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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 35/01vom27. Mai 2002in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. [X.] 27. Mai 2002beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller wurde im Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am11. Juli 1996 als Rechtsanwalt bei dem [X.].Mit [X.]escheid vom 20. Juli 2000 widerrief der Präsident des [X.]die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ge-mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] 3 -hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulssig verworfen. [X.] richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] des [X.]eschwerdeverfahrens sind die [X.]efugnisse nach § 224 aAbs. 1 [X.]RAO auf die [X.] worden. Diese hat die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit [X.]escheid vom 13. [X.] erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. [X.] auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtethatte. Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 19. April 2002 bestandskrftig.Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache fr erledigt erklrt. Dem hat [X.] Antragsgegnerin angeschlossen.Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, [X.] die [X.]eschwerde aus den zu-treffenden Grn des angefochtenen [X.]eschlusses keinen Erfolg gehabt t-te, wenn nicht die [X.] erledigt erklrt worden [X.].[X.] [X.] Wosgien
Meta
27.05.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 35/01 (REWIS RS 2002, 3067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3067
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