Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 35/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3067

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 35/01vom27. Mai 2002in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. [X.] 27. Mai 2002beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller wurde im Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am11. Juli 1996 als Rechtsanwalt bei dem [X.].Mit [X.]escheid vom 20. Juli 2000 widerrief der Präsident des [X.]die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ge-mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] 3 -hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulssig verworfen. [X.] richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] des [X.]eschwerdeverfahrens sind die [X.]efugnisse nach § 224 aAbs. 1 [X.]RAO auf die [X.] worden. Diese hat die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit [X.]escheid vom 13. [X.] erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. [X.] auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtethatte. Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 19. April 2002 bestandskrftig.Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache fr erledigt erklrt. Dem hat [X.] Antragsgegnerin angeschlossen.Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, [X.] die [X.]eschwerde aus den zu-treffenden Grn des angefochtenen [X.]eschlusses keinen Erfolg gehabt t-te, wenn nicht die [X.] erledigt erklrt worden [X.].[X.] [X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 35/01

27.05.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 35/01 (REWIS RS 2002, 3067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3067

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.