Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2016, Az. 1 StR 530/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17423

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Gegenstand

Steuerstrafrecht: Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei bei der Einfuhr von Tabakwaren aus dem europäischen Ausland; Ermittlung des Zollwertes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2015 aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt ist (Tat II.2.),

b) hinsichtlich der Feststellungen zum Zollwert des Tabakfeinschnitts sowie zur Höhe des insoweit hinterzogenen Zolls und der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer und

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit [X.], unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der näher ausgeführten Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1. [X.] in Tateinheit mit [X.] in Fall II.2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.

3

a) Das [X.] hat insoweit die Konkurrenzen falsch bestimmt. Verschafft sich – wie im vorliegenden Fall – ein Täter in einem anderen Mitgliedsstaat Tabakwaren, hinsichtlich deren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der [X.] Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, und führt er diese Tabakwaren nach [X.] ein, stehen die durch Unterlassen begangene Hinterziehung [X.] Tabaksteuer und die zuvor im Ausland durch [X.] begangene [X.] im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2008 – 1 [X.], [X.], 159; hierzu umfassend auch [X.]/[X.], [X.] 2009, 44).

4

b) Die Berechnung des hinterzogenen Zolls und der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer beruht auf einer nicht tragfähigen Grundlage, denn es ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, wie die Strafkammer den von ihr angenommenen Zollwert des Tabakfeinschnitts bestimmt hat. Die Ermittlung des [X.] nach Art. 29 ff. [X.] ist Rechtsanwendung, die der Tatrichter selbst vorzunehmen und im Urteil nachprüfbar darzustellen hat (vgl. zu den hierbei anzuwendenden Methoden näher Senat, Beschluss vom 19. August 2009– 1 [X.], [X.], 338).

5

c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anhand der [X.] Umsatzsteuer; anzuwenden ist vielmehr die im Tatzeitraum geltende [X.] Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage der insoweit vorzunehmenden Steuerberechnung ist die [X.] Tabak-steuer, nicht die [X.] Tabaksteuer heranzuziehen (vgl. auch Senat aaO).

6

d) Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Einzelstrafausspruch für die Tat II.2. (Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe) die Grundlage, was zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs führt.

7

2. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft neben den Konkurrenzen lediglich die Feststellungen zum Zollwert und zur Höhe der im Fall II.2. bei der Einfuhr des Tabakfeinschnitts entstandenen Einfuhrumsatzsteuer und des Zolls, die deshalb aufzuheben sind. Die übrigen von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und durch weitere Feststellungen, die den bisherigen nicht entgegenstehen, ergänzt werden.

Raum                               Jäger                           Cirener

                 [X.]

Meta

1 StR 530/15

20.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 21. Mai 2015, Az: 24 KLs 2/14

§ 370 AO, § 374 AO, § 53 StGB, Art 29 ZK, Art 29ff ZK, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2016, Az. 1 StR 530/15 (REWIS RS 2016, 17423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17423

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1 StR 164/23

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