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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 362/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen auf [X.], dass der Angeklagte als Mittäter zu allen 311 festgestellten Betrugstaten jeweils konkrete Tat-beiträge geleistet hat. [X.][X.] Roggenbuck [X.] Mutzbauer
Meta
07.10.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. 4 StR 362/10 (REWIS RS 2010, 2560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2560
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