Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 5/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 154

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 5/04
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Dies ist auch bei einer zugelassenen Revision zu prüfen ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], [X.], 1378; v. 16. Juli 2003 - [X.], [X.], 1552; v. 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2295, 2296).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in diesem Sinn allerdings bereits dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt ([X.], [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2251; v. 31. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1438; v. 4. August 2004 - [X.] 6/04, [X.], 1633). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe zu [X.] 3 - gern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen ([X.], [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.] aaO).

Prozeßkostenhilfe ist außerdem zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts dient ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2003 - [X.], [X.], 1552) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Divergenz nicht gegeben (vgl. [X.]Z 120, 387, 396). Die aufgeworfenen Fragen der Prozeßstandschaft im Vollstreckungsver-fahren sind - auch durch den Senat - bereits eindeutig im Sinne des Beru-fungsurteils geklärt (vgl. [X.], Urt. v. 19. Oktober 2000 - [X.] ZR 255/99, NJW 2001, 231).

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 5/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 5/04 (REWIS RS 2004, 154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 154

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.