Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 2 StR 59/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13499

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230317B2STR59.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 59/17
vom
23. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23.
März
2017
be-schlossen:

Der [X.] ist für die Entscheidung über das Rechts-e-schluss des [X.] vom 18. Oktober 2016 nicht zu-ständig.
Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehandlung an das [X.] abgegeben.

Gründe:
I.
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23.
Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat
der Senat mit Beschluss vom 9.
Juni 2016

2
StR 90/16

dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 30.
November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gericht-liche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu tref-fen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist
als unbegründet [X.] worden.
1
-
3
-
Das [X.] hat eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden, dass es bei der im Urteil vom 23. Oktober 2015 aus-gesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er mit der

nicht näher ausgeführten

Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.
Der [X.] ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht berufen. Nach dem o.g. Beschluss des Senats hatte das [X.] ausschließlich über die Frage der Gesamtstrafenbildung im [X.] nach §§
460, 462 StPO zu entscheiden. Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach §
460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §
462 Abs.
3 StPO ge-geben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung er-gangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. [X.], Beschluss vom 2
3
-
4
-
17.
Juni 1998

1
StR 228/98

unter Verweis auf [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 1973

5
StR 496/73, [X.]St 25, 242, 243; [X.], 7.
Aufl.,
§
462 Rn.
4). Das Rechtsmittel war daher zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige [X.] abzugeben.
[X.] Bartel

Wimmer

Grube

Meta

2 StR 59/17

23.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 2 StR 59/17 (REWIS RS 2017, 13499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13499

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