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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 190/09
vom
7. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
[X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin
Möhring
am
7. Juli 2011
beschlossen:
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2009
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-sen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf [X.] e-setzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin
hat die Frist zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde versäumt, weil der am letzten [X.] eingegangene Begründungsschriftsatz von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnet war. Ihr war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter
sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der [X.] in zwei Stufen auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, er somit alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei normalem [X.]
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lauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wer-den kann (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 1995 -
VIII
ZR 12/95, [X.], 538, 539 mwN; Beschluss vom 4.
September 2002 -
VIII
ZB 49/02, NJW-RR 2003, 277; vom 26.
September 2002 -
III
ZB 44/02, NJW 2002, 3636; vom 5.
März 2003 -
VIII
ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; [X.] NJW 1996, 309
f; NJW-RR 2002, 1004
f; NJW 2004, 2583, 2584). Die angeordneten Kontrollme-chanismen waren grundsätzlich geeignet, die Einreichung von nicht unterzeich-neten Schriftsätzen sicher auszuschließen. Dass sie im vorliegenden Fall ver-sagt haben, lag an Versäumnissen des [X.], die nicht der Beschwer-deführerin zuzurechnen sind.
II.
Die Beschwerde deckt jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO auf.
Insbesondere ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich.
1. Die von der Beschwerde behaupteten Abweichungen von höchstrich-terlicher Rechtsprechung im [X.] liegen nicht vor. Selbst wenn das [X.] bei der Auslegung des Schreibens vom 21.
Mai 2007 dessen In-halt, seine Adressierung an die Klägerin und das Interesse der Klägerin, trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin die Forderungen noch wirksam erwerben zu können, nicht aus-reichend berücksichtigt haben sollte, erlaubt dies nicht den sicheren Schluss, das Berufungsgericht habe einen von den anerkannten Auslegungsgrundsät-zen abweichenden Rechtssatz aufstellen wollen. Eine [X.]abweichung 2
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liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Berufungsurteil ein falscher Rechtssatz zwingend erschließen lässt, weil nur so die Abgrenzung zur lediglich fehlerhaf-ten Rechtsanwendung möglich ist (Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl.,
§
543 Rn.
23).
2. Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Ge-hör (Art.
103 Abs.
1 GG) lässt sich nicht
feststellen. Das Berufungsgericht brauchte die Möglichkeit einer Auslegung des Schreibens vom 21.
Mai 2007 im Sinne einer Freigabe zugunsten der Schuldnerin nicht eigens mit den Parteien
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zu erörtern, nachdem eine solche Möglichkeit bereits im Urteil des [X.] und in der Berufungserwiderung des Beklagten angesprochen worden war.
[X.]
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2009 -
3 O 2042/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2009 -
5 U 62/09 -
Meta
07.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZR 190/09 (REWIS RS 2011, 4983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4983
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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