Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 5 StR 106/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2618

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5 [X.][X.] vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u. a.
hier: Revision des Angeklagten

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im Fall II.27 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM vom Zeugen [X.]. im Zeitraum Sommer/[X.] 2001) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im [X.] (Einkommensteuerhinterziehung im Veranla-gungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht [X.] festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 106/06

13.07.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 5 StR 106/06 (REWIS RS 2006, 2618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2618

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