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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:100516B5STR96.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 96/16
vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten P.
wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2015
auch soweit es den Mitangeklagten S.
betrifft
gemäß § 349 Abs.
4 StPO dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten im Fall II.1 des versuchten Diebstahls schuldig sind; die weiter-gehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.
wegen Diebstahls in zwei Fällen
darunter Fall II.1
unter Einbeziehung von zwei Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Fall II.1 hat es auch den [X.] S.
wegen Diebstahls verurteilt. Die Revision des Angeklagten P.
ist nur in geringem Umfang erfolgreich.
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Der Generalbundesanwalt hat
insoweit
in seiner Stellungnahme vom 7.
März
2016 ausgeführt:
Im Fall
II.1 liegt nur ein versuchter Diebstahl vor, weil sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten nur auf für ihn verwertba-re Gegenstände richtete, nicht auf das Behältnis
den Tre-sor
selbst und auf die tatsächlich darin befindlichen Dinge
mehrere Trinkbecher
, die er auch alsbald wegwarf (vgl. BGHR StGB §
242 Abs.
1 Zueignungsabsicht
7).
Da der Unrechtsgehalt des konkreten Tatgeschehens gleich bleibt, kann der Senat ausschließen, dass sich die Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte (vgl. BGHR StGB §
242 Abs.
1 Zueignungsabsicht
7).
2.
Die Änderung des Schuldspruchs ist
im Rahmen der bean-tragten Entscheidung
auf den Mitangeklagten S.
zu erstrecken (vgl. §
357 StPO). Auch insoweit hat dies keinen
Dem schließt sich der Senat an.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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3
Meta
10.05.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 5 StR 96/16 (REWIS RS 2016, 11644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11644
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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