Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 14.11.2022, Az. VIa ZR 260/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8463

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2022 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2 auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juli 2021 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte, soweit sie bis zum 15. August 2022 angefallen sind. Die danach angefallenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb am 1. Juni 2012 von der Beklagten einen von ihr hergestellten Neuwagen des Typs [X.] zum Preis von [X.] €. Der darin verbaute Dieselmotor der Baureihe [X.] verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die den Betrieb auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren [X.] als im Normalbetrieb bewirkte.

3

Der Kläger hat mit der im Dezember 2020 anhängig gemachten Klage in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.722,89 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Klageantrag zu 1) sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.003,86 € (Klageantrag zu 2), jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. Daneben hat er die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt habe, als der Klageantrag zu 1 sich wegen der Differenz der zwischen Klageeinreichung und Tag der mündlichen Verhandlung erster Instanz gefahrenen Kilometer und des sich daraus ergebenden Abzugs des [X.] verringert habe (Klageantrag zu 3). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat dem Klageantrag zu 1 in voller Höhe und dem Klageantrag zu 2 in Höhe von 1.003,40 €, jeweils nebst Zinsen seit dem 10. November 2020, stattgegeben. Zudem hat es festgestellt, dass sich die Hauptsache in Höhe von 605,62 € nebst Zinsen erledigt habe. Auf die dagegen mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Klageantrags zu 1 teilweise abgeändert und die Beklagte insoweit zur Zahlung von 12.865,47 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren hat sie sich zuletzt nur noch gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gewandt und beantragt, insoweit nach den von ihr in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der [X.] hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81 f.). Der von der [X.] zuletzt gestellte Antrag ist als Beschränkung ihres Revisionsangriffs auf die Zurückweisung ihrer Berufung betreffend die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß dem Klageantrag zu 2 und als Teilrücknahme des zunächst darüber hinaus eingelegten Rechtsmittels auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2022 - [X.], NJW 2022, 2752 Rn. 5). Im Umfang des hiernach reduzierten Angriffs ist die Revision begründet.

I.

5

Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB zu, der jedoch aufgrund der von der [X.] erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar sei. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist, die für den Anspruch gelte, sei spätestens zum Ende des Jahres 2019 abgelaufen, denn dem Kläger sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der individuellen Betroffenheit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB vorzuwerfen. Die Klageeinreichung am 10. Dezember 2020 habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Nach Eintritt der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB stehe dem Kläger jedoch ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB zu.

6

Als Teil des ihm entstandenen Schadens könne der Kläger die Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung verlangen. Das vorgerichtliche Anspruchsschreiben der Prozessbevollmächtigten des [X.] an die Beklagte datiere vom 23. Oktober 2020 und der Gegenstandswert entspreche der Höhe des damaligen Anspruchs. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei für den Kläger als Laien jedenfalls als erforderlich anzusehen.

II.

7

Diese Ausführungen halten in Bezug auf die Verurteilung der [X.] zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht insoweit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein durchsetzbarer Anspruch zu.

8

Der Schadensersatzanspruch des [X.] aus §§ 826, 31 BGB ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht durchsetzbar, weil die Beklagte dem Anspruch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1, § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], [X.], 1039 Rn. 25 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 38 ff.). Dies gilt auch, soweit der Anspruch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten umfasst (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 20).

9

Nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB kann der Kläger von der [X.] nicht die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, weil die Vermögensnachteile, die dem Kläger durch die Beauftragung seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs entstanden sind, nicht zu einer Vermögensmehrung bei der [X.] geführt haben (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 21).

Schließlich ist die Beklagte dem Kläger nicht aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des [X.] zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Der Kläger behauptet mit seiner Klageforderung einen Verzugseintritt aufgrund des Schreibens seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2020. Die Kosten der den Verzug begründenden Mahnung stellen aber keinen Schaden infolge des Verzugs dar (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 22).

III.

Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (§ 562 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen aufrechterhalten hat, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der [X.] kann zugunsten der [X.] in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen das Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

[X.]     

  

Möhring     

  

Wille

  

Liepin     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 260/22

14.11.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 31. Januar 2022, Az: 13 U 1471/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 14.11.2022, Az. VIa ZR 260/22 (REWIS RS 2022, 8463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8463

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VII ZR 692/21

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