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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 223/13
2 AR 158/13
vom
4. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
Verteidiger:
wegen
bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge,
hier:
Antrag auf Verbindung des beim [X.] gegen den
Angeklagten anhängigen Verfahren
[X.].: 36 Ds 301 Js 106/13 -
483/13 Amtsgericht -
Strafrichter -
Bielefeld
[X.].: 18 KLs 606 Js 51741/12 -
2/13 [X.]
[X.].: 3 AR 1109/13 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Juni 2013 beschlossen:
Das beim Amtsgericht -
Strafrichter -
Bielefeld anhängige Ver-fahren 36 Ds 301 Js 106/13 -
483/13 wird gemäß §
4 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren 18 KLs 606 Js 51741/12 -
2/13 verbunden.
Gründe:
Das [X.] hat am 15. April 2013 das Hauptverfahren ge-gen den Angeklagten eröffnet, das [X.] hat in einem weite-ren Strafverfahren gegen den Angeklagten bereits Termin anberaumt auf den 7.
Juni 2013. Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß §
4 StPO beide Sachen zu verbinden.
1
-
3
-
Der [X.] ist für die Entscheidung über die Verbindung ge-mäß §
4 Abs.
2 Satz
2 StPO zuständig. Das beim [X.] anhän-gige Verfahren war gemäß §
2 Abs. 1 Satz
1, §
3 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Sachaufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem zugestimmt.
Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Ott
2
Meta
04.06.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. 2 ARs 223/13 (REWIS RS 2013, 5379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5379
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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