Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.04.2020, Az. X B 13/20

10. Senat | REWIS RS 2020, 3455

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag


Leitsatz

1. NV: Bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich --ohne Vorliegen besonderer Umstände-- grundsätzlich nicht um einen "in letzter Minute" gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.

2. NV: Wenn ein Arzt ausdrücklich die Reiseunfähigkeit des Patienten bescheinigt, steht dies --bei einer am Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs orientieren Betrachtung-- der Erklärung gleich, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Damit ist in aller Regel ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 06.02.2019 - 2 K 1624/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.]. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welcher Höhe [X.] (der Insolvenzschuldner und Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens) in der damaligen [X.] im Jahr 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit Computern und Zubehör) erzielt hat. Die [X.]ache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Das Finanzgericht ([X.]) hatte für den 06.02.2019 zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit einem Telefax-[X.]chreiben, das am [X.] (Montag) um 11:34 Uhr beim [X.] einging, erklärte [X.], der zu diesem [X.]punkt nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, dass er an einer "Viruserkrankung" leide und zu Hause bleiben müsse. Er bat, das Versäumnis zu entschuldigen. Einen ausdrücklichen Antrag auf Verlegung des [X.] stellte er nicht. Dem Telefax-[X.]chreiben war eine am 01.02.2019 ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für die [X.] vom 01. bis zum 08.02.2019) sowie eine am [X.] ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Reiseunfähigkeit des [X.] für die [X.] vom 04. bis zum 08.02.2019 beigefügt.

3

Das [X.] führte die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des [X.] durch. In seinem Urteil berief es sich hierfür auf den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 11.01.2007 - VI [X.] 10/06 (PKH) ([X.]/NV 2007, 936).

4

Am [X.] wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet und der nunmehrige Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Der Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.

6

Das Finanzamt ([X.]) tritt der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

8

1. Die Beschwerde ist zulässig. Für die versäumten Fristen für die Einlegung und Begründung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]tand zu gewähren.

9

Voraussetzung hierfür ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Fall eines vorangegangenen Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH), dass der Antragsteller noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis für die Fristwahrung zu beheben. Insbesondere muss er innerhalb der Monatsfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen ([X.]enatsbeschluss vom 25.07.2012 - X [X.] 14/12 (PKH), [X.], 1821, unter 3.).

Dies ist hier der Fall. [X.] persönlich hatte innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]O einen wirksamen [X.] gestellt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und zudem in laienhafter Form einen Verfahrensmangel des [X.] dargelegt. Bevor der [X.]enat über diesen Antrag entscheiden konnte, wurde das [X.] durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Bis zur [X.]tellung des --verfahrensrechtlich eigenständigen-- [X.]s für die Insolvenzmasse am [X.] lief daher keine weitere Frist (§ 249 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Es liegt ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O).

Das [X.] hat den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 [X.]O, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, indem es die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat, obwohl [X.] unter Vorlage eines ärztlichen Attests erklärt hatte, krankheitsbedingt nicht an dem Termin teilnehmen zu können.

a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der [X.]ache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 [X.]atz 1 [X.]O i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung (ausführlich zum Ganzen [X.]enatsbeschluss vom 04.11.2019 - X B 70/19, [X.], 226, m.w.[X.]).

Grundsätzlich sind die erheblichen Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). [X.]trengere Anforderungen gelten allerdings, wenn der [X.] "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In diesem Fall müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. [X.] vom 10.03.2005 - IX B 171/03, [X.] 2005, 1578, unter 1.a, und vom 14.12.2017 - V B 57/17, [X.] 2018, 345, Rz 4).

Dabei reicht die ärztliche Bescheinigung der "Reiseunfähigkeit" grundsätzlich aus, weil ein Arzt für diese Beurteilung sachkompetenter ist als ein Richter ([X.] vom 07.11.2017 - III B 31/17, [X.] 2018, 214, Rz 8, m.w.[X.]). Gleiches gilt, wenn der Arzt unter Nennung eines bestimmten Tages ausdrücklich erklärt, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen ([X.] vom 10.08.2011 - IX B 175/10, [X.] 2011, 1912). Demgegenüber genügt die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht ([X.] vom 05.07.2004 - [X.]I B 7/04, [X.] 2005, 64, unter II.2.; vom 19.11.2009 - IX B 160/09, [X.] 2010, 454, und vom 08.09.2015 - XI B 33/15, [X.] 2015, 1690, Rz 13).

b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich das Vorgehen des [X.], die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten [X.] durchzuführen, als verfahrensfehlerhaft.

aa) Es lag schon kein "in letzter Minute" gestellter [X.] vor, bei dem auch ohne Hinweis des Gerichts erhöhte Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe gelten.

[X.]olche Anträge sind in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann angenommen worden, wenn sie erst am [X.]itzungstag selbst gestellt wurden und dem Gericht keine Zeit blieb, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. Wurde der [X.] hingegen bereits am Vortag des [X.] --vor Dienstschluss-- gestellt, stellt der [X.], sofern keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Der Antragsteller trägt dann allerdings das Risiko, dass er für die in § 227 Abs. 2 ZPO vorgesehene Aufforderung zur Glaubhaftmachung nicht mehr kurzfristig erreichbar ist (vgl. ausführlich [X.]enatsbeschluss in [X.], 226, Rz 13 ff., m.w.[X.]).

[X.]olche besonderen Umstände, die [X.] auch bei einem vor dem [X.] gestellten [X.] zur sofortigen Glaubhaftmachung verpflichtet hätten, lagen im [X.]treitfall nicht vor. Der Antrag war an einem Montag um 11:34 Uhr gestellt worden; die mündliche Verhandlung sollte erst am Mittwoch stattfinden. Das [X.] war daher nicht daran gehindert, [X.] noch kurzfristig zur Glaubhaftmachung aufzufordern.

bb) Darüber hinaus hat [X.] aber auch die --strengeren-- Maßstäbe an die Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes erfüllt, die bei Anträgen "in letzter Minute" gelten. Zwar hat der Arzt nicht ausdrücklich die Verhandlungsunfähigkeit des [X.] bescheinigt, wohl aber dessen Reiseunfähigkeit. Dies muss --bei einer am Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs orientierten [X.] der Erklärung, ein Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (vgl. hierzu [X.] in [X.] 2011, 1912), gleichstehen. Denn ein reiseunfähiger Patient ist denklogisch nicht in der Lage, einen an einem auswärtigen Ort anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen.

c) Der von der Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung einzig angeführte [X.] in [X.] 2007, 936 passt auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der dortige Kläger sich --anders als [X.] im vorliegenden [X.] vor dem Termin der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht beim [X.] gemeldet hatte, sondern dem Termin schlicht "unentschuldigt" ferngeblieben war. Erst nach der Verkündung des Urteils hatte der dortige Kläger behauptet, erkrankt gewesen zu sein. Ebenso verhielt es sich im Fall des [X.]es vom 01.02.1999 - X R 146/96 ([X.] 1999, 958), auf den der [X.]. [X.]enat im Beschluss in [X.] 2007, 936 verwiesen hat.

Demgegenüber hatte [X.] sich im vorliegenden Verfahren rechtzeitig --zwei Tage vor dem [X.] beim [X.] gemeldet und ärztliche Atteste nicht nur über seine Arbeitsunfähigkeit, sondern auch über seine Reiseunfähigkeit beigefügt.

d) Dass [X.] in seinem Telefax-[X.]chreiben vom 04.02.2019 keinen ausdrücklichen [X.] gestellt hat, sondern nur bat, "das Versäumnis zu entschuldigen", ist unschädlich. Angesichts der umfangreichen rechtlichen und tatsächlichen [X.]treitfragen, um die es im Klageverfahren ging, durfte das [X.] das [X.]chreiben des [X.] nicht fachkundigen-- [X.] nicht lediglich als Information über das Fernbleiben im Termin verstehen. Vielmehr lag es äußerst nahe, dass das Interesse des [X.] --über den unmittelbaren Wortlaut seines [X.]chreibens hinaus-- auf eine Verlegung des [X.] gerichtet war. Hierfür spricht auch, dass er unmittelbar zuvor (mit [X.]chreiben vom [X.]) nach der Entpflichtung seines bisherigen Rechtsanwalts erklärt hatte, er werde sich umgehend um eine neue anwaltliche Vertretung zum Termin bemühen und sehe sich ohne anwaltliche Unterstützung nicht in der Lage, seine Interessen wegen der komplizierten steuerlichen Rechtslage alleine wahrzunehmen.

[X.]ollte das [X.] sich hinsichtlich der Auslegung des [X.]chreibens des [X.] vom 04.02.2019 im Unklaren gewesen sein, hätte es angesichts der verbleibenden zwei Arbeitstage bis zum [X.] noch hinreichend Gelegenheit gehabt, eine Rückfrage an [X.] zu richten.

e) [X.]oweit das [X.] mutmaßt, bei [X.] habe eine Prozessverschleppungsabsicht vorgelegen, hat weder das [X.] sich hierauf für die Ablehnung des [X.]s berufen noch lassen sich den Akten durchgreifende Anhaltspunkte dafür entnehmen. Es handelte sich um einen erstmaligen [X.] in einem gerichtlichen Verfahren, das bereits seit über 13 Jahren anhängig war. In den Akten weist nichts darauf hin, dass diese lange Verfahrensdauer auf das Verhalten des [X.] zurückzuführen ist. Zwar hatte [X.] seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten relativ kurzfristig vor dem Termin das Mandat entzogen. Dies hat er aber --unter Darlegung näherer [X.] mit fachlichen Fehlleistungen des Prozessbevollmächtigten und einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses begründet. Zudem hat [X.] den [X.] gerade nicht zum Anlass genommen, (auch) aus diesem Grund einen [X.] zu stellen.

f) Die weitere Mutmaßung des [X.], [X.] sei möglicherweise tatsächlich gar nicht reiseunfähig gewesen, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Das [X.] bringt in diesem Zusammenhang vor, [X.] habe sich am 05.02.2019 --dem Vortag der mündlichen [X.] im Rahmen des [X.] zu einer 4,2 km von seiner Wohnung entfernten [X.]chuldnerberatungsstelle begeben und hätte daher auch zum 87,8 km entfernten [X.] fahren können.

Das [X.] hat sich für seine Ablehnung des [X.]s nicht auf mögliche Zweifel an der Reiseunfähigkeit des [X.] gestützt, sondern die rechtlichen Anforderungen an die Behandlung von [X.] grundsätzlich verkannt.

g) Entgegen der Auffassung des [X.] können vom Beschwerdeführer bei der vorliegenden Fallgestaltung keine Darlegungen dazu verlangt werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen [X.] dem [X.] noch unterbreitet hätte, wenn die mündliche Verhandlung in seiner Anwesenheit stattgefunden hätte.

Nach der Rechtsprechung des Großen [X.]enats des [X.] (Beschluss vom 03.09.2001 - Gr[X.] 3/98, [X.]E 196, 39, B[X.]tBl II 2001, 802) ist bei der --gemäß § 119 Nr. 3 [X.]O grundsätzlich nicht unter einem Kausalitätsvorbehalt stehenden-- Gehörsrüge danach zu differenzieren, ob sich der Gehörsverstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (dann sind weitere Ausführungen entbehrlich) oder ob er nur einzelne Feststellungen betrifft (dann kann auf Darlegungen zur Kausalität nicht verzichtet werden).

Wenn eine mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft trotz eines [X.]s eines Beteiligten, dem das Gericht hätte nachkommen müssen, durchgeführt wird, dann betrifft dieser Mangel nicht nur einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. [X.] in [X.]E 196, 39, B[X.]tBl II 2001, 802). Ausführungen zur Kausalität des [X.] sind damit entbehrlich.

3. Der [X.]enat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 [X.]O zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Der [X.]enat sieht keinen Anlass, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, die [X.]ache gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 563 Abs. 1 [X.]atz 2 ZPO an einen anderen [X.]enat des [X.] zurückzuverweisen. Gründe hierfür hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt; sein entsprechendes Vorbringen beschränkt sich auf einen Verweis auf einen zehn Jahre alten [X.]chriftsatz, in einem anderen Verfahren vor dem [X.]enat des [X.], in dem [X.] einen Befangenheitsantrag gestellt hatte.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

5. Von einer weiteren Darstellung des [X.]achverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der [X.]enat gemäß § 116 Abs. 5 [X.]atz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

X B 13/20

21.04.2020

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Februar 2019, Az: 2 K 1624/18, Urteil

§ 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.04.2020, Az. X B 13/20 (REWIS RS 2020, 3455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3455

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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