Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. 2 ARs 223/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5379

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 223/13
2 AR 158/13
vom
4. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

Verteidiger:
wegen
bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge,

hier:

Antrag auf Verbindung des beim [X.] gegen den

Angeklagten anhängigen Verfahren

[X.].: 36 Ds 301 Js 106/13 -
483/13 Amtsgericht -
Strafrichter -
Bielefeld
[X.].: 18 KLs 606 Js 51741/12 -
2/13 [X.]
[X.].: 3 AR 1109/13 Generalstaatsanwaltschaft [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Juni 2013 beschlossen:

Das beim Amtsgericht -
Strafrichter -
Bielefeld anhängige Ver-fahren 36 Ds 301 Js 106/13 -
483/13 wird gemäß §
4 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren 18 KLs 606 Js 51741/12 -
2/13 verbunden.

Gründe:
Das [X.] hat am 15. April 2013 das Hauptverfahren ge-gen den Angeklagten eröffnet, das [X.] hat in einem weite-ren Strafverfahren gegen den Angeklagten bereits Termin anberaumt auf den 7.
Juni 2013. Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß §
4 StPO beide Sachen zu verbinden.
1
-
3
-
Der [X.] ist für die Entscheidung über die Verbindung ge-mäß §
4 Abs.
2 Satz
2 StPO zuständig. Das beim [X.] anhän-gige Verfahren war gemäß §
2 Abs. 1 Satz
1, §
3 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Sachaufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem zugestimmt.
Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Ott

2

Meta

2 ARs 223/13

04.06.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. 2 ARs 223/13 (REWIS RS 2013, 5379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5379

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