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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 25/14
vom
24.
Februar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 24.
Februar 2015
durch den Richter
am Bundesgerichtshof
Dr.
Joeres
als Vorsitzenden, die Richter
Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die als Anhörungsrüge auszulegende Rechtsbeschwerde der Klä-gerin gegen den Senatsbeschluss vom 10.
Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss, mit dem der Senat
Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
September 2014 versagt hat, ist gemäß §
127 Abs.
2, §
567 ZPO unan-fechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
V
ZA 35/10, juris Rn.
2). Die Rechtsbeschwerde hiergegen ist nicht eröffnet.
Die unstatthafte Rechtsbeschwerde kann, da die Klägerin die [X.] rechtlichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§
321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-1
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3
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letzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
Joeres
Grüneberg
Maihold
[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.10.2013 -
23 O 1182/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.09.2014 -
19 U 4538/13 -
3
Meta
24.02.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. XI ZA 25/14 (REWIS RS 2015, 15129)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15129
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