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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 452/05 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2005 wird verworfen; jedoch wird ent-sprechend dem zutreffenden Antrag des [X.] die Einziehung eines Feuerzeuges, von zwei Zigarettenschachteln [X.], einer Dose Damiana und zwei Flaschen Trama von der Verfolgung aus-genommen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Winkler von [X.] Hubert
Meta
07.02.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. 3 StR 452/05 (REWIS RS 2006, 5142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5142
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