Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. 5 StR 301/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3970

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Gegenstand

Härteausgleich bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen Strafverbüßung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.

2

Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat zwar erkannt, dass dem Angeklagten wegen der vollständigen Verbüßung der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung ein [X.] zu gewähren war, diesen aber mit nur fünf Monaten nicht rechtsfehlerfrei bemessen.

3

1. Der [X.] soll die durch die getrennte Aburteilung entstandenen Nachteile ausgleichen (vgl. [X.], Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, [X.]St 44, 179, 185 f.). Ziel des [X.]s muss deshalb sein, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Die hierfür maßgeblichen Umstände zu gewichten und die hiernach angemessene Strafe zu bestimmen, obliegt grundsätzlich dem Tatgericht. Das Revisionsgericht greift – ebenso wie bei der Kontrolle der Gesamtstrafenbildung – nur dann ein, wenn der Umfang des [X.]s nicht mehr ausreichend begründet wurde ([X.]St aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 2. September 1997 – 1 StR 317/97, [X.], 134).

4

Im vorliegenden Fall war durch die Vollverbüßung eine dem Angeklagten günstige Gesamtstrafenbildung mit Einzelstrafen (dreimal drei Monate, dreimal vier Monate, zweimal fünf Monate und einmal acht Monate), die im Urteil des [X.] in [X.] vom 27. August 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten zusammengeführt wurden, verwehrt. Im Rahmen einer solchen Gesamtstrafenbildung hätte berücksichtigt werden müssen, dass sämtliche Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang standen, mithin ein straffer Zusammenzug der Einzelstrafen zu erwarten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass gegen den Angeklagten in dieser Sache während der Strafhaft aufgrund eines Haftbefehls Überhaft notiert war, was zur Folge hatte, dass er von [X.] weitgehend ausgeschlossen war. Angesichts dieser Umstände hätte es einer eingehenderen Darlegung bedurft, wenn die [X.] nur einen derart geringen [X.] zuerkennen will.

5

Der vorliegende Begründungsmangel erlaubt es, die Feststellungen zur Strafzumessung im Übrigen aufrecht zu erhalten, weil sie hiervon ersichtlich nicht betroffen sind. Dem neuen Tatgericht ist es jedoch gestattet, weitergehende, Feststellungen zu treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

6

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

7

Zwar hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass es grundsätzlich vorzugswürdig wäre, den gebotenen [X.] im Rahmen der [X.] durch eine Anrechnung vorzunehmen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] 18; vom 28. September 2010 – 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 – 5 StR 100/11). Hier ist dieser Weg indes dadurch erschwert, dass das [X.] bereits einen [X.] im Wege des Strafabschlags vorgenommen hat und deshalb im Falle einer Umstellung Probleme unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots auftreten könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 2. April 2008 – 5 [X.], [X.], 266). Es wird deshalb angezeigt sein, die neue Strafe wiederum im Wege des Strafabschlags zu bestimmen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, NJW 2011, 868).

8

Das neue Tatgericht wird ferner auch zu erläutern haben, warum das Verfahren gegen den bereits am 13. November 2008 im Besitz des erpressten Handys verhafteten Angeklagten erst im Februar 2011 nach Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des [X.] in [X.] abgeschlossen werden konnte.

Raum                                         [X.]

                      Schneider                                     [X.]

Meta

5 StR 301/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 10. Februar 2011, Az: (501) 47 Js 2800/09 KLs (12/10)

§ 55 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. 5 StR 301/11 (REWIS RS 2011, 3970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3970

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