Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 2 StR 484/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13502

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230317B2STR484.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 484/16
vom
23. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers, zu Ziffer 1 auf Antrag des [X.],
am
23. März
2017
gemäß §
349 Abs.
2
und 4, §
430 Abs.
1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2016
a)
im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass von der Einziehung der unter Nummer 33 des [X.] aufgeführten Medikamente (Anabolika) abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen be-schränkt wird;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter
Freispruch im Übrigen we-h-ren an Personen unter 18 Jahren in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 16.
Juni 2014

4
Ds 26 Js 1794/14

nach Auflösung der darin
gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Darüber hinaus hat es eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
1. Der Senat hat auf Antrag des [X.] das Verfahren eingestellt (vgl. §
430 Abs. 1 StPO), soweit das [X.] auch die sicherge-stellten und unter Nr. 33 des [X.] im Einzelnen aufgeführ-ten Medikamente (Anabolika)
eingezogen hat.
2. Die Nachprüfung des Urteils hat
zu den Schuldsprüchen
und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch begegnet die Bildung der Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten ([X.] zwei Jahre und sechs Mona-ten und zwei Jahre) und den im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhand-lung noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 16. Juni 2014 durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s hat das Amtsgericht
Passau den Angeklagten mit
Urteil vom 16.
Juni 2014 wegen vorsätzlichen 1
2
3
4
5
-
4
-
Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht hat für die beiden am 23. November 2009 begangenen Taten Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten festgesetzt.
Der Zeitpunkt der Rechtskraft die-ses Urteils ist nicht festgestellt.
b) Entgegen der Annahme des [X.]s liegen
die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§
55 StGB)
nicht vor, weil die Ta-ten am 23. November 2009 und damit vor
der
noch unerledigten Vorverurtei-lung des Angeklagten durch das [X.] vom 15.
September 2010 begangen
worden
sind, das
Zäsurwirkung entfaltet. Die unter Einbezie-hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 6. Janu-ar 2010 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wurde im Jahr 2011 zwar teilweise vollstreckt; ein Strafrest ist jedoch durch Beschluss der [X.] zur Bewährung ausgesetzt und war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht erlassen.
Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des [X.].
Bei der neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung wird das [X.] das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz
1 StPO zu beachten haben
(vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Februar 2017

4
StR 388/16).
[X.]

Bartel

Wimmer Grube

6
7

Meta

2 StR 484/16

23.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. 2 StR 484/16 (REWIS RS 2017, 13502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13502

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Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich der Tatzeit zur Prüfung des Vorliegens einer Gesamtstrafenlage


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