Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. 3 StR 78/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11841

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:040516B3STR78.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]/16
vom
4. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 4.
Mai
2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
November 2015 -
soweit es ihn betrifft -
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
-
1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrecht-liche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand. Das [X.]
hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Ange-klagten zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Indes hat es die Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe sei wegen der beim Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen erforderlich (§ 17 Abs. 2 JGG), nicht rechtsfehlerfrei begründet.

Schädliche Neigungen im
Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage-
oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des [X.] die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur be-jaht werden, wenn erhebliche [X.] schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklag-ten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17. Juli 2012
-
3 [X.], [X.], 287).
Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit das [X.] darauf abstellt, der Angeklagte habe in Kenntnis des Umstandes, dass einem anderen unter Verwendung einer Waffe sein Eigentum abgenommen werden sollte, nicht gezögert, die Ausführung eines Verbrechens durch die Mittäter zu fördern,
betrifft dies überwiegend das objektive Tatunrecht und ist deshalb für das Vorliegen schädlicher Neigungen weitgehend unergie-big. Darüber hinaus nimmt das [X.] insoweit nicht in den Blick, dass der Angeklagte zunächst nicht in den [X.] eingeweiht war, bei Antritt der Fahrt lediglich davon ausging, es gehe um den Erwerb von Drogen, und erst unter-2
3
4
5
-
4
-
wegs erfuhr, dass die von ihm chauffierten Tatbeteiligten den Drogenhändler überfallen und ausrauben wollten.
Außerdem ergibt die Argumentation des [X.]s, die das Vorliegen schädlicher Neigungen letztlich allein der Begehung der Tat entnimmt, nicht, ob nach seiner Auffassung bei dem bis dahin unbestraften Angeklagten bereits vor der Tat schädliche Neigungen bestanden haben. Zuletzt ist die von der Ju-gendkammer behauptete fehlende Distanzierung des Angeklagten von der Tat, mit der sie ihre Annahme begründet, dass die [X.] des [X.] auch zum Urteilszeitpunkt noch vorlagen, durch die Feststellungen nicht belegt. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, dass der Angeklagte un-mittelbar nach seiner Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.]Ri[X.] [X.] und Ri[X.] Dr. Schäfer

befinden sich im Urlaub und sind daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Spaniol Tiemann
6
7

Meta

3 StR 78/16

04.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. 3 StR 78/16 (REWIS RS 2016, 11841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11841

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 78/16 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafe: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zu schädlichen Neigungen eines Jugendlichen


3 StR 238/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 238/12 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafrecht: Voraussetzungen des Vorliegens schädlicher Neigungen; Höhe der Jugendstrafe


3 StR 473/15 (Bundesgerichtshof)

Verfehlungen Jugendlicher: Anforderungen an die Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe


3 StR 473/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 78/16

3 StR 238/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.