Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 481/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 933

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 481/12

vom

21. November 2013

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1896 Abs.
2
Eine Betreuung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, jemanden
mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu be-auftragen.
[X.], Beschluss vom 21. November 2013 -
XII ZB 481/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
November 2013
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
83 des [X.] vom 20.
Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
131 Abs.
5 Satz
2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000

Gründe:
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der für sie eingerichteten Betreuung.
Die Betroffene leidet an einer amyotrophen Lateralsklerose.
[X.] wurde eine Betreuung angeordnet und der Ehemann der Betroffenen zum Betreuer mit den
[X.]n
Aufenthaltsbestimmung, Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung, Wahrnehmung der Vermögens-
und Woh-nungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Post und Ge-richten bestellt. Nachdem die Betreuung zunächst mit Beschluss vom 17.
April 2009 verlängert worden war, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Be-schluss den Aufgabenkreis des Betreuers dahin eingeschränkt, dass der Be-reich "Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten" entfällt. Die Be-1
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schwerde der Betroffenen hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, vor allem gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG ohne Zulassung statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Er-folg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Nach §
1908
d Abs.
1 Satz
2 BGB sei der Aufgabenkreis des Betreuers einzuschränken, wenn die Voraussetzungen
für die Bestellung eines Betreuers hinsichtlich eines Teils seiner Aufgaben wegfallen. Ein Betreuer dürfe gemäß §
1896 Abs.
2 BGB nur für [X.] bestellt werden, in denen die [X.] erforderlich sei. Sie sei dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenhei-ten des Volljährigen von diesem selbst,
gegebenenfalls mit anderen Hilfen, oder durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten.
Ein solcher Fall sei hier gegeben. Für den Bereich "Vertretung gegen-über Behörden, Post und Gerichten" sei kein Regelungsbedürfnis erkennbar, das die Tätigkeit eines Betreuers verlange. Da der Betreuer in dem ihm über-tragenen Aufgabenkreis die Betreute gemäß §
1902 BGB ohnehin gerichtlich und außergerichtlich vertrete, habe die Einschränkung des [X.]s nur für den Bereich "Postangelegenheiten" und für Angelegenheiten, die nicht unter die Vermögenssorge, die Wohnungsangelegenheiten sowie die Aufenthaltsbe-stimmung und die Gesundheitsfürsorge fielen, praktische Bedeutung. Trotz mehrfacher Nachfrage hätten weder die Betroffene selbst noch ihr Betreuer 3
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auch nur eine Angelegenheit nennen können, in denen zwingend ein Betreuer habe tätig werden müssen. Gerade im Bereich der Postangelegenheiten sei es die Betroffene gewesen, die ihrerseits dafür gesorgt habe, dass der im Ausland weilende Betreuer ihn betreffende Schreiben bekommen habe. Ihre eigenen Aufenthalte in [X.] zeigten, dass auch Passangelegenheiten für die Be-troffene derzeit nicht zu besorgen seien.
Im Übrigen sei die Betroffene gemäß §
1896 Abs.
2 Satz
2 BGB auf die Möglichkeit zu verweisen, ihren Ehemann und jetzigen Betreuer umfassend zu bevollmächtigen. Die in den Akten befindlichen Schreiben der Betroffenen [X.] eindrucksvoll, dass sie hierzu trotz ihrer schweren Erkrankung imstande sei. Entgegenstehende Gutachten oder ärztliche Zeugnisse, die Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit wecken könnten, seien nicht bekannt.
2. Die
angegriffene Entscheidung
hält den Angriffen der [X.] stand. Das Beschwerdegericht hat in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein Erfordernis für die Bestellung ei-nes Betreuers im Sinne des §
1896 Abs.
2 Satz
1 BGB für den Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten" nicht besteht.
Soweit es die Feststellungen des [X.] anbelangt, dass
die Betroffene zum einen selbst
in der Lage sei, die von diesem Aufgabenkreis umfassten Angelegenheiten zu regeln, und zum anderen, eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vollmacht zu erteilen, wird das vom Beschwerdegericht durchgeführte Verfahren seitens der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. [X.] wird allein, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen den Amtsermitt-lungsgrundsatz (§
26 FamFG) sich nicht mit dem wirtschaftlichen und rechtli-chen Hintergrund der Sache befasst habe. Es sei ein sozialgerichtliches Verfah-ren anhängig gewesen; zudem mache eine Wohnungsvermietungsgesellschaft 7
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Ansprüche gegen die Betroffene geltend und habe diese insoweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden lassen. Angesichts dieser nicht nur wirtschaftlichen und rechtlichen, sondern auch psychischen Belastung bedürfe die Betroffene eines Betreuers, der ihre Rechte wahrnehme und unberechtigte Ansprüche abwehren könne.
Abgesehen davon, dass die von der Rechtsbeschwerde angeführten Verfahren Vermögens-
und Wohnungsangelegenheiten der Betroffenen betref-fen dürften, für die ihr Ehemann nach wie vor als Betreuer zuständig ist, ist auch der vom [X.] gezogene Schluss nicht zu beanstanden, wonach die Betroffene
ihren Ehemann entsprechend bevollmächtigen
könne.
Denn gemäß §
1896 Abs.
2 Satz
2 BGB ist die Betreuung nicht [X.], soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der wie hier nicht zu dem Personenkreis des §
1897 Abs.
3 BGB zählt, oder durch andere Hilfen
ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden [X.]. Eine [X.] erübrigt sich deshalb jedenfalls
dann, wenn der Betroffene

wie hier

noch in der Lage ist, eine Person seines Vertrauens
mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten zu beauftragen (vgl. [X.]/Götz BGB 72.
Aufl. §
1896 Rn.
12)
und ein besonderes Bedürfnis für die mit der [X.] verbundene gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1896 Rn.
63) nicht ersichtlich ist.
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-
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2011 -
54 XVII L 1086 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.07.2012 -
83 T 493/11 -

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Meta

XII ZB 481/12

21.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 481/12 (REWIS RS 2013, 933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 933

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