Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. V ZB 40/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4194

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

11. Juli
2013

in der Abschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Richtlinie 2008/115/[X.] Art. 16 Abs. 1; [X.] § 62a Abs. 1 Satz 1 und 2
Dem Gerichtshof der [X.] wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ergibt sich aus Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöri-ger ([X.]. 2008 Nr.
L
348/98) auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaates, [X.] grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses [X.] vorhanden sind, in anderen aber nicht?

[X.], Beschluss vom 11. Juli 2013 -
V [X.] -
LG [X.]/Main

AG [X.] am Main
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Juli
2013
durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch, [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.

Dem Gerichtshof der [X.] wird gemäß Art.
267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung
vor-gelegt:
Ergibt sich aus Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfah-ren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhälti-ger Drittstaatsangehöriger ([X.]. 2008 Nr.
L
348/98) auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaates, [X.] grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaats vorhan-den sind, in anderen aber nicht?

Gründe:
I.
Die Betroffene, die mutmaßlich syrische Staatsangehörige ist, hatte in [X.] erfolglos Asyl beantragt und war vollziehbar ausreisepflichtig. Auf 1
-
3
-
Antrag der Ausländerbehörde hat das Amtsgericht am 6.
Januar 2011 Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 17.
Februar 2011 ange-ordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem [X.] [X.] worden.
Nach der föderalen Struktur der Bundesrepublik [X.] ist es [X.] der Bundesländer, die Abschiebungshaft zu vollziehen. Das hier [X.] hat die Haft der Betroffenen in einer gewöhnlichen Jus-tizvollzugsanstalt (JVA [X.]) durchgeführt. In [X.] gibt es -
anders als in anderen Bundesländern -
keine speziellen Einrichtungen für Abschiebungshäft-linge
(vgl. BT-Drucks. 17/10597 [X.]); eine früher vorhandene Einrichtung in [X.] nahm nur Männer auf.
Am 2.
Februar 2011 ist die Betroffene infolge einer Eingabe an die Härte-fallkommission des Landes [X.] aus der Haft entlassen worden. Mit der Rechtsbeschwerde will sie die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde durch das [X.] sie in ihren Rechten verletzt haben.
II.
Das Beschwerdegericht (Vorinstanz) meint, die Rüge der Betroffenen, sie sei unzulässigerweise in einer gewöhnlichen Haftanstalt
untergebracht ge-wesen, stehe der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht entgegen. Im Rah-men der Beschwerde gegen die Haftanordnung werde nur geprüft, ob Haft an-zuordnen sei, nicht hingegen, wo die Haft vollzogen werde. Im Übrigen ergebe sich aus Art.
16 Abs.
1 Satz
2 der Richtlinie 2008/115/[X.], dass eine Unterbrin-gung in einer Haftanstalt mit Strafgefangenen ausnahmsweise zulässig sein könne.
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4
-
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3, Satz
2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig
(§ 71 FamFG). Sie ist nicht dadurch [X.] geworden, dass sich die Hauptsache mit der Entlassung der Betroffe-nen aus der Haft erledigt hat. Angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeut-sames Grundrecht bleiben Rechtsmittel gegen eine Freiheitsentziehung auch nach deren Ende zulässig, weil der Betroffene entsprechend
§
62 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 FamFG ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Fest-stellung hat, dass die freiheitsentziehende Maßnahme rechtswidrig war (Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V
ZB
172/09, NVwZ
2010, 726, 727). §
62 des [X.] Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der das Beschwerde-verfahren betrifft, aber auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet, lautet auszugsweise:

§ [X.] der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen

IV.
Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt davon ab, wie Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.]
auszulegen ist. Vor einer Entscheidung über die 5
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5
-
Rechtsbeschwerde ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß
Art.
267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zu der im Tenor dieses Beschlusses gestellten Frage einzuholen.
1. Die Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie berufen.
Die Vorschrift des §
62a des [X.] Aufenthaltsgesetzes, die der Umsetzung der Richtlinie in
das nationale Recht dient und die eine Unterbrin-gung in gewöhnlichen Haftanstalten zulässt, wenn in dem jeweiligen [X.] keine speziellen Einrichtungen vorhanden sind, ist hier nicht anwendbar. Sie ist erst zum 26.
November 2011 in
Kraft getreten, also nach der [X.] der Betroffenen. Bei Anordnung der Haft war die in Art. 20 Abs.
1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/[X.] allerdings abgelaufen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]
kann sich, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzt hat, ein Einzelner gegenüber diesem Staat auf inhalt-lich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen der Richtlinie berufen ([X.], Urteil vom 19.
November 1991 in der Rechtssache [X.], [X.] u.a., [X.].
1991, [X.] = NJW
1992, 165, Rn.
11). Bei Art.
16 der Richtlinie 2008/115/[X.] handelt es sich um eine solche Bestimmung (Urteil vom 28.
April 2011 in der Rechtssache [X.]/11 PPU, El
Dridi, [X.]. 2011, [X.] Rn. 47 =
InfAuslR
2011, 320 Rn.
47).
2. Bei der Anwendung
von Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.] stellt sich die Frage, ob das Gebiet des Mitgliedstaats insgesamt maßgeblich ist oder ob bei einer föderalen Struktur eines Mitgliedstaates auf die für die Durch-7
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6
-
führung der Haft zuständige föderale Untergliederung (in [X.]: auf die einzelnen Bundesländer) abgestellt werden kann.
a) Wenn Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.] so auszulegen ist, dass bereits dann eine unbedingte Verpflichtung besteht, Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen
zu vollziehen, wenn im Mitgliedstaat zumindest eine spezielle (nicht vollständig belegte) Einrichtung für [X.] vorhanden ist, hätte die Haft hier nicht in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen werden dürfen. Denn es gibt in [X.] in
einigen Bundesländern spezielle Einrichtungen (auch) für (weibliche) [X.]. Hingegen wäre die Unterbringung der Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt nicht zu [X.], wenn Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.] so auszulegen ist, dass auf die für den Vollzug der
Haft zuständige föderale Untergliederung abgestellt werden kann; denn in dem hier zuständigen Bundesland [X.] gab es zum Zeitpunkt der Inhaftierung der Betroffenen keine spezielle Hafteinrichtung (auch) für Frauen.
b) Welche inhaltlichen Anforderungen Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.] an den Rückgriff auf gewöhnliche Haftanstalten stellt, ist umstrit-ten.
aa) Nach teilweise vertretener Auffassung erlaubt die Richtlinie den Rückgriff auf gewöhnliche Haftanstalten schon dann, wenn in der [X.], in der die Abschiebungshaft vollzogen wird (hier: im Bundesland [X.]), keine speziellen Haftplätze vorhanden sind. Zur Begründung wird auf Art.
4 Abs.
2 Satz
1 EUV verwiesen; danach habe die [X.] die föderale Struktur der Mitgliedstaaten zu respektieren (Basse/Burbaum/[X.], ZAR
2011, 361, 366; [X.], NVwZ
2012, 385, 388; [X.], [X.], Stand: Januar 2012, §
62a [X.] Rn.
10; im Ergebnis ebenso [X.] 11
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of Lords, [X.], 32nd Report of Session 2005-06, [X.]: Proposals for a common EU returns policy, S.
29, zu [X.]). Dem hat sich -
zeitlich nach der streitgegenständlichen Haft -
auch der deut-sche Gesetzgeber angeschlossen, indem er in §
62a Abs.
1 Satz
2 des Aufent-haltsgesetzes ausdrücklich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes [X.], eine auf das gesamte [X.] bezogene Fassung hingegen [X.] hat (vgl. Beschlussempfehlung zum Umsetzungsgesetz in: BT-Drucks.
17/6497,
S.
10
ff.).

bb) Die Gegenauffassung stützt sich vor allem auf den Wortlaut des Art.
16 Abs.
1 Satz
2 der Richtlinie, der sich auf den Mitgliedstaat als ganzen beziehe ([X.], ZAR
2011, 286, 289; AK-StVollzG-Feest/[X.], 6.
Aufl., Anh
§
175 Rn.
64; [X.] in [X.], [X.], S.
112; auch: Schreiben der [X.] vom 11.
Mai 2011, Anhang zu Bun-destags-Innenausschuss, Ausschuss-Drucks.
17(4)282
E, S.
14).
cc) Der vorlegende Senat neigt mit Blick auf den Wortlaut der Richtlinie dazu, dass auf die Mitgliedstaaten und nicht auf föderale Untergliederungen abzustellen ist. Dafür spricht, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich unabhängig von der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12.
Juni 1990 in der Rechtssache [X.], [X.] gegen [X.], [X.].
1990, [X.], Rn.
13).
dd) Die Auslegung der Richtlinie wird allerdings zusätzlich durch abwei-chende Sprachfassungen erschwert: Die [X.] Fassung lässt einen Rück-griff auf gewöhnliche Haftanstalten erst dann zu, wenn im Mitgliedstaat keine speziellen Einrichtungen vorhanden

sind. Demgegenüber setzen die anderen Sprachfassungen nur allgemein voraus, dass eine Unterbringung nicht in einer speziellen Einrichtung erfolgen kann, ohne dieses Nicht-Können

näher zu 14
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8
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definieren (englisch: [X.] in a specialised detention facility and is obliged to resort to prison accommodation,
; französisch:
[X.]
; spanisch: [X.] miembro no pueda proporcionar alo-jamiento en un centro de internamiento espacializado y tenga recurrir
a un cent-
; italienisch:

; niederländisch:

; vgl. auch Schieffer in [X.], [X.], [X.].
V Art.
16 Rn.
3). Diese allgemeinere Formulierung könnte dafür sprechen, dass die erstgenannte Auffassung
richtig ist. Denn es lässt sich argumentieren, dass ein Mitgliedstaat die Haft nicht in einer speziellen Einrichtung vollziehen kann, wenn es in der föderalen Untergliederung, die nach dem Recht des Mitglieds-staates für den Vollzug der Haft verantwortlich ist, keine solche Einrichtung
gibt.
Von diesem weiten Verständnis war offenbar auch das
Anhörungsverfah-ren vor Erlass der Richtlinie geprägt: So führt der Bericht des [X.] [X.] of Lords zum damaligen (insoweit unverändert gebliebenen) Richtlinienentwurf das Fehlen spezieller Einrichtungen in [X.] als Beispielsfall dafür an, dass
eine Unterbringung nicht in speziellen Einrichtungen erfolgen kann ([X.] of Lords, [X.], 32nd Report of Session 2005-06, [X.]: Proposals for a common EU returns policy, S.
29). Dasselbe [X.] lag offenbar einem (später nicht in die Richtlinie übernommenen) [X.] zugrunde, die zweite [X.] um die Formulierung zu ergänzen, der Rückgriff auf [X.] Haftanstalten erfolge in Ermangelung freier Plätze in
speziell für die vorläufige Gewahrsamnahme vorgesehenen Einrichtungen

([X.], Bericht [X.]-0339/2007 vom 20.
September 2007, S.
69). Dieser [X.]
-
9
-
zungsvorschlag setzt voraus, dass die Inhaftierung in einem gewöhnlichen Ge-fängnis unter Umständen zulässig sein kann, obwohl eine spezielle Hafteinrich-tung vorhanden ist -
nämlich insbesondere in dem Fall, dass diese spezielle Hafteinrichtung vollständig belegt ist. Dementsprechend ist der Ergänzungsvor-schlag in der [X.] Sprachfassung unverständlich (Wenn in einem Mit-gliedstaat keine solchen Gewahrsamseinrichtungen vorhanden sind und er sich gezwungen sieht, in Ermangelung freier Plätze in speziell für die vorläufige Ge-wahrsamnahme vorgesehenen Einrichtungen eine Einweisung in eine Haftan-stal
).
Welchem Verständnis der Vorzug zu geben ist, bedarf angesichts der abweichenden, in gleichem Maße verbindlichen Sprachfassungen der Richtlinie einer Klärung durch den Gerichtshof.
V.
Die Vorlagefrage
ist
entscheidungserheblich.
1. Wenn die Unterbringung der Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.] unzulässig war, ist die Rechts-beschwerde begründet. Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union
(effet utile) muss der Haftrichter die Anord-nung von [X.] nämlich ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Be-troffene rechtswidrig untergebracht werden wird. Im zu entscheidenden Fall war dies absehbar, weil es in [X.] keinen speziellen Einrichtungen für (weibli-che) [X.] gab und gibt.
2. Andernfalls ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
a) Die übrigen im Beschwerdeverfahren erhobenen [X.] gegen die Haftanordnung sind unbegründet
(insoweit Senat, Beschluss vom 30.
Juni 2011
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über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
-
V
ZB
40/11, juris) und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht weiter verfolgt.
b) Dass die Betroffene innerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht hinrei-chend von Strafgefangenen getrennt worden wäre (was unabhängig von der ersten Vorlagefrage einen hinreichend klaren Verstoß gegen Art.
16 Abs.
1 Satz
2 der Richtlinie 2008/115/[X.] darstellen würde), macht sie nicht geltend.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 -
934 [X.] 6/11 B -

LG [X.]/Main, Entscheidung vom 26.01.2011 -
2-28 T 3/11 -

23

Meta

V ZB 40/11

11.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. V ZB 40/11 (REWIS RS 2013, 4194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4194

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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