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PDF anzeigen5 StR 481/10 (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 6. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2010 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 25. Okto-ber 2010 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Rechtsmittel im Üb-rigen auch unter Berücksichtigung des gesamten auf die un-terbliebene Unterbringung bezogenen Revisionsvorbringens [X.] wie vom [X.] dargelegt [X.] unbegründet wäre. [X.] [X.]
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06.12.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2010, Az. 5 StR 481/10 (REWIS RS 2010, 766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 766
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