Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. V ZB 48/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4774

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[X.]/02vom23. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2003 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-schluß des 9. Zivilsenats des [X.] vom15. Juli 2002 und der Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] - Einzelrichterin - vom 24. Mai 2002 - soweit zumNachteil der Antragstellerin ergangen - aufgehoben.Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] über den zuerkannten Umfang hinaus Prozeßkostenhilfe fürden Klageantrag gemäß Schriftsatz vom 3. April 2002 bewilligt.Gründe:[X.] notariellem Vertrag vom 22. Januar 1972 verpflichtete sich die [X.], ihren Grundbesitz, bestehend aus einem Zweifamilienhaus undlandwirtschaftlichen Flächen, auf ihren [X.] zu übertragen. Dieser räumte derAntragstellerin als Gegenleistung u.a. ein lebenslängliches "Altenteil" ein. [X.] ein Wohnungsrecht an zwei Räumen im Erdgeschoß des Zweifamilien-hauses mit einem Mitbenutzungsrecht am Bad, ein Beköstigungsrecht und [X.] auf Erbringung sämtlicher häuslicher Arbeiten sowie eine [X.] Pflege in gesunden und kranken Tagen, "solange kein [X.] -enthalt notwendig wird". Ferner verpflichtete sich der Übernehmer zur [X.] monatlichen Leibrente. Die Antragsgegnerin, die Ehefrau des zwischen-zeitlich verstorbenen [X.]es der Antragstellerin, übernahm die gesamtschuld-nerische Mitverpflichtung hinsichtlich der [X.].Seit Dezember 1999 befindet sich die Antragstellerin wegen Altersde-menz in einem Altenheim, wo sie Heim- und Pflegeleistungen auf der Grundla-ge der [X.] erhält.Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß ihr anstelle der von der [X.] nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen ein Anspruch auf [X.] der nunmehr ersparten Aufwendungen zustehe. Diese errechnet sieunter Zugrundelegung der sich aus der Sachbezugsverordnung (vom19. Dezember 1994, [X.]) ergebenden Werte der Sachbezüge inder Sozialversicherung zuzüglich der vereinbarten Leibrente mit insgesamtmonatlich 982,13 zahlt die Antragsgegnerin diesen Betrag.Für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2001 beträgt der geltendgemachte Anspruch danach 24.553,25 3.183,61 * chtedie Antragstellerin mit der Klage einfordern.Das [X.] hat dem [X.] nur in Höhe von5.137,50 **stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg ge-blieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag,soweit ihm nicht entsprochen worden ist, [X.] 4 -II.Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Auffassung des [X.], die beabsichtigte Klage biete hinsichtlich der auf die ersparten Auf-wendungen bezogenen Forderung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg(§ 114 ZPO), hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Abgesehen davon, daßdas Beschwerdegericht Prozeßkostenhilfe schon deswegen hätte [X.], weil es den Rechtsfragen eine Bedeutung zugemessen hat, die es [X.] der Rechtsbeschwerde veranlaßt hat (Senat, Beschluß v.21. November 2002, [X.], zur [X.]. vorgesehen), ist seine Ausle-gung des notariellen Vertrages vom 22. Januar 1972 dahin, daß der Überneh-mer von den übernommenen [X.] mit Ausnahme der Leibren-tenverpflichtung frei werden sollte, wenn die Sachleistungen nicht mehr er-bracht werden konnten, weil die Antragstellerin dauerhaft in einem Pflegeheimunterzubringen war, rechtsfehlerhaft.1. Der Wortlaut des Vertrages stützt die Auslegung des [X.] nicht. Das Beschwerdegericht erkennt selbst, daß eine Betreuungs- [X.] nur entfallen sollte, wenn und solange ein Krankenhaus-aufenthalt notwendig würde. Es nimmt weiter ohne Rechtsfehler an, daß eindauernder Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht mit einem Krankenhausaufent-halt gleichzusetzen ist. Damit ist der hier vorliegende Fall, daß die [X.] Sachleistungen deswegen nicht mehr in Betracht kommt, weil der Berech-tigten Unterbringung, Beköstigung und Pflege in einem Pflege- und Altenheimzuteil wird, nicht [X.] 5 -2. Soweit das Beschwerdegericht meint, diese Lücke sei nach §§ 157,133 BGB dahin zu schließen, daß in der Regelung zum [X.] genereller Wille der Parteien erkennbar werde, daß eine Zahlungspflichtnicht gewollt gewesen sei, soweit Pflegeleistungen objektiv unmöglich gewor-den seien, widerspricht dies dem Gebot einer interessegerechten Ver-tragsauslegung (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, [X.], [X.], 2514; Urt. v. 21. September 2001, [X.], [X.], 598, 599, jew.m.w.[X.]). Das Beschwerdegericht trägt nämlich dem aus der vertraglichen [X.] insgesamt zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht hinrei-chend Rechnung, der Antragstellerin durch die Altenteilsrechte eine umfassen-de Altersversorgung zu gewähren. Wohnung, Beköstigung, häusliche Dienste,Pflege und Taschengeld (Leibrente) sind geschuldet. Das zeigt, daß die [X.] nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen,sondern umfassend von der Familie versorgt werden sollte. Von der [X.] her weist der vorliegende Fall daher keine grundlegenden Unterschie-de zu dem Fall auf, den der Senat mit Urteil vom 21. September 2001 ([X.]/01, [X.], 598) entschieden hat. Mag hier auch kein Hof übertragenworden sein, aus dem die [X.] zu erwirtschaften waren, so liegtdas Charakteristische hier wie dort darin, daß die Antragstellerin ihren Grund-besitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihren [X.] übertrug, um [X.] wegen aller ihrer Grundbedürfnisse für den Lebensabend abgesi-chert zu sein. Daß hiervon die Betreuung und Pflege bei Krankenhausaufent-halten ausgenommen wurde, erklärt sich daraus, daß insoweit die Dienste [X.] zur Verfügung stehen und vermutlich - Feststellungen dazufehlen allerdings - durch eine Versicherung gedeckt sind. Aus dieser auf [X.] zugeschnittenen Regelung können generalisierende Aussagen [X.] 6 -Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. September 2001 ([X.]/01, [X.], 598, 599) seine Bewertung auch darauf gestützt hat, daß ei-ne Regelung, die den Altenteilsverpflichteten frei werden läßt, wenn der Be-rechtigte auf Dauer in einem Pflegeheim untergebracht wird, mit Rücksicht aufdie Unzulässigkeit eines Vertrages zu Lasten Dritter leer liefe, bedarf dies [X.]. Ein Vertrag zu Lasten Dritten im Rechtssinne steht hier nicht inRede. Der Vertrag - wie ihn das Beschwerdegericht auslegt - begründet nichtVerpflichtungen Dritter, also des Sozialhilfeträgers. Er hätte aber wirtschaftlichdie Folge, daß der Sozialhilfeträger, soweit auch gesetzliche Unterhaltsansprü-che nicht gegeben oder nicht durchsetzbar sind, einspringen müßte. Ein [X.] Ergebnis - so der Kern der früheren Senatsentscheidung - entsprach nichtdem geäußerten Willen der damaligen Vertragsparteien. Das gleiche gilt, [X.], im vorliegenden Fall.Die [X.] ist daher in der Weise zu schließen, daß sich- ursprünglich neben dem [X.] der Antragstellerin - die mithaftende [X.] hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung nichtmehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten [X.] den Pflegekosten zu beteiligen hat (vgl. Senat, aaO, 599; Beschl. v.21. November 2002, [X.], zur [X.]. vorgesehen). Darin liegt- entgegen der Auffassung des [X.] - keine Erweiterung desVertragsgegenstandes über die von den Parteien eingegangene Bindung hin-aus. An die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen treten [X.], die den Wert der Sachleistungen nicht nur nicht über-schreiten, vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sichgeschuldeten Sachleistungen [X.] -3. Über die Höhe der ersparten Beträge braucht im Prozeßkostenhilfe-verfahren nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Die [X.] dem Tatrichter. Von vornherein unschlüssig sind die geltend [X.] nicht. Allerdings können auch hinsichtlich des Wohnungsrechts nurdie tatsächlich ersparten Aufwendungen, etwa für Wasser, Strom und [X.] für in zeitlichen Abständen anfallende Maßnahmen zur Unterhaltung [X.], verlangt werden, nicht hingegen der Sachwert des [X.]. Hier sind Abzüge von dem bisher geltend gemachten Betrag denkbar,die von dem Prozeßgericht im einzelnen festzulegen sind, die aber im gegen-wärtigen Verfahrensstadium einer Bewilligung von Prozeßkosten nicht entge-genstehen, zumal zweifelhaft ist, ob hierdurch eine Gebührenstufe erreicht wird(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 23 a).Tropf[X.]KleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZB 48/02

23.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. V ZB 48/02 (REWIS RS 2003, 4774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4774

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