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5 StR 322/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2011
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat zugleich angeordnet, dass drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die gegen seine Verur-teilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Während die Einwendungen des Angeklagten gegen den Schuld-spruch aus den Gründen der Antragschrift des [X.] unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO sind, hält die Strafzumessung der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat den Ge-sichtspunkt nicht bedacht, dass dem Angeklagten durch den vollständigen Vollzug der Strafen aus den Vorverurteilungen eine Gesamtstrafenbildung 1
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versagt geblieben ist. Dies hätte einen Härteausgleich nach sich ziehen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2011
5 StR 301/11), zumal der Angeklagte sich in dieser Sache bereits einige [X.] in Untersuchungshaft befunden hat. Hinzu kommt, dass das [X.] auch den Umstand nicht erkennbar gewürdigt hat, dass die Tat im [X.]punkt der Aburteilung bereits dreieinhalb Jahre zurückgelegen hat und der Angeklagte schon kurze [X.] nach der Tat festgenommen werden konnte. Allein die erfolgte Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung vermag diesen Gesichtspunkt nicht aufzufangen ([X.], Beschlüsse vom 17. Januar 2008
[X.], [X.]St
52, 124 Rn. 45 und vom 21. Dezember 1998
3 [X.], [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Verfahrensverzögerung
13).
Diese Wertungsfehler ziehen nicht die Aufhebung von Feststellungen nach sich. Das neue Tatgericht kann allerdings neue Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Ebenso kann die ausgespro-chene Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe auf-recht erhalten bleiben. Der [X.] hält es für vorzugswürdig, den Härteaus-gleich gleichfalls im Rahmen der [X.] vorzunehmen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Januar
2010
5 [X.], [X.]R StGB §
55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18, vom 28. September 2010
5 StR 343/10
und vom 11.
April 2011
5 StR 100/11).
Raum
Schaal
Schneider
König
Bellay
3
Meta
17.08.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. 5 StR 322/11 (REWIS RS 2011, 3900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3900
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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