Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. VIII ZR 411/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9029

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/12
vom

15. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.], Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.] Bünger

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts
München vom 18. Mai 2012 und dem
Urteil des
Landgerichts [X.] -
14. Zivilkammer -
vom 6. Dezember 2012 bezüglich des [X.],
wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist ([X.], Beschlüsse vom 15.
August 2012 -
VIII ZR 238/12, [X.], 571 Rn. 6,
sowie vom 4. Juni 2008 -
XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-zulassen.
Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Beru-fungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr.
S.

an-genommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem "Normalmaß"
entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen 1
2
-
3 -

sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung zu-gebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 %. Diese tatrichterliche Würdigung des
Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. Aus Rechtsgründen ist es [X.] nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S.

zur Schadstoffbelastung für genügend er-achtet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat.
Das [X.] hat daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte verpflichtet sind.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Hessel

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2012 -
432 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
14 S 12138/12 -

Meta

VIII ZR 411/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. VIII ZR 411/12 (REWIS RS 2013, 9029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9029

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