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PDF anzeigen [X.] vom 9. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2007 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Trotz der bedenklichen Formulierung, dass "Umstände, welche ei-ne Therapie von vorneherein als aussichtslos erscheinen ließen, – nicht ersichtlich" seien (vgl. dazu [X.] 55. Aufl. § 64 Rdn. 18 f.), lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe, insbesondere der festgestellten Krankheitseinsicht des Angeklagten, mit noch ausreichender Deutlichkeit eine hinrei-chende Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F. entnehmen. Fischer [X.] Roggenbuck
Appl Schmitt
Meta
09.04.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2008, Az. 2 StR 112/08 (REWIS RS 2008, 4582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4582
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