Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 5 StR 96/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11644

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[X.]:[X.]:BGH:2016:100516B5STR96.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 96/16

vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2016 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten P.

wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2015

auch soweit es den Mitangeklagten S.

betrifft

gemäß § 349 Abs.
4 StPO dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten im Fall II.1 des versuchten Diebstahls schuldig sind; die weiter-gehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen Diebstahls in zwei Fällen

darunter Fall II.1

unter Einbeziehung von zwei Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Fall II.1 hat es auch den [X.] S.

wegen Diebstahls verurteilt. Die Revision des Angeklagten P.

ist nur in geringem Umfang erfolgreich.

1
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3
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Der Generalbundesanwalt hat
insoweit
in seiner Stellungnahme vom 7.
März
2016 ausgeführt:

Im Fall
II.1 liegt nur ein versuchter Diebstahl vor, weil sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten nur auf für ihn verwertba-re Gegenstände richtete, nicht auf das Behältnis

den Tre-sor

selbst und auf die tatsächlich darin befindlichen Dinge

mehrere Trinkbecher

, die er auch alsbald wegwarf (vgl. BGHR StGB §
242 Abs.
1 Zueignungsabsicht
7).

Da der Unrechtsgehalt des konkreten Tatgeschehens gleich bleibt, kann der Senat ausschließen, dass sich die Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte (vgl. BGHR StGB §
242 Abs.
1 Zueignungsabsicht
7).

2.
Die Änderung des Schuldspruchs ist

im Rahmen der bean-tragten Entscheidung

auf den Mitangeklagten S.

zu erstrecken (vgl. §
357 StPO). Auch insoweit hat dies keinen

Dem schließt sich der Senat an.

Sander
Schneider
Berger

Bellay
Feilcke

2
3

Meta

5 StR 96/16

10.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 5 StR 96/16 (REWIS RS 2016, 11644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11644

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