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Zwangsräumung: Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz; Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Räumung
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juni 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist ([X.], Beschlüsse vom 15. August 2012 - [X.], [X.], 571 Rn. 6; sowie vom 4. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 - [X.] 8/10, [X.], 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht – wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint – auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.
Ball Dr. Milger Dr. [X.]
Dr. Schneider Dr. [X.]
Meta
22.10.2013
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Trier, 18. Juni 2013, Az: 1 S 238/12
§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 719 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2013, Az. VIII ZR 214/13 (REWIS RS 2013, 1819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1819
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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