Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2006, Az. 2 StR 303/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2183

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[X.] vom 16. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2006 beschlos-sen: 1. Der Antrag des Nebenklägers F. , gesetzlich ver-treten durch F. , vom 2. August 2006, ihm Rechtsanwältin [X.]aus [X.]beizuordnen, ist gegenstandslos. 2. Auf Antrag der Nebenkläger [X.]und [X.]wird klargestellt, dass die [X.] der Rechtsanwältin [X.] aus [X.]bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortwirkt. Gründe: 1. Der Antrag des Nebenklägers F. ([X.] der Getöteten), ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] aus [X.]

zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. 1 Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des [X.] vom 17. Mai 2005 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin [X.]-S.

als anwaltliche Vertreterin beigeordnet worden. Der Senat legt diesen Beschluss als [X.] gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in [X.] getretene [X.] vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des [X.] bereits vorlagen. 2 - 3 - Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 3 2. Den Nebenklägern [X.] und [X.](Söhne des Getöteten) ist auf ihren Antrag vom 31. Januar 2005, durch Beschluss des [X.] vom 12. April 2005 Rechtsanwältin [X.] beigeordnet worden. Diese [X.] wirkt - wie ausgeführt - bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.]. 4 [X.] [X.]Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 303/06

16.08.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2006, Az. 2 StR 303/06 (REWIS RS 2006, 2183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2183

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