Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2013, Az. VIII ZR 214/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1819

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Gegenstand

Zwangsräumung: Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz; Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Räumung


Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juni 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist ([X.], Beschlüsse vom 15. August 2012 - [X.], [X.], 571 Rn. 6; sowie vom 4. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 - [X.] 8/10, [X.], 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht – wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint – auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.

Ball                             Dr. Milger                           Dr. [X.]

           Dr. Schneider                         Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 214/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Trier, 18. Juni 2013, Az: 1 S 238/12

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 719 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2013, Az. VIII ZR 214/13 (REWIS RS 2013, 1819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1819

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