Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 3 StR 78/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11840

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Gegenstand

Jugendstrafe: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zu schädlichen Neigungen eines Jugendlichen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2015 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrecht-liche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. [X.] hat dagegen keinen Bestand. Das [X.] hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Indes hat es die Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe sei wegen der beim Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen erforderlich (§ 17 Abs. 2 JGG), nicht rechtsfehlerfrei begründet.

4

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des [X.] die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche [X.] schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, [X.], 287).

5

Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit das [X.] darauf abstellt, der Angeklagte habe in Kenntnis des Umstandes, dass einem anderen unter Verwendung einer Waffe sein Eigentum abgenommen werden sollte, nicht gezögert, die Ausführung eines Verbrechens durch die Mittäter zu fördern, betrifft dies überwiegend das objektive Tatunrecht und ist deshalb für das Vorliegen schädlicher Neigungen weitgehend unergiebig. Darüber hinaus nimmt das [X.] insoweit nicht in den Blick, dass der Angeklagte zunächst nicht in den [X.] eingeweiht war, bei Antritt der Fahrt lediglich davon ausging, es gehe um den Erwerb von Drogen, und erst unterwegs erfuhr, dass die von ihm chauffierten Tatbeteiligten den Drogenhändler überfallen und ausrauben wollten.

6

Außerdem ergibt die Argumentation des [X.]s, die das Vorliegen schädlicher Neigungen letztlich allein der Begehung der Tat entnimmt, nicht, ob nach seiner Auffassung bei dem bis dahin unbestraften Angeklagten bereits vor der Tat schädliche Neigungen bestanden haben. Zuletzt ist die von der [X.] behauptete fehlende Distanzierung des Angeklagten von der Tat, mit der sie ihre Annahme begründet, dass die [X.] des Angeklagten auch zum Urteilszeitpunkt noch vorlagen, durch die Feststellungen nicht belegt. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, dass der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.

7

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

[X.]     

Ri[X.] [X.] und Ri[X.] Dr. Schäfer
befinden sich im Urlaub und sind daher
gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Spaniol

Tiemann

Meta

3 StR 78/16

04.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 10. November 2015, Az: 2060 Js 22501/15 jug - 2 KLs

§ 17 Abs 2 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 3 StR 78/16 (REWIS RS 2016, 11840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11840

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