Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 673/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3574

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; erforderlicher Inhalt der Beschlussformel


Leitsatz

1. Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011, XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963).

2. Dabei ist in der Beschlussformel auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 7. November 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch des Antragsgegners gegen die [X.] auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr.          vom 27. Januar 2010 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Lebensversicherung Nr.               auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.

[X.]: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich.

2

Auf den am 13. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 29. März 1985 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1985 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 [X.]) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Ehefrau darüber hinaus ein geringfügiges Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und ein geringfügiges Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung. Der Ehemann erwarb drei weitere Anrechte aus privaten Lebensversicherungen, davon eines bei der Beteiligten zu 5 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 27.207,62 €, welches zwecks Besicherung eines bis zum 28. Februar 2013 in [X.] fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs der [X.] gegen den Ehemann an diese abgetreten ist.

3

Das Familiengericht hat die geringfügigen Anrechte vom Ausgleich ausgeschlossen und sämtliche übrigen Anrechte intern ausgeglichen. Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Ausgleich des abgetretenen Anrechts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Anrechte der privaten Altersversorgung, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten seien, unterlägen dem Ausgleich bei der Scheidung, wenn sie intern zu teilen seien. Das Anrecht stehe wirtschaftlich dem formalberechtigten Ehegatten zu, da die Sicherheit nicht in Anspruch genommen sei, so dass sie nicht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen sei. Nach §§ 10 Abs. 1, 11 [X.] sei dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalte. Dies führe dazu, dass das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem [X.] verbleibende Teilanrecht durch die Sicherungsabrede anteilig belastet bleibe. Gleichwohl erhalte der [X.] ein eigenständiges Anrecht, das mit zunehmender Darlehenstilgung wertvoller werde und mit vollständiger Tilgung dem [X.]n ganz zufalle. Da die [X.] keine Rechtsnachteile durch die interne Teilung des ihr zur Sicherheit abgetretenen Anrechts erleide, sei sie nicht am Verfahren zu beteiligen.

6

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

7

a) Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere auch aus der privaten Alters- und [X.]. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte - auf eine Rente gerichtet ist (§ 2 Abs. 1, 2 [X.]). Diese Voraussetzungen sind für die hier vorliegende private Rentenlebensversicherung erfüllt.

8

Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind zwar solche Anrechte, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem [X.] zustehen. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören jedoch auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Darlehensschuld abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und [X.] hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - [X.]/08 - FamRZ 2011, 963 Rn. 8 ff. mwN).

9

Das durch Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht hat durch die Sicherungsabtretung auch nicht den Charakter eines Versorgungsanrechts verloren und sich nicht in einen güterrechtlich auszugleichenden [X.] gegen den Sicherungsnehmer auf Freigabe gemäß der Sicherungsabrede gewandelt (so aber [X.]/[X.] 2011, 285 f.). Denn die Sicherungsabtretung ergreift nicht den gesamten Versicherungsvertrag, sondern ist in der Regel - wie auch hier - lediglich dahin zu verstehen, dass sie einen eingeschränkten Widerruf des [X.] bedeutet. Mit der Sicherungsabtretung wird die Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht völlig beseitigt, sondern diese tritt nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des [X.]s erforderlich ist. Deshalb wird der Sicherungsnehmer zwar erstrangiger [X.] für den Fall, dass während der Sicherungsabtretung der Versicherungsfall eintritt. Der bisher [X.] Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls [X.], aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des [X.] ([X.]Z 156, 350, 353 f. = [X.], 93, 94; [X.] Urteile vom 12. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.], 218, 219; vom 25. April 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 883, 884 und vom 3. März 1993 - [X.] - [X.], 553, 555; [X.]Z 109, 67 = [X.], 1289, 1290; Prölss/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 28. Aufl. § 13 [X.] Rn. 55). Auch diese Rechtsstellung verkörpert ein Versorgungsanrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit der nach Beendigung des [X.]s zu vollziehenden Sicherheitenfreigabe erhält der Ehegatte seine frühere Rangstellung in Bezug auf das Versorgungsanrecht (lediglich) zurück. Der darauf gerichtete Rechtsanspruch wird nicht güterrechtlich erfasst.

Wird die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig, bevor der [X.] entfallen und somit der [X.] fällig geworden ist, entsteht Teilgläubigerschaft. Das Bezugsrecht steht dem Sicherungsnehmer nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu, im Übrigen dem früheren Bezugsberechtigten ([X.] Urteile vom 12. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.], 218, 219 und vom 3. März 1993 - [X.] - [X.], 553, 555; [X.]Z 109, 67, 72 = [X.], 1289, 1290). Auch in diesem Teilerhalt der Versorgungsleistung bestätigt sich, dass die Sicherungsabtretung den Charakter eines Versorgungsanrechts nicht vollständig hat entfallen lassen.

b) Gemäß § 19 Abs. 1, 2 [X.] findet ein Wertausgleich bei der Scheidung dennoch nicht statt, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch [X.] Anrecht im Sinne des [X.]es, soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.

Diese Gesetzesfassung beruht auf den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses des [X.]. Während der Regierungsentwurf die fehlende Ausgleichsreife unter anderem in § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 [X.] auf noch verfallbare Anrechte im Sinne des [X.]es begrenzte (BT-Drucks. 16/10144 S. 11), hat der Rechtsausschuss die Vorschrift zu einer generellen Regelung über dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigte Anrechte ausgeweitet, bei der das noch [X.] nur noch ein Regelbeispiel darstellt.

Nach dem Bericht des Rechtsausschusses sollte die Änderung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] berücksichtigen, dass es neben den noch verfallbaren [X.] im Sinne des [X.]es weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sind. [X.] werde zunächst, dass [X.] nicht nur dann die Ausgleichsreife fehle, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des [X.]es noch verfallbar seien, sondern dass dies auch bei einer individual- oder tarifvertraglichen Verfallbarkeit gälte. Darüber hinaus erstrecke der Tatbestand den Fall der fehlenden Ausgleichsreife auch auf weitere vergleichbare Sachverhalte. Hier sei beispielsweise an Anwartschaften zu denken, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden könne. Zum anderen mache die geänderte Regelung deutlich, dass auch Anrechte, für die das [X.] nicht gälte, Regelungen kennten, die den Verfallbarkeitsbestimmungen des Betriebsrentenrechts entsprechen könnten und denen deshalb die Ausgleichsreife fehle. Das sei etwa bei Versorgungszusagen für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ([X.], Widerrufsrechte, Bedingungen) ebenfalls noch nicht so hinreichend verfestigt seien, dass eine interne oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre (BT-Drucks. 16/11903 [X.]). Der geänderte Wortlaut will damit Fälle ergreifen, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangelt, weil (noch) nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt sind.

Dem steht es nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist. Denn durch die Abtretung wird nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger in Frage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt. § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] will demgegenüber verhindern, dass ein Recht ausgeglichen wird, dessen Entstehung oder Leistungsumfang zum Ehezeitende noch ungewiss ist.

Die hinreichende Verfestigung setzt bei Lebensversicherungen allerdings voraus, dass der [X.] Ehegatte entweder selbst Versicherungsnehmer ist oder sein (ggf. nachrangiges) Bezugsrecht unwiderruflich ist. Andernfalls könnte ein Dritter als Versicherungsnehmer das Bezugsrecht des Ehegatten auch nach dem Ehezeitende noch widerrufen, was der Annahme einer hinreichenden Verfestigung im Sinne des § 19 [X.] entgegenstünde. Im vorliegenden Fall ist jedoch der ausgleichspflichtige Ehemann Versicherungsnehmer.

c) Der interne Ausgleich ist auch nicht rechtlich undurchführbar. Nach einer Sicherungsabtretung behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem [X.] verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen ([X.]Z 156, 350, 354 = [X.], 93, 94; [X.] VersR 1997, 1386; [X.] VersR 2007, 1257; [X.] VersR 1990, 1338; Prölss/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 28. Aufl. § 13 [X.] Rn. 56; MünchKomm[X.]/Heiß § 159 Rn. 115). In einem solchen Fall muss außerdem der schuldrechtliche [X.] aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden ([X.] VersR 1997, 1386, 1387; Prölss/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 28. Aufl. § 13 [X.] Rn. 56).

Bei der [X.] im Wege des Versorgungsausgleichs geschieht im Wesentlichen nichts anderes. Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen [X.]. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche [X.] aus der Sicherungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen. In der [X.] ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des [X.] auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geschaffen. Denn eine Erweiterung der [X.]abrede zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wäre im Umfang der Übertragung des [X.]s auf ihn nicht mehr möglich.

Von der Zustimmung des [X.] hängt dies - ebenso wie bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des nachrangigen [X.] und des Sicherheitsrückgewähranspruchs - nicht ab ([X.], 1581, 1584). Der Sicherungsnehmer muss auch nicht am Verfahren beteiligt werden, denn seiner Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des [X.]s nicht ([X.], 1220). Ebenso bedarf es keiner besonderen Erwähnung des bestehenden Sicherungsrechts als solchen in der [X.] ([X.] FamRZ 2013, 837, 838), da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des [X.] unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt.

Im angefochtenen Beschluss fehlt allerdings die Übertragung des Anspruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger. Dies kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Beteiligte zu 5 als Rechtsbeschwerdeführerin nicht benachteiligt.

d) Der [X.] steht auch nicht entgegen, dass das [X.] vermindert wird, wenn der Versorgungsträger die bei der [X.] entstehenden Kosten (hier insgesamt 250 €) jeweils hälftig mit den [X.] beider Ehegatten verrechnet (§ 13 [X.]). Diese gesetzliche Regelung muss der Sicherungsnehmer ebenso wie ein Ehegatte hinnehmen ([X.] 2012, 187).

Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar wirkt sich der Versorgungsausgleich durch den [X.] mittelbar auf den Wert des [X.]es aus. Das hinderte den Gesetzgeber jedoch nicht an der getroffenen Regelung. Dem Sicherungsnehmer können von vornherein keine weitergehenden Rechte am [X.] zustehen, als sie dem Sicherungsgeber zustünden, wäre er noch [X.]. Somit ist die Rechtsposition des [X.] von vornherein solchen gesetzlichen Veränderungen unterworfen, denen auch das Vollrecht in der Hand des Sicherungsgebers ausgesetzt wäre. Soweit der Gesetzgeber in das bestehende Recht eingreifen darf, was bei dem [X.] der Fall ist, muss dies auch der Sicherungsnehmer hinnehmen, zumal es sich hierbei lediglich um begrenzte Mehrkosten der Verwaltung des [X.]s handelt, die zudem einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).

Ob aus der Sicherungsabrede oder aus § 240 BGB eine Verpflichtung des Sicherungsgebers bestehen könnte, die um die [X.] verminderte Sicherheit anderweitig aufzufüllen, bedarf hier keiner Entscheidung.

e) Die interne Teilung scheitert auch nicht daran, dass das Anrecht nicht bewertet werden könnte. Gemäß § 46 [X.] sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei Stornokosten nicht abzuziehen sind. Zwar könnte aus einem nur nachrangigen Bezugsrecht für sich genommen kein Rückkaufswert realisiert werden, sofern der Anspruch auf den Rückkaufswert mit abgetreten ist. Für die [X.] im Versorgungsausgleich kann jedoch unterstellt werden, dass der Sicherungsfall nicht eintritt, sondern die Schuldverpflichtung erfüllt wird, so dass der Rückkaufswert unabhängig von der Sicherungsabtretung des Bezugsrechts zugrundezulegen ist.

Von dieser Bewertungsregel ausgehend handelt es sich vorliegend auch nicht um ein geringfügiges Anrecht (§ 18 Abs. 2, 3 [X.]).

f) Schließlich steht der Teilung nicht entgegen, dass der spätere Rentenbezug des [X.]n von der vorherigen Ablösung der Sicherheit abhängt. Denn soweit dies nicht geschieht und das dem [X.]n übertragene Versorgungsanrecht für den [X.] verwertet wird, kommt ein Aufwendungsersatz des mit seiner Versorgung ausfallenden Ehegatten analog §§ 670, 683 BGB gegen den von der besicherten Schuld frei werdenden Ehegatten in Betracht. Auch dadurch kann das übertragene Versorgungsanrecht im Ergebnis verwirklicht werden, zumal der Anspruch auch etwaige Rechtsnachfolger des Darlehensnehmers träfe.

Dose                                  Weber-Monecke                     Schilling

            Nedden-Boeger                                    Botur

Meta

XII ZB 673/12

07.08.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 7. November 2012, Az: 20 UF 44/12

§ 10 VersAusglG, § 11 Abs 1 Nr 1 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 673/12 (REWIS RS 2013, 3574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3574

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