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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/06 vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa-chen vom 11. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in diesem Verfahren in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
12.07.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. 2 StR 226/06 (REWIS RS 2006, 2655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2655
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