Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 9 A 6/10

9. Senat | REWIS RS 2012, 9787

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Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44; zum Zweck der Prozessführung erworbenes Grundstück; Einschränkung der Klagebefugnis; heranrückende Planung


Leitsatz

1. Die mit der Rechtsprechung zu Sperrgrundstücken verbundenen Einschränkungen der Klagemöglichkeiten von Grundstückseigentümern finden ihren Grund in der durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt.

2. Dient das durch eine Bürgerinitiative erworbene Grundeigentum allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage zu erheben, rechtfertigt dies den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung auch dann, wenn die Bürgerinitiative Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.

3. Entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss für die Variantenauswahl im anschließenden Teilabschnitt nur insoweit eine Vorwirkung, als er die in Betracht kommenden Varianten reduziert, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Zwangspunktes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der [X.] 44 [X.] - [X.] im Teilabschnitt [X.] bis [X.] ([X.]). Er ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darin besteht, Bürger und politische Mandatsträger in Kreis, Land und [X.] für einen die Umwelt schonenden, die Gesundheit der Bevölkerung und die Belange der Autofahrer zwischen [X.] und [X.] berücksichtigenden Weiterbau der [X.] zu gewinnen.

2

Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz auf der Achse [X.] - [X.] - [X.] zwischen der [X.] bei [X.] und der [X.] bei [X.] schließen. Das [X.]esministerium für Verkehr bestimmte mit Erlass vom 15. Dezember 1998 die Linie der [X.], die weitgehend der heutigen Vorzugsvariante entspricht. Die Gesamtplanung gliedert sich in zehn als Verkehrskosteneinheiten ([X.]) bezeichnete [X.]. Die östlich an die [X.] anschließende [X.] 20 ist in Bau, die daran nach Osten anschließende [X.] 31 steht bereits unter Verkehr. Die westlich an die [X.] anschließende [X.] 11 befindet sich im Planfeststellungsverfahren.

3

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 25. März 1999 von der [X.] ein 2 577 qm großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Gemarkung [X.] (Flur 22, Flurstück 7) zum Preis von 4 DM pro qm, insgesamt 10 308 DM. Das seit 1982 an einen Landwirt verpachtete Grundstück liegt im Bereich der [X.] 11 und soll nach dem gegenwärtigen Planungsstand im Umfang von 1 107 qm für die [X.] in Anspruch genommen werden.

4

Auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen [X.] vom 20. Februar 2007 leitete das Regierungspräsidium [X.] das Planfeststellungsverfahren für die [X.] ein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 und 8. September 2008 rügte der Kläger unter Hinweis auf seine Grundeigentumsbetroffenheit in der [X.] 11 insbesondere die Trassenauswahl als fehlerhaft.

5

Mit Beschluss vom 12. November 2009 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der [X.] im Abschnitt der [X.] fest und wies die Einwendungen des [X.] zurück.

6

Am 25. Februar 2010 hat der Kläger gegen den durch Auslegung vom 11. bis 25. Januar 2010 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zur Begründung der Zulässigkeit der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Er sei klagebefugt, obwohl sein Grundstück nicht in dem hier umstrittenen Planfeststellungsabschnitt liege. Seine rechtliche Betroffenheit ergebe sich daraus, dass durch die vorgenommene Abschnittsbildung ein Zwangspunkt gesetzt werde, durch den die Inanspruchnahme seines Grundstücks in der [X.] 11 unausweichlich werde. Aus welchen Beweggründen er das Grundstück erworben habe, sei unerheblich; dies gelte auch dann, wenn es sich um ein "Sperrgrundstück" handele, das dazu diene, den Planfeststellungsbeschluss angreifen zu können. Das Grundstück sei nicht nur als "formale Hülle" zum Zweck der Prozessführung, sondern zum vollen Verkehrswert erworben worden, um dort weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Schon das Interesse an einer Vermeidung einer Beeinträchtigung des Pachtobjekts durch Immissionen genüge, um die Klagebefugnis zu bejahen.

7

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. November 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger das Grundstück in der Gemarkung [X.] nicht wegen der mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten, sondern allein deshalb erworben habe, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu erlangen, die dem Eigentümer vorbehalten sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss führe auch nicht unausweichlich zur Inanspruchnahme des Grundstücks des [X.] in der [X.] 11.

Entscheidungsgründe

Das [X.] ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] für diesen Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Der Zuständigkeit steht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Befristung des Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 nicht entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 11 Abs. 2 [X.] maßgeblich ist, dass hier vor dem genannten Stichtag ein [X.] stattgefunden hat, so dass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (vgl. Beschluss vom 30. März 2007 - BVerwG 9 VR 7.07 - [X.] 407.3 § 5 [X.] Nr. 17 Rn. 2).

Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Kläger, der sich nicht auf ein Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG oder § 2 UmwRG beruft und dem ein solches auch nicht zusteht, ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

1. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klagebefugnis im vorliegenden Verfahren nicht auf den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz in der [X.] berufen. Der von dem Beklagten erhobene Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung, nämlich dass der Kläger das im geplanten Trassenverlauf der [X.] liegende Grundstück nur deshalb erworben hat, um sich damit eine Klagemöglichkeit gegen das von ihm mit dieser Linienführung abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen, greift durch.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s reicht der Hinweis eines Planbetroffenen auf seine Eigentümerstellung zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Grundsätzlich unerheblich ist auch, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 [X.] 40.83 - BVerwGE 72, 15 <16>, vom 27. Oktober 2000 - [X.] 10.99 - BVerwGE 112, 135 <137> und vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - BVerwGE 131, 274 <286>). Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.[X.]). Dies ist hier der Fall.

Unstreitig hat der Kläger allerdings an dem im geplanten Trassenverlauf der [X.] belegenen Grundstück zum Verkehrswert vollumfänglich Eigentum erworben. Seine Eigentümerstellung stellt sich daher nicht als bloß "formale Hülle" ohne substanziellen Inhalt dar (zu einer derartigen Fallgestaltung s. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.[X.] f.). Er hat aber trotz seiner uneingeschränkten Eigentümerstellung kein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an der erworbenen Rechtsstellung. Grund für den Erwerb des Grundstücks war allein dessen Lage im voraussichtlichen Trassenverlauf des sich an den planfestgestellten Abschnitt anschließenden Abschnitts der [X.] ([X.]) und die damit - nach Ansicht des [X.] - verbundene Möglichkeit, den Klageweg auch gegen den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu beschreiten, um seinen Vorstellungen über die richtige Trassenwahl gerichtlich Geltung zu verschaffen. Dies legen nicht nur der Zeitpunkt des Kaufes unmittelbar nach der Festlegung der Trasse im [X.] sowie das von Anfang an fehlende Gebrauchsinteresse des [X.] und die fehlende Wirtschaftlichkeit des Erwerbes nahe, sondern ist auch durch die Prozessbevollmächtigten des [X.] in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Diese haben erklärt, zwar sei auch beabsichtigt gewesen, das Grundstück in seiner landwirtschaftlichen Nutzung und damit als Teil der vorhandenen Landschaft zu schützen, es sei aber klar, dass der Kläger das Grundstück nie erworben hätte, wenn es nicht in dem voraussichtlichen Trassenverlauf des anschließenden Abschnitts liegen würde und damit als Sperrgrundstück geeignet wäre.

Die von dem Kläger und von Stimmen in der Literatur (vgl. [X.], NVwZ 2002, 810; [X.], [X.] 2001, 194) gegen die Rechtsprechung des [X.]s zu Sperrgrundstücken vorgebrachten grundsätzlichen Einwände überzeugen den Senat nicht. Die mit dieser Rechtsprechung verbundenen Einschränkungen der Klagemöglichkeiten von Grundstückseigentümern finden ihren Grund in der durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (§ 42 Abs. 2 und § 113 VwGO; s. auch Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 [X.] - BVerwGE 92, 263 <264>). § 42 Abs. 2 VwGO eröffnet nur der [X.] den Zugang zur sachlichen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltungsgerichte und beschränkt damit gleichzeitig inzident die Reichweite der Kontrolle der Gerichte gegenüber der Verwaltung (vgl. Wahl/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Bd. 1, Stand September 2011, § 42 Abs. 2 Rn. 16). Mit dieser für das Verwaltungsstreitverfahren tragenden Systementscheidung hat sich der [X.] Gesetzgeber gegen eine allgemeine Gesetzmäßigkeitskontrolle im Wege der Interessentenklage entschieden. Eine solche ist außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <82>). Für anerkannte Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen sind die gesetzlichen Grundlagen für solche auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ausgerichteten Klagen zwischenzeitlich geschaffen worden (vgl. § 64 BNatSchG, § 2 UmwRG). Diese natur- und umweltschutzrechtlichen Verbandsklagen treten neben den subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz, erweitern ihn aber nicht.

Mit seiner auf das zum Zweck der Prozessführung erworbene Grundstück gestützten Klage versucht der Kläger, diese verwaltungsprozessualen Zusammenhänge zu überspielen. Das Grundeigentum dient ihm allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der [X.] erheben zu können. Das ist systemwidrig und rechtfertigt den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne einer Umgehung des Gesetzes (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 [X.] 103.80 - [X.] 436.36 § 26 [X.] Nr. 1 S. 4). Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt dem Gebot von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein kann ([X.], Entscheidung vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255.67 - [X.]E 32, 305 <309>; Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <88 f.>). Dies gilt auch für prozessuale Rechte, die zum Schutz subjektiver Rechte geschaffen worden sind (Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 N[X.]4.89 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 44). Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Eigentumsbegriff des Grundgesetzes sei ein formalisierter, der die konkrete Eigentumsposition unabhängig von der Motivation beim Erwerb schütze, übersieht er zum einen, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist, wenn die Geltendmachung der mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich angesehen wird ([X.], [X.] vom 21. November 1989 - 1 BvR 1377/89 - [X.] 1990, 414; vgl. auch [X.] vom 10. November 1988 - 1 BvR 1215/88 - juris). Zum anderen beachtet er nicht, dass ihm die Geltendmachung und Durchsetzung der ihm aus Art. 14 Abs. 1 GG zukommenden Rechte nur in Bezug auf die Planfeststellung verwehrt ist, er aber im Übrigen an der Geltendmachung der Eigentümerbefugnisse und ihrer gerichtlichen Durchsetzung nicht gehindert ist.

Mit seinem Vorbringen, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch darum gegangen, die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung zu sichern, vermag der Kläger ein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an dem Grundeigentum ebenfalls nicht zu begründen. Der Schutz der Natur oder auch nur der vorhandenen Landwirtschaft gehört ausweislich der Satzung des [X.] nicht zu den von ihm verfolgten Vereinszwecken. Vereinszweck ist vielmehr, Bürger und politische Mandatsträger "für den Weiterbau der [X.] zu gewinnen", um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Förderung der Wirtschaft in [X.] und [X.] zu schaffen. Nur im Zusammenhang mit dieser Zielsetzung ist in der Satzung des [X.] von der Schonung der Umwelt als weiterem Ziel die Rede. Die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen oder der Landschaft wird als eigenständiges Haupt- oder Nebenziel nicht erwähnt. Abgesehen davon betrifft das Interesse des [X.] am Erhalt des Grundstücks in seinem gegenwärtigen Zustand das Grundstück als Teil der - nach Auffassung des [X.] - von der Trasse zu verschonenden Landschaft. Es unterliegt damit ebenfalls dem Einwand, dass es nur dem Zweck dient, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Kläger nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO nicht zusteht.

Die Ermittlung der Motivlage beim Eigentumserwerb durch Vereine und andere Personenvereinigungen scheitern auch nicht - wie der Kläger einwendet - daran, dass die Motive der einzelnen Mitglieder von Personenmehrheiten heterogen sein können. Für die rechtliche Beurteilung kommt es insoweit auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an und nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder.

Aus den von dem Kläger befürchteten mittelbaren Beeinträchtigungen seines Grundeigentums durch Verkehrsimmissionen des Vorhabens lässt sich eine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten. Steht der Klagebefugnis der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, gilt dies auch für mittelbare Beeinträchtigungen, die mit dem Vorhaben verbunden sein mögen. Inwieweit etwas anderes gelten könnte, falls der Eigentümer eines Sperrgrundstücks nicht im Wege der Anfechtungsklage ein von ihm abgelehntes Vorhaben oder eine bestimmte Trassenentscheidung bekämpft, sondern im Wege der Verpflichtungsklage lediglich ergänzende Schutzauflagen für sein Eigentum geltend macht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Der Kläger hat einen solchen Antrag nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt, sondern wendet sich vielmehr gegen das Vorhaben insgesamt.

2. Dem Kläger fehlt unabhängig von den Erwägungen zu 1 die Klagebefugnis auch deswegen, weil weder die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Folgeabschnitt unausweichlich ist noch er dargetan hat, dass sein Grundstück zwangsläufig in rechtswidriger Weise durch [X.] belastet werden wird. Der Kläger kann daher nicht vorbeugend geltend machen, bereits durch den planfestgestellten Abschnitt gegenwärtig in seinen Rechten verletzt zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren [X.] zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 [X.] 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 [X.] 1.95 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 115; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 92). Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - [X.] 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 21). Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit ist auch demjenigen eröffnet, der geltend machen kann, es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, weil sein im Folgeabschnitt liegendes und nicht durch das Vorhaben selbst in Anspruch genommenes Grundstück jedenfalls unvermeidbar und in rechtswidriger Weise durch von der Straße ausgehende Verkehrsimmissionen belastet werde (Urteil vom 24. März 2004 - [X.] 34.03 - juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Das nördliche Ende der Trasse im angegriffenen Planfeststellungsabschnitt legt den Trassenverlauf im folgenden Teilabschnitt nicht derart fest, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks des [X.] unvermeidbar ist. Wie auch der Kläger nicht in Frage stellt, sind in der [X.] außer der Vorzugsvariante, durch die sein Grundstück in Anspruch genommen werden wird, noch mindestens zwei weitere Trassenvarianten denkbar, die sein Grundeigentum nicht berühren. Insbesondere bei der Trassenführung durch den sogenannten [X.] würde die geplante Autobahn an der Anschlussstelle [X.] nach Süden abknicken und an keiner Stelle des [X.] in die Nähe des Grundstücks des [X.] kommen. Dass der Vorhabenträger im Bereich der [X.] nach dem gegenwärtigen Planungsstand nicht dem [X.] den Vorzug gibt, sondern der linienbestimmten Trasse folgt, durch die das Grundstück des [X.] teilweise in Anspruch genommen wird, ändert an der Beurteilung nichts. Denn die Entscheidung für die das Grundstück des [X.] querende Vorzugsvariante ist Folge eines Abwägungsprozesses zwischen den verschiedenen in der [X.] möglichen Trassenführungen und nicht zwingende Folge des in der [X.] festgelegten [X.].

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussicht auf Realisierung der vom Kläger bevorzugten, durch den [X.] führenden und am [X.] endenden Trassenvariante bei einer Bestätigung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses weiter verringert wird. Ein "Zurück" des [X.] in der [X.] auf die weit südlich des Endes der [X.] verlaufenden Trassenvarianten durch das [X.] entspräche erkennbar keiner vernünftigen Planungskonzeption. Damit entfaltet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss für die [X.] im anschließenden Teilabschnitt zwar insoweit eine Vorwirkung, als er die dort noch in Betracht kommenden Varianten reduziert und damit die planerische Gestaltungsfreiheit einengt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, an die Annahme eines Zwangspunktes geringere Anforderungen zu stellen. Die vorverlagerte [X.] soll den Betroffenen vor vollendeten Tatsachen schützen, nicht jedoch der Planfeststellungsbehörde das Risiko rechtsfehlerhafter Planfeststellung abnehmen. Für die anzustellende Alternativenprüfung macht es keinen prinzipiellen Unterschied, ob das Vorhaben auf der Grundlage eines einzigen Planfeststellungsbeschlusses oder in mehreren Etappen ausgeführt werden soll. Die Aufspaltung in Abschnitte kann nicht dazu führen, dass die Frage einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls im Rahmen des auf das vorangehende Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfahrens aufgeworfen werden kann. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung verengt sich die Alternativenprüfung nicht auf die Prüfung, inwieweit die geschaffenen Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Zwangspunkte erzeugen keine strikten Bindungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 <888 f.>, vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 <800 f.> und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).

Auch mit der Rüge, die erst im Planfeststellungsverfahren vorgenommene Aufspaltung des ursprünglich die [X.] und die [X.] umfassenden Planungsabschnitts 1 in zwei Teilabschnitte habe zu einer übermäßigen Parzellierung geführt, die eine rechtlich kontrollierbare Gesamtabwägung nicht mehr sinnvoll zulasse, vermag der Kläger seine Klagebefugnis nicht zu begründen. Dass eine Abschnittsbildung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie objektiv geeignet ist, die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten [X.]en wegen übermäßiger "Parzellierung" des [X.]s praktisch unmöglich zu machen (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 [X.]-11.92 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 S. 89), erweitert die vorbeugenden [X.]en des durch den Trassenverlauf erst in einem Folgeabschnitt voraussichtlich Betroffenen nicht. Stellt das Ende des vorangehenden Teilabschnitts keinen Zwangspunkt im oben genannten Sinne dar, besteht keine Notwendigkeit, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Ob eine rechtswidrige, weil die Gesamtplanung übermäßig parzellierende Abschnittsbildung vorliegt, kann der Betroffene in einem Klageverfahren gegen den späteren, ihn in seinen Rechten unmittelbar berührenden Abschnitt vollumfänglich prüfen lassen.

Der Kläger kann seine Klagebefugnis gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht darauf stützen, dass sein Grundstück bei den durch den [X.] führenden Varianten zumindest mittelbar durch [X.] betroffen sein werde. Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die mögliche Variante durch den [X.] schon an einer Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen fehlt, wäre auch bei einer unausweichlich in der Nähe des Grundstücks verlaufenden Trasse die substantiierte Darlegung erforderlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig in rechtswidriger Weise das Grundstück des [X.] belasten wird (vgl. Urteil vom 24. März 2004 - [X.] 34.03 - juris Rn. 20). Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 [X.] 79.76 - BVerwGE 56, 110 <133 f.> und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <84>). Hinsichtlich der Luftschadstoffe kommt hinzu, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und [X.] (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens ist und vom Kläger nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu verwirklichen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - [X.] 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61>, vom 23. Februar 2005 - [X.] 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28> und vom 18. März 2009 - [X.] 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 115). Soweit der Kläger sich auf Lärmbeeinträchtigungen seines Grundstücks beruft, übersieht er zudem, dass für sein im Außenbereich gelegenes, ausschließlich landwirtschaftlich genutztes und nutzbares Grundstück die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltauswirkungen nicht gelten und für eine die gegenwärtige landwirtschaftliche Nutzung ausschließende Lärmbelastung nicht im Ansatz etwas dargetan oder sonst erkennbar ist.

Meta

9 A 6/10

25.01.2012

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 19 Abs 4 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 VwGO, Art 14 Abs 1 GG, § 11 Abs 2 VerkPBG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 9 A 6/10 (REWIS RS 2012, 9787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9787

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6 L 418/21

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