Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 5/04
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Dies ist auch bei einer zugelassenen Revision zu prüfen ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], [X.], 1378; v. 16. Juli 2003 - [X.], [X.], 1552; v. 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2295, 2296).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in diesem Sinn allerdings bereits dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt ([X.], [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2251; v. 31. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1438; v. 4. August 2004 - [X.] 6/04, [X.], 1633). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe zu [X.] 3 - gern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen ([X.], [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.] aaO).
Prozeßkostenhilfe ist außerdem zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts dient ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2003 - [X.], [X.], 1552) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Divergenz nicht gegeben (vgl. [X.]Z 120, 387, 396). Die aufgeworfenen Fragen der Prozeßstandschaft im Vollstreckungsver-fahren sind - auch durch den Senat - bereits eindeutig im Sinne des Beru-fungsurteils geklärt (vgl. [X.], Urt. v. 19. Oktober 2000 - [X.] ZR 255/99, NJW 2001, 231).
[X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 5/04 (REWIS RS 2004, 154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 154
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.