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PDF anzeigen [X.]/04
vom 14. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat zum Wiedereinsetzungsantrag nach Anhörung, im übrigen auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], vom 21. Juli 2004 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2004 ist gegen-standslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Juli 2004, mit dem allein die allgemeine Sachrüge geltend gemacht wird, ist gegenstandslos, weil das [X.] bereits aufgrund der von dem bestellten Verteidiger, Rechtsan-walt [X.], fristgerecht angebrachten Revisionsbegründung in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat unterliegt (zur Einheitlichkeit mehrerer [X.] vgl. [X.] in [X.] §§ 341 und 353, jeweils Rdn. 5). Im [X.] wäre der Antrag zu verwerfen gewesen, weil mit Blick auf die Revisions-begründung durch Rechtsanwalt [X.] keine Frist versäumt ist (vgl. [X.], [X.] vom 15. September 2004 - 2 [X.]). - 3 - 2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] Solin-Stojanovi
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
14.10.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2004, Az. 4 StR 373/04 (REWIS RS 2004, 1175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1175
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