Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. X ZR 39/22

10. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1268

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Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Berufungsentscheidung im [X.] betreffend das [X.] Patent 2 852 464 ([X.]) ausgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des am 21. Mai 2012 angemeldeten [X.] Patents 2 852 464 (Klagepatents) in Anspruch, das eine Schneidvorrichtung für einen Zerkleinerungsrotor und einen Schneidenhalter betrifft.

2

Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

3

Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Klägerin entgegentritt.

4

Die Beklagten beantragen ergänzend, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Klägerin tritt diesem Antrag ebenfalls entgegen.

5

II. Eine Aussetzung bis zur Berufungsentscheidung im [X.] ist im Streitfall zweckmäßig.

6

1. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens.

7

Reicht der [X.] die Nichtigkeitsklage nicht allzu lange nach seiner Klageerwiderung im Verletzungsrechtsstreit ein, überwiegt grundsätzlich das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen diesen beiden Ereignissen ein Zeitraum von rund einem Jahr liegt ([X.], Beschluss vom 12. September 2016 - [X.], [X.], 1206 Rn. 13 - Mähroboter).

8

2. Im Streitfall erscheint danach eine Aussetzung angemessen.

9

Die Beklagten haben die Nichtigkeitsklage etwas mehr als sieben Monate nach ihrer Klageerwiderung im Verletzungsrechtsstreit eingereicht. Besondere Umstände, die dennoch das Interesse an einem zeitnahen Abschluss dieses Rechtsstreits überwiegen lassen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

[X.]     

      

[X.]     

      

Kober-Dehm

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 39/22

12.03.2024

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. Februar 2022, Az: I-2 U 28/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. X ZR 39/22 (REWIS RS 2024, 1268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1268

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