Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZB 325/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1997

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 325/14

vom

22. Oktober 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 19 Abs. 1
Zur
Ausgleichsreife eines bei einer Pensionskasse erworbenen Anrechts, das der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb durch freiwillige Weiterversicherung ausgebaut hat.

[X.], Beschluss vom 22. Oktober 2014 -
XII [X.] 325/14 -
OLG [X.] am Main

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.], [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Familiensenats in Kassel des [X.]s [X.] am Main vom 27. Mai 2014 wird auf Kosten des Antragstellers
zu-rückgewiesen.
[X.]:

Gründe:
I.
Auf den im August 2007
zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 27. April 1990
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: [X.]) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) unter Abtrennung der [X.] Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden.
Durch Beschluss vom 11. Juni 2012 hat das Familiengericht den [X.] durchgeführt, indem es unter anderem ein vom Ehemann [X.] der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1990 bis 31. Juli 2007, §
3 Abs.
1 [X.]) bei der Beteiligten zu 2 ([X.])
nach deren
[X.] Tarif 1985 erworbenes Anrecht
intern geteilt hat.
Das Anrecht war durch betriebliche Versorgungszusage vom 1.
April 1990 begründet worden.
[X.] das Beschäftigungsverhältnis am 31.
Dezember 1992 geendet
hatte, 1
2
-
3
-
machte der Ehemann von der satzungsmäßigen
Möglichkeit Gebrauch, die Pensionsversicherung durch freiwillige Weiterversicherung
fortzuführen.
Gegen die Entscheidung hat der Ehemann
Beschwerde eingelegt, mit der er
die Herausnahme des bei der [X.] erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich verfolgt hat, da dieses mangels Un-verfallbarkeit nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes noch nicht ausgleichsreif sei. Das [X.] hat
die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des
Ehemanns.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das bei der [X.] erworbene Anrecht unterliege dem Ausgleich bei der Scheidung, weil es ausgleichsreif sei. Unabhängig von den Verfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes sei das Anrecht deshalb hinreichend verfestigt, weil der Versorgungsträger es dem Ehemann,
nachdem dieser die Versicherung freiwillig weitergeführt habe,
aufgrund tarif-
und indivi-dualvertraglich getroffener Vereinbarungen
nicht einseitig wieder entziehen könne.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gemäß §
2 Abs.
2 [X.] ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine 3
4
5
6
7
-
4
-
Rente gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind für das hier streitige Anrecht erfüllt.
b) Gemäß §
19 Abs.
1 [X.] findet allerdings, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch [X.] Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes

19 Abs.
2 Nr.
1 [X.]). [X.] verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwick-lung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist
(Senatsbeschluss vom 21.
November 2013 -
XII
[X.] 403/12
-
FamRZ 2014, 282 Rn.
21 mwN).
Bei betrieblichen Anrechten kann eine hinreichende Verfestigung des [X.] -
außer bei
Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des Betriebs-rentengesetzes
-
auch aufgrund in der Versorgungszusage enthaltener Be-
stimmungen eintreten (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 -
XII
[X.] 455/13
-
FamRZ 2014, 731 Rn.
13).
c)
Nach diesen Maßstäben
liegt hier eine hinreichende Verfestigung des Anrechts vor.
aa) Für
den Ehemann war bei der in
der
Rechtsform eines [X.] auf Gegenseitigkeit geführten Pensionskasse
eine paritätisch fi-nanzierte Altersversorgung in [X.] Lösung (§
2 Abs.
3 Satz
2 [X.]) begründet worden. Bei dem gewählten Durchführungsweg gehört
der Arbeitnehmer dem Versicherungsverein als Mitglied i.S.d. §
15 [X.] an. [X.] besteht zwischen ihm und der Pensionskasse ein Versicherungsverhält-nis

20 Satz
2 [X.]), das ihm die Stellung
als Versicherungsnehmer und ver-8
9
10
11
-
5
-
sicherte Person
einräumt, und zwar mit unwiderruflichem Bezugsrecht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
2 Rn.
339; [X.]/[X.] [X.] §
2 Rn.
53; vgl. auch [X.]/Kister-Kölkes [X.] §
2 Rn.
171
f.).
bb) Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen werden
Mitglied-schaft und Versicherung satzungsgemäß entweder
beitragspflichtig durch frei-willige Weiterversicherung oder beitragsfrei
fortgesetzt
(§§
3, 4 [X.] Tarif 1985).
Aufgrund dessen reicht die
verfestigte
Stellung des Ehemanns nicht nur so
weit,
wie das vorhandene Deckungskapital und die zur Verbesserung der Leistung zu verwendenden Überschussanteile (§
1
b
Abs.
5 Satz
1 Nr.
1
[X.]) auf seinen
eigenen
Beitragsanteilen

1
b Abs.
5 Satz
1 Halbsatz
1 [X.])
gründen, sondern auch soweit sie
auf früheren [X.] beruhen, die während der
Dauer der Unternehmenszugehörigkeit
geleistet wur-den.
cc) Daran
ändert auch
nichts, dass §
18 Nr.
1
c Satz
1 [X.] Tarif 1985 eine Regelung enthält, wonach ein aus dem Unternehmen ausgeschiedenes Mitglied eine beitragsfreie Versicherung kündigen und die Zahlung einer [X.] verlangen kann, wenn der Rückvergütung nicht die gesetzlichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften auf Leistun-gen der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen. Mit dieser Bestimmung wird lediglich die Gesetzesregelung des §
2 Abs.
2 Satz
4
und
5 [X.]
auf-gegriffen, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer den Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags
in Höhe des durch Beitrags-zahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen unverfallbaren [X.] nicht in Anspruch nehmen darf. Die angesprochene Tarifre-12
13
14
-
6
-
gelung hat somit nur Einfluss auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des [X.], nicht jedoch auf die hinreichende Verfestigung des Anrechts.
Im Gegenteil ergibt sich auch aus dieser Tarifbestimmung, dass die ein-gezahlten Beiträge dem Arbeitnehmer auch dann -
ggf. zur Realisierung der Rückvergütung
-
zustehen, wenn die gesetzlichen [X.] noch nicht gegeben sind.
Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2012 -
5 F 6/12 VA -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 27.05.2014 -
2 UF 252/12 -

15

Meta

XII ZB 325/14

22.10.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZB 325/14 (REWIS RS 2014, 1997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1997

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XII ZB 325/14

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