274 Abs 1 BGB, § 656c Abs 1 S 1 BGB, § 656d Abs 1 S 1 BGB, § 656d Abs 1 S 2 BGB, § 810 Alt 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2024, Az. I ZR 185/22 (REWIS RS 2024, 1657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1657

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Zeitliche Anwendbarkeit des § 656c BGB


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8 O 212/22

XI ZR 264/13

I ZR 141/20

VIII ZR 36/20

IX ZR 239/18

18 U 6/23

2 O 4028/21

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