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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u. a.
hier: Revision des Angeklagten
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im Fall II.27 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM vom Zeugen [X.]. im Zeitraum Sommer/[X.] 2001) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im [X.] (Einkommensteuerhinterziehung im Veranla-gungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht [X.] festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Raum [X.]
Meta
13.07.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 5 StR 106/06 (REWIS RS 2006, 2618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2618
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