Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 5 StR 210/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9433

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230616B5STR210.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 210/16

vom
23. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juni 2016 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
November 2015 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen jeweils entstandenen notwendigen
Auslagen und die Beschwerdeführer H.

F.

und S.

die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Ange-klagten A.

F.

die Kosten seines Rechtsmittels aufzuer-legen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Angeklagten A.

F.

und S.

machen in [X.] jeweils geltend, dass die [X.] ein aussagepsychologisches Gutach-ten hinsichtlich der Nebenklägerin hätte einholen müssen. Zur Begründung ihrer Beweisanträge stützen sie sich zentral auf
Widersprüche zwischen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und ihren Angaben bei den polizei-lichen Vernehmungen. Die [X.] genügen auch deswegen den Voraussetzun-gen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO nicht, weil die diesbezüglichen Verneh-mungsniederschriften nicht mitgeteilt werden.
2. Der Angeklagte A.

F.

hat ferner bei seiner Rüge der Verletzung des absoluten [X.] nach §
338 Nr.
5 StPO die Anforderungen an das [X.] verfehlt. Er trägt zwar vor, die Entlassverhandlung in Bezug auf -
3
-
die Nebenklägerin und Hauptbelastungszeugin habe in seiner Abwesenheit (§
247 StPO) stattgefunden. Jedoch ergibt sich aus dem Protokoll über die [X.] vom 9.
März 2015 ([X.]. 3305), dass nach Unterrichtung des [X.] über den wesentlichen Inhalt der Vernehmung der Zeugin und unmit-h-s-sen, ob

was naheliegt

in diesem Rahmen
die Frage der Entlassung und ein Verzicht des Angeklagten auf weitere Fragen an die Zeugin erörtert worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. April 1998

3
StR 643/97, [X.]R StPO § 247 Abwesenheit
18 mwN).
3. Die Inbegriffsrügen des Angeklagten S.

hinsichihm und dem Angeklagten A.

sowie Fotos auf dem Mobiltelefon des [X.] M.

versagen schon deswegen, weil der Angeklagte weder die [X.] deren Kenntnis vermag der Senat die Begründetheit des Vorbringens nicht zu prüfen.
4. Die durch den Angeklagten H.

F.

erhobene Beweisantragsrüge be-treffend ein ärztliches Attest kann nicht durchdringen. In seinem Antrag hat der Angeklagte durch Zeugnis der behandelnden Ärztin unter Beweis gestellt, dass der Zeuge H.

April 2015 gelogen hat, als er bekundete, seine Ärztin hätte ihm für sein Nichterscheinen in der hiesigen Hauptverhandlung am 26.
März 2015

ist keine bestimmte Tatsache unter Beweis gestellt, die der eigenen Wahrneh-mung der benannten Zeugin unterliegt, sondern lediglich ein Beweisziel [X.] auf (dazu etwa [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
244 Rn.
74 f. mwN). Durch die -
4
-
Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 StPO) war die [X.] nicht gehalten, der durch den Angeklagten aufgeworfenen, in der Sache peripheren Frage nä-her nachzugehen.
Im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahrensrügen hätte eine Revisionsgegener-klärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht wesent-lich erleichtert (Nr.
162 Abs.
2 Satz
1 RiStBV).

Sander
Schneider
Dölp

König
Feilcke

Meta

5 StR 210/16

23.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 5 StR 210/16 (REWIS RS 2016, 9433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9433

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