Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. II ZR 104/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15117

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 104/13
vom
24. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der I[X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 24.
Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und die Richterin Caliebe
sowie
die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revisionen
der [X.] gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.
Februar 2013 gemäß §
552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.054,74

t-gesetzt.

Gründe:

Die Revisionen
sind
zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revisionen
auch keine Aussicht auf Erfolg haben.
[X.] Die Klägerin beteiligte sich mit 18.000
DM über eine Treuhänderin bei der [X.] zu 1, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co.
KG. Die Beklagte zu 2 ist die Witwe des Gründungskommanditisten W.

S.

. Die Klägerin
hat die [X.] wegen Fehlern im Emissions-prospekt gekündigt.
1
2
-
3
-

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1182) hat das landge-richtliche Urteil neu
gefasst und die Beklagte zu 1 verurteilt, eine [X.] auf den Stichtag 4.
Februar 2010 zu erstellen,
sowie
festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis nicht mehr besteht und der
[X.] im Zu-sammenhang mit der Beteiligung keine Ansprüche gegen die Klägerin zu-stehen, mit Ausnahme
eines eventuellen
Anspruchs aus der noch zu erstellen-den Auseinandersetzungsbilanz. Die Beklagte zu 2 wurde als Rechtsnachfolge-rin des Gründungskommanditisten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Wesentlichen dazu verurteilt, 5.477,62

,
und es [X.] festgestellt, dass die Beklagte zu 2 zur Freistellung der Klägerin von allen Forderungen der [X.] zu 1 aus und im Zusammenhang mit der [X.] verpflichtet ist, beides Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche
ge-gen die Beklagte zu 1 und die Treuhandkommanditistin aus und
im Zusammen-hang mit der Beteiligung.
I[X.]
Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie ei-ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfra-ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-wicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also
über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor-tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer-3
4
5
-
4
-

den ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2010

II
ZR
156/09, [X.], 1080 Rn.
3; Beschluss vom 3.
Juni 2014

II
ZR
67/13, NVwZ-RR
2014, 855 Rn.
3).
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich [X.] Rechtsfragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, von grundsätzlicher Bedeutung stellten. Das betreffe insbesondere die Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der [X.] zu 1. Auch die Bewertung der streitgegenständlichen Prospektmän-gel habe grundsätzliche Bedeutung. Beides ist nicht der Fall.
2. Soweit das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der beanstande-ten
und vom Berufungsgericht bejahten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts zugelassen hat, stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfra-gen.
a) Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung ei-nes Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermit-telt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageent-scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile
und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-den ([X.], Urteil vom 23.
April 2012
II
ZR
75/10, [X.], 1342 Rn.
13; Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
211/09, [X.],
1231 Rn.
13; Beschluss vom 23.
September
2014

II
ZR
317/13, juris Rn.
11; Beschluss vom 23.
September
2014
II
ZR
320/13, juris Rn.
11), wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können ([X.], Urteil vom 23.
April 2012
[X.], [X.], 1342 Rn. 13; Urteil vom 23.
April 2012
[X.], [X.], 1231 Rn.
13; Beschluss vom 29.
Juli 2014

II
[X.],
[X.]
2014, 2121 Rn.
31). Wird dem [X.] statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des [X.] ein 6
7
8
-
5
-

Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Au-ßerdem muss er dem [X.] so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann ([X.], Beschluss vom 23.
September 2014

II [X.], juris Rn.
11; Beschluss vom 23. September 2014

II
ZR
320/13, juris Rn.
11). Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige [X.] in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn
dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt infor-miert hätte ([X.], Beschluss vom 23.
September
2014
II
ZR
317/13, juris Rn.
11; Beschluss vom 23.
September 2014

II [X.], juris Rn.
11).
Ob ein Prospekt, mit dem der Anleger über die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt werden soll, unrichtig oder un-vollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen
Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei ist auf den [X.] abzustellen, [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Ad-ressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat ([X.], Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
211/09, [X.], 1231 Rn.
13; Urteil vom 23.
April 2012

[X.], [X.], 1342 Rn.
13; Beschluss vom 29. Juli 2014

II [X.],
[X.]
2014, 2121 Rn.
47; [X.] vom 23. September 2014

II [X.], juris Rn.
11; Beschluss vom 23. September 2014

II [X.], juris Rn.
11).

9
-
6
-

b) Ob die vom Berufungsgericht bejahte [X.] vor-liegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrich-ter insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Der vom Berufungsgericht mit der Begründung,
"die Bewertung der streitgegen-ständlichen [X.] habe grundsätzliche Bedeutung",
getroffenen Zu-lassungsentscheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren [X.] nicht entnehmen, dass

und gegebenenfalls welche

Rechtsfragen zur Entscheidung des [X.] gestellt werden sollen. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen, dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder wie vorliegend im Hinblick auf die Verflechtung des Gründungskommanditisten unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des [X.] zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen [X.] liege ein Aufklärungsver-schulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre ([X.], Beschluss vom 23.
September 2014
II [X.], juris Rn.
12; Beschluss vom 23. September 2014

II [X.], juris Rn.
12).
Die Aufklärung über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflech-tungen wird in der Rechtsprechung des [X.]s seit langem [X.]. Die zur Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen sind [X.]
(siehe unten
II[X.]
1.). Ob die Aufklärung im vorliegend zu beurteilenden Prospekt gelungen ist, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Im Übrigen stellen sich etwaige Fragen "im Hinblick auf die Bewertung der streitgegenständlichen [X.]" nicht in einer unbestimmten [X.]. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Re-10
11
12
-
7
-

visionsgerichts
für mehrere denselben Sachverhalt betreffende Parallelverfah-ren angestrebt wird,
gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Be-deutung
([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2013

II ZR 43/12, Rn.
3; Beschluss vom 23. September 2014

II [X.], juris Rn.
13). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzel-verfahren handelt, es aber -
wie hier
-
nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächli-ches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem
Maße berührt ([X.], Beschluss vom 23.
September 2014

II [X.], juris Rn.
13; Beschluss vom 23.
September 2014

II [X.], juris Rn.
13; vgl. auch [X.] vom 1.
Oktober 2002

XI ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
3. Die Frage nach der Berechtigung der Klägerin zur unmittelbaren Kün-digung des Vertragsverhältnisses mit der [X.] zu 1 dieser gegenüber ist ebenfalls keine von grundsätzlicher Bedeutung. Der wie die Klägerin einem [X.]er einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand-
und im [X.]svertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der [X.] beenden.
Auch diese Frage
ist in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 2015

II ZR 444/13, [X.] 2015, 630
mwN sowie unten
II[X.]
2.).
II[X.] Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Prospekt
ist fehlerhaft, weil er
keine ausreichende Aufklärung über die Verflechtungen des Gründungskommanditisten W.

S.

mit den Unternehmen
gibt, die am Erwerb der Fondsimmobilien
beteiligt waren.
Ob, wie das Berufungsgericht meint, ein weiterer
Prospektfehler vorliegt,
ist für die Ent-scheidung unerheblich.

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14
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-
8
-

a) Der Prospekt muss die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der [X.], ihren Geschäftsfüh-rern und beherrschenden [X.]ern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden [X.]ern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis ge-währten Sonderzuwendungen oder [X.] darstellen ([X.], Urteil vom 15.
Juli 2010

III ZR 321/08, [X.]
2010, 1801 Rn.
25; Beschluss vom 15.
Januar 2013

II
ZR
43/12, juris Rn.
7; Beschluss vom 23.
September
2014

II
ZR
320/13,
juris Rn.
23). Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer [X.] außerhalb des [X.]svertrages eingeräumt werden ([X.], Ur-teil vom 24.
April 2007

XI [X.], [X.] 2007, 1255 Rn.
16; Beschluss vom 15.
Januar 2013

II ZR 43/12, juris Rn. 7).
b) Die Anlageobjekte wurden teils unmittelbar von der [X.] zu 1 erworben, teils von den [X.]en S.

2009 GbR und S.

2010 GbR, die dann wiederum im Jahr 1997 von der [X.] zu 1 erworben wurden. Das Berufungsgericht hat befunden, es fehlten aus-reichende Hinweise auf die Verflechtung des Gründungskommanditisten W.

S.

mit der Verkäuferin der Fondsimmobilien S.

mbH & Co KG und mit den beiden Beteiligungsfonds. Wenn der Fondsinitiator nicht nur die Geschicke der [X.] steuere, sondern auch wirtschaftlich an den Verkäuferunternehmen beteiligt sei, lägen aufklärungspflichtige Interessenkollisionen nahe. Diese Aufklärung lasse sich dem Prospekt nicht entnehmen.
c) Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der Prospekt nicht
ausreichend über diese dem Gründungskommanditisten
eröffnete Chan-16
17
18
-
9
-

ce, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanziel-le [X.] zu erlangen, aufklärt. Das kann
der Senat selbst beurteilen.
aa) Das
Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend
angenommen, dass durch die im Prospekt enthaltenen Hinweise auf "Verflechtungen"
keine Offen-legung der Verflechtungen erfolgt ist, durch die dem Anleger hinreichende In-formationen geboten
werden, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen droht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Sep-tember 2014

II [X.], juris Rn.
23).
[X.]) Die Beteiligung des Gründungskommanditisten W.

S.

an der Verkäuferin der Fondsimmobilien und den beiden von der [X.] zu
1 erworbenen Beteiligungsfonds lässt sich dem Prospekt

auch für den durchschnittlichen Anleger

nicht entnehmen.

(1) Auf Seite
42 des Prospekts werden verschiedene Personen und Un-ternehmen als "Ihre Partner"
vorgestellt. Die S.

mbH
&
Co
KG wird ohne nähere
Erläuterung mit "Verkäufer/
Stundungsdarlehen"
bezeichnet. Die Seite schließt mit dem allgemeinen Hin-weis, "dass zwischen den oben aufgeführten Firmen bzw. der gesamten S.

Unternehmensgruppe kapitalmäßige und personelle Verflechtungen vor-handen sind und diese Firmen miteinander verbunden sind."
In welcher Weise dies der Fall ist, wird nicht erläutert. Vor allem wird nicht
offengelegt, dass ge-rade der Gründungskommanditist W.

S.

, wie das Berufungsge-richt festgestellt
hat,
die "Geschicke der Verkäuferin gesteuert"
hat und an der Verkäuferin wirtschaftlich beteiligt war. Auf Seite
10 des Prospekts, auf der die S.

-Unternehmensgruppe abgebildet ist,
wird
die Verkäuferin nicht mit
ihrer Firma
benannt. Man kann allerdings
vermuten, dass es sich bei der
dort ge-nannten
S.

M.

um die Verkäuferin handeln soll. Auf [X.] findet sich
eine kurze Schilderung der Entwicklung
der S.
-Unternehmensgruppe
vom lokal tätigen [X.] zu einer 19
20
21
-
10
-

"bedeutenden bundesweit tätigen Unternehmensgruppe"
und dass diese Ent-wicklung
der umsichtigen und vorausschauenden Führung von W.

S.

zu verdanken sei. Im weiteren Text wird
die Verkäuferin genannt. Dass W.

S.

an dieser wirtschaftlich beteiligt ist, wird
dort aber ebenfalls nicht
offengelegt.
[X.] Der Prospekt enthält zudem keinen Hinweis darauf, dass der Grün-dungskommanditist an den
beiden Beteiligungsfonds
vor dem Verkauf an die Beklagte zu 1 wirtschaftlich beteiligt war. Auch über diese Gefährdungslage hätte aufgeklärt werden müssen.
Auf Seite 12 des Prospekts wird
nur
angege-ben, dass zur S.

-Unternehmensgruppe die von der S.

initiierten und verwal-teten Immobiliengesellschaften gehören.
Im Bericht des Wirtschaftsprüfers F.

(im Folgenden: [X.]) sind die von den Fonds für die Wohnungen im Jahr 1997 gezahlten Preise
(ohne Er-werbsnebenkosten)
mit durchschnittlich 4.179 DM pro Quadratmeter für insge-samt 1.794,61
m2 Wohnfläche (S.

2009 GbR) und durchschnitt-lich 4.031 DM pro Quadratmeter für insgesamt 2.516,65
m2 Wohnfläche (S.

2010 GbR) angegeben. Die [X.] für die Wohnungen lagen daher für die Fonds bei 7.499.716,98
DM und 10.144.616,15
DM, mithin bei insgesamt 17.644.333,13
DM ([X.] S.
10). Die Beklagte zu 1 hat die [X.]santeile an den Fonds, an denen W.

S.

wirtschaftlich beteiligt war, 1997 für 19.008.400 DM
erworben ([X.] 11
und
Prospekt
S.
31).
Darauf, ob und in welcher Höhe darin eine
Verteuerung gegenüber den von den beiden [X.]en gezahlten Kaufpreisen liegt und welche
Gründe hierfür
gegebenenfalls ursächlich waren, kommt es indes gar nicht an. Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle [X.] zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konditionen des Geschäfts üb-22
23
24
-
11
-

lich waren und der [X.] keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2013

II ZR 43/12, juris Rn. 9).
2. Die Klägerin war berechtigt, unmittelbar gegenüber der [X.] zu
1 zu kündigen.
Da die Klägerin bei ihrer Beteiligung über die Verflechtung des Grün-dungskommanditisten nicht vollständig aufgeklärt worden ist und dieser Aufklä-rungsmangel nach der Feststellung des Berufungsgerichts für ihre Beitrittsent-scheidung ursächlich geworden ist, hat sie als Treugeberin, die nach dem Treuhand-
und dem [X.]svertrag im Innenverhältnis einem [X.] gleichgestellt ist, ein Recht auf außerordentliche Kündigung der [X.] gegenüber der [X.] und einen Anspruch
auf Zahlung eines nach den Regeln des [X.]svertrags oder -
soweit der [X.]svertrag keine Regelungen enthält
-
den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden

möglichen

Abfindungsguthabens. Folglich hat sie auch einen Anspruch ge-gen die Beklagte zu 1, dass diese
eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellt.
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand die an der [X.] Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen. In dieser
Hinsicht, d.h. be-zogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht einge-schränkt. Die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen ist im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ([X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011
[X.], [X.] 2011, 2299 Rn.
16; Urteil vom 20.
Januar 2015
II ZR 444/13, [X.] 2015, 630
Rn.
8 beide mwN).

25
26
27
-
12
-

Nach dem Inhalt des [X.]svertrags, den der Senat selbst ausle-gen
kann (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2013

II ZR 73/11, [X.] 2013, 1222 Rn. 13 f.; Urteil vom 8.
Oktober 2013

II ZR 310/12, [X.]
2013, 2305 Rn.
20),
handelt es sich bei den
rechtlichen Beziehungen
zwischen einerseits der Treu-handkommanditistin und der [X.] zu
1 und andererseits der Klägerin als Treugeberin um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treu-handbeziehung. Nach §
9 Nr.
2 des [X.]svertrags (GV) werden die Treugeber im Verhältnis zur [X.] und den [X.]ern wie [X.] behandelt, soweit die Treuhandkommanditistin im
Rahmen des [X.] ihre Rechte an die Treugeber abtritt und diesen Vollmacht zur Ausübung ihrer
mitgliedschaftlichen Rechte in der [X.] erteilt. [X.] der Auffassung der Revision der [X.] zu 2 fehlt es nicht an der für eine Gleichstellung erforderlichen Abtretung.
Nach §
3 Nr. 3 Satz 1 und 2 des [X.] (TV) tritt die Treuhandkommanditistin die Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen [X.]erbeteiligung auf den festzustellenden Gewinn, die zu beschließenden Ausschüttungen, den Liquidationserlös sowie auf dasjenige, was ihr im Fall ihres Ausscheidens aus der [X.] zusteht, an den Treugeber ab
und
nimmt der Treugeber diese
Abtretung
an.
Dementsprechend wird der Treugeber nach § 3 Nr. 2 Satz 2 TV wirtschaftlich als Kommanditist der [X.] betrachtet. Das Stimmrecht steht pri-mär den [X.] zu und kann von der Treuhänderin als Stellvertreterin der Treugeber nur nach Weisung der Treugeber oder gar nicht ausgeübt werden

3 Nr. 1 TV,
§ 2 Nr. 7
TV). Der [X.]svertrag räumt in § 26 den [X.], womit nach dem Textzusammenhang auch die Treugeber gemeint sind, ein Recht zur ordentlichen Kündigung der [X.] ein. Die Erklärung muss unmittelbar der [X.] gegenüber abgegeben werden. Damit hat die Klägerin als "Quasi-[X.]erin" im Innenverhältnis zur [X.] zu
1 die
Rechte, die auch ein Kommanditist hat.

28
-
13
-

b)
Zu diesen Rechten gehört auch das Recht des Anlegers, sich durch eine außerordentliche Kündigung gegenüber der [X.] von dem Vertrag zu lösen, wenn er durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist.
Nach der Lehre von der fehlerhaften [X.] kann der [X.]er seine [X.]erstellung durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc been-den. Die Rechtsfolgen einer derartigen Kündigung ergeben sich aus den für das Ausscheiden eines [X.]ers vorgesehenen gesetzlichen Regeln der §§
738 BGB, 105 Abs. 3,
§
161 Abs. 2 HGB, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist
([X.], Urteil vom 21. Juli 2003

II ZR 387/02, [X.]Z
156, 46, 52
f.; Urteil vom 20.
Januar 2015

II ZR 444/13, [X.] 2015, 630
Rn.
11 mwN).
c) Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] zu 1 hat die Klä-gerin ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt.
Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter [X.] einer Aufklärungspflicht zur Beteiligung veranlassten und damit fehler-haft beigetretenen [X.] zusteht, ist dann verwirkt, wenn sich die [X.] wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über einen gewissen Zeitraum hinweg (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf ein-richten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen (Umstandsmoment), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße ([X.], Urteil vom 21.
Juli 2003 -
II ZR 387/02, [X.]Z 156, 46, 53).
Dass die Voraussetzungen des Zeit-
und des [X.] nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegeben sind,
zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch nicht ersichtlich. Allein wegen des [X.], dass sich die Klägerin nach §
16 Nr.
4 TV
durch Beendigung des [X.] einen Anspruch gegen die Treuhandkommanditistin auf [X.] des Fondsanteils hätte verschaffen können, durfte sich die Beklagte 29
30
31
32
-
14
-

zu 1 bei objektiver Beurteilung nicht darauf einrichten, dass die Klägerin von ihrem Recht auf Kündigung ihrer Beteiligung ihr, der [X.] zu 1 gegenüber, keinen Gebrauch machen werde.
3. Die Beklagte zu 2 haftet der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des
Gründungskommanditisten
W.

S.

nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn.
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinn knüpft als Anspruch aus [X.] bei Vertragsschluss nach §
280 Abs.
1, §
311 Abs.
2 BGB an die
(vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.]s, dass bei einem Beitritt zu einer [X.], der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen [X.]ern voll-zieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaf-tern und dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger jedenfalls dann be-stehen, wenn der Treugeber nach dem [X.]svertrag -
wie hier
-
wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden
soll (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März
1987

II
ZR
163/86, [X.]
1987, 912, 913; Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
211/09, [X.], 1231 Rn.
10; Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR
75/10, [X.], 1342 Rn. 9;
Urteil vom 9. Juli 2013

II ZR 193/11, juris Rn. 22; Urteil vom 9.
Juli 2013

II ZR 9/12, [X.]
2013, 1616 Rn.
30).
b)
Die Revision der [X.] zu 2 wendet sich ohne Erfolg unter Ver-weis
auf den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers F.

gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der [X.] zu 2 als Gründungs-kommanditist bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt hat.

aa)
Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der An-werbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich daraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen ([X.], Urteil vom 33
34
35
36
-
15
-

24.
Mai 1982

II
ZR
124/81, [X.]Z 84, 141, 148; Urteil vom 28.
September 1992

II
ZR
224/91, [X.]
1992, 1561; Beschluss vom 29.
Juli
2014

II
ZB
1/12,
[X.]
2014, 2121 Rn.
77). Die
nähere Prüfung
des Verschuldens
wird dann er-forderlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solche das Verschulden ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die [X.] handelnden Personen irrig davon ausgegangen sind, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger, wobei die Entschuldigung auf Grund eines [X.] nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt ([X.], Urteil vom 28.
September 1992

II ZR 224/91, [X.]
1992, 1561 juris
Rn.
6 mwN; Beschluss vom 29. Juli 2014

II [X.],
[X.]
2014, 2121 Rn.
77). Der Schuldner hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit [X.], Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten ([X.], Beschluss
vom 15.
Januar
2013

II
ZR
43/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2014

II [X.],
[X.]
2014, 2121 Rn.
77 mwN).
[X.]) Es kann dahinstehen, ob eine Prüfung durch einen externen Berater den geschäftsführenden Gründungskommanditisten im vorliegenden Fall, in dem es um die fehlerhafte Aufklärung über seine eigene Verflechtung geht, überhaupt entlasten könnte. Im
Bericht des
Wirtschaftsprüfers F.

findet sich zu diesem Umstand
lediglich die in keiner Weise begründete und im

37
-
16
-

Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht
unzutref-fende Pauschalbehauptung: "Die übrigen [X.]en sind sowohl [X.] als auch personell verflochten. Diese Verflechtungen wurden zutreffend im Prospekt dargestellt."

Bergmann
Caliebe
Drescher

[X.]

Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2012 -
4 O 15/10 M -

[X.] in [X.], Entscheidung vom 14.02.2013 -
9 [X.] -

Meta

II ZR 104/13

24.02.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. II ZR 104/13 (REWIS RS 2015, 15117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15117

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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