Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. IX ZR 15/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8447

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 15/13
vom

23. Januar 2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.]
und [X.]
Dr.
Gehrlein, [X.], Dr.
Fischer und Grupp

am
23.
Januar 2014
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zi-vilsenats des [X.] vom 7.
Dezember 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 203.085,99

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit der Kläger die als rechtsfortbildend eingestufte (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall 1
ZPO) Rechtsfrage aufwirft, ob bei einer offenen Treuhand an Gesellschaftsanteilen Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft hinsichtlich des Gewinnanteils anzunehmen sind, ist den Darle-gungserfordernissen nicht genügt.

Den allein maßgeblichen Feststellungen der [X.] kann im Streitfall schon nicht entnommen werden, dass überhaupt eine offene Treuhand [X.] ist. Überdies
lässt die Beschwerde den Umstand außer Betracht, dass §
2 Abs.
4 des [X.] eine Verpflichtung des Treuhänders vorsah, ein-1
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gezogene Gewinne an die Schuldnerin abzuführen. Bei
dieser Sachlage ergibt die vertragliche Gestaltung, dass der Schuldnerin unmittelbare Gewinnrechte gegenüber der Beklagten
nicht
zustehen sollten. Schließlich kann den von der Beschwerde angeführten Belegen nicht entnommen werden, dass im Falle ei-ner offenen Treuhand unmittelbare Gewinnansprüche des Treugebers gegen-über der Gesellschaft bestehen.

2. Soweit die Beschwerde Anfechtungsansprüche auf die Übertragung des Treuhandvermögens durch die Schuldnerin gründet, sind die Tatbestände des §
133 Abs.
1, §
134 Abs.
1 [X.] nicht erfüllt.

a) Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.] gegen den "anderen Teil" als [X.]. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine ver-mögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat ([X.], Beschluss vom 24.
Mai 2012
[X.], [X.], 713
Rn.
2). Danach käme eine Vorsatzanfechtung nur gegen R.

als Treuhänder der [X.] Beteiligung in Betracht. Da die Beklagte kein Treuhandvermögen seitens der Schuldnerin erlangt hat, kann sie nicht als [X.]
in Anspruch genommen werden.

b) Aus dieser Erwägung scheidet
auch §
134 Abs.
1 [X.] aus, der die Anfechtung nur gegenüber dem Zuwendungsempfänger
gestattet (Münch-Komm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
134 Rn.
12). Davon abgesehen kann die treu-händerische Übertragung von Vermögenswerten infolge des Rückforderungs-anspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden (Bork
in Kübler/Prütting/Bork,
[X.], 2012, §
134 Rn.
24; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, §
134 Rn.
13).
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3. Im Blick auf den aus Existenzvernichtung hergeleiteten Anspruch hat das Berufungsgericht den von dem Kläger als fehlerhaft eingestuften Rechts-satz nicht aufgestellt. Es hat einen solchen Anspruch vielmehr abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte für eine Ausplünderung der Schuldnerin durch ihren Gesellschafter R.

einen relevanten Unterstützungsbei-trag geleistet habe. Mit dieser für sich tragenden Erwägung setzt sich die Be-schwerde nicht gestützt auf einen Zulassungsgrund auseinander.

[X.]
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
15 O 693/11 -

O[X.], Entscheidung vom 07.12.2012 -
1 U 26/12 -

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Meta

IX ZR 15/13

23.01.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. IX ZR 15/13 (REWIS RS 2014, 8447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8447

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Wird zitiert von

VII R 63/18

Zitiert

IX ZR 142/11

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