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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten D. bemerkt der [X.] ergänzend:
Die mit der Angriffsrichtung eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Unterbrechung der Hauptverhandlung in § 229 StPO geführte Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die [X.] hatte wegen Erkrankung der Vorsitzenden durch Beschluss vom 4. August 2022 gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO eine Hemmung der [X.] nach § 229 Abs. 2 StPO bis zum 5. August 2022 festgestellt. Durch den Verhandlungstermin vom 15. August 2022 wurde die Frist schon aufgrund des in § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO normierten [X.] gewahrt. Hierzu war dieser Termin – wie in der Zuschrift des [X.] ausgeführt – auch geeignet, da in ihm zur Sache verhandelt wurde (zu den Anforderungen vgl. nur [X.], Beschluss vom 19. Januar 2021 – 5 StR 496/20, NStZ 2021, 381).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung von EncroChat-Daten wendet, ist die Rüge mangels Vortrags der maßgeblichen Verfahrenstatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ein solcher war entgegen der Revision auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil „das Vorgehen der Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die [X.] und die neueren Erkenntnisse [zur] Zusammenarbeit der [X.], [X.] und [X.] Behörden“ dem [X.] bereits „hinreichend bekannt“ wären. Zu derartigen Umständen existieren keine für das hiesige Verfahren bindenden Feststellungen; solche wurden auch in früheren Revisionsverfahren des [X.]s nicht getroffen.
Cirener |
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Gericke |
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[X.] |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
01.08.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bremen, 20. Dezember 2022, Az: 2 KLs 13/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2023, Az. 5 StR 260/23 (REWIS RS 2023, 5111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5111
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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