Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2021, Az. 5 StR 177/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9901

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Gegenstand

Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Ausnutzen der Hilflosigkeit eines alkoholisierten Schlafenden


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die auf die Hilflosigkeit der schlafenden Geschädigten gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 1. [X.]. [X.] hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar fällt der „gesunde“ Schlaf nicht ohne weiteres unter den Begriff der Hilflosigkeit im Sinne der Vorschrift. Anders verhält es sich aber, wenn dieser mit einer krankhaften Störung verbunden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hilflosigkeit 1). Gleiches gilt auch in Fällen, in denen der Schlafende - wie hier - infolge einer erheblichen Alkoholisierung unfähig ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen (vgl. MüKo-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 243 Rn. 51; SSW-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 243 Rn. 30; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., § 243 Rn. 39; NK-[X.]/Kindhäuser, 5. Aufl., § 243 Rn. 36; [X.], [X.], 68. Aufl., § 243 Rn. 21).

[X.]     

        

Berger     

        

[X.]

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 177/21

06.07.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 15. Dezember 2020, Az: 617a KLs 10/20 jug

§ 243 Abs 1 S 2 Nr 6 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2021, Az. 5 StR 177/21 (REWIS RS 2021, 9901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9901

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